Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV (Leih- bzw. Zeitarbeit)

pacodecolonia, Wednesday, 14.04.2010, 18:55 (vor 5135 Tagen)

Hallo Forumianer,

muss die VP auch gemäß §95 SGB9 unterrichtet werden, wenn ein sb AN im Rahmen der Arbeitsüberlassung von einer Fremdfirma beschäftigt wird>

Ist dadurch der AG von seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem sb AN entbunden>

Paco de Colonia

Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV

hackenberger, Wednesday, 14.04.2010, 19:06 (vor 5135 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco de Colonia,

die SchwbV ist für ALLE im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/ gleichgestellten AN zuständig. Es muss hier kein Arbeitsvertragsverhältnis zum AG bestehen.

Dieses ergibt sich auch aus dem "aktiven" Wahlrechtes gem. § 94 SGB IX.
Hierzu ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] hierzu:

§ 94 Abs. 1 Rn 4 SGB IX
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein auf die Beschäftigung an, also nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Umfang der Arbeitszeit. Deshalb sind z. B. mitzuzählen schwerbehinderte bzw. gleichgestellte

Denn auch hier ist es die Aufgabe der SchwbV, darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz und Umfeld die Schwerbehinderung beachtet/ berücksichtigt.

Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 14.04.2010, 19:32 (vor 5135 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
»
» die SchwbV ist für ALLE im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/
» gleichgestellten AN zuständig. Es muss hier kein Arbeitsvertragsverhältnis
» zum AG bestehen.
»

Dazu muss die Schwerbehinderung aber offensichtlich sein.
Denn woher soll der AG das dann bei einer ANÜ wissen>

und einen ANÜ kann der AG von heute auf morgen nach Hause schicken.

LG
Hotte

P.S.
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--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV

hackenberger, Wednesday, 14.04.2010, 19:52 (vor 5135 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Dazu muss die Schwerbehinderung aber offensichtlich sein.
» Denn woher soll der AG das dann bei einer ANÜ wissen>

Ja, oder aber der AN muss sich gegenüber dem AG offenbaren. So ist es ja auch bei den sonstigen Beschäftigten. Die Glaskugel hilft hier nicht ;-)

Doch der AG könnte Kenntnis haben, da der "eigentliche" AG (Verleiher) es mitteilen muss sofern er Kenntnis davon hat. Denn dieser hat eine Fürsorgepflicht für ALLE seine AN und auch das SGB IX zu beachten.

» und einen ANÜ kann der AG von heute auf morgen nach Hause schicken.
Ja, leider und dieses ohne MB der MA-Vertretungen des Entleiherbetriebes.

» P.S.
» Ich nutze im übrigen:
»
» Jetzt auch als Online-Datenbank "SGB IX professionell!!! www.SGBIX-professionell.de
» Hat den Vorteil, das ich jederzeit Zugriff habe.

Ja, nutze ich neben dem Buch und CD-Version je nach Bedarf auch. Die Onlineversion ist auch die aktuellste Version.

Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV

pacodecolonia, Monday, 19.04.2010, 15:51 (vor 5130 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

als Antwort auf meine Intervention kam von AG-Seite folgende Antwort, als
Nichtjurist kann ich natürlich nicht einschätzen, ob ich als SBV nun "mit an Bord"bin
oder doch nicht:


...zunächst einmal ist zutreffend, dass für die Anwendbarkeit des § 95 SGB
IX der "Beschäftigtenbegriff" gilt...

... Der Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX mit seinen Ausnahmen gilt hier nicht, da allein auf den
Beschäftigten abzustellen ist...
...Jedoch werden Leiharbeitnehmer hier nicht erfaßt, da diese nach § 14
Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem
Entleiher Angehörige und somit Beschäftigte des Betriebs des Verleihers
bleiben...

Viele Grüße
Paco

Unterrichtungspflicht des AG gegenüber SBV

hackenberger, Monday, 19.04.2010, 16:32 (vor 5130 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco,

darauf dass dem so nicht ist wie vom AG hier angemerkt, habe ich ja schon des öfftern hingewiesen.

Hier hilft dann nur dem AG und dem zuständigen SB wie auch BASchwb klar zu machen, wenn sie das so sehen, lassen wir es rechtlich klären. Ich beauftrage einen Rechtsanwalt hier die Interessen der SchwbV wahrzunehmen und alle rechtlich möglichen Schritte einzuleiten, Beschussverfahren, einstweilige Verfügung für aktuelle anstehende Maßnahmen und gegen den SB und BASchwb werde ich OWI verfahren gem. § 156 einleiten.

Jeder schwerbehinderte Beschäftigte, egal ob ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht, gehört zu den Beschäftigten für welche die SchwbV zuständig ist. Auch Leiharbeiter fallen in diesen Zuständigkeitsbereicht für Dinge/Maßnahmen im Betrieb des Entleihers also hier der § 81 Abs. 4 SGB IX vorrangig, sie haben sogar das aktive Wahlrecht. Damit dann auch in den § 95 Abs. 2 SGB IX. Aber auch aus der Tatsache, dass es eine der großen Aufgaben der SchwbV ist sich für die Integration der Schwerbehinderten in die Betriebe einzusetzen, dazu gehören auch Einstellungen ergibt sich hier die Zuständigkeit des § 95 Abs. 2 SGB IX.

Gerade auch das § 81 Abs. 1 fällt vollumfänglich in den Regelungsbereich des § 95 Abs. 2. Das ergibt sich teils aus klaren Aussagen im § 81 Abs. 1 Sätze 4 ff.

Also, entsprechende Kommentarauszüge dem AG einmal zu Kenntnis bringen. Ihn schriftlich auffordern das SGB IX zu beachten und auch gleich für den Fall weitere Missachtung sofort Rechtsmittel ankündigen. Auch ein Hinweis, dass dieses die letztmalige Aufforderung in dieser Art sei, beim nächtens Verstoß daher sofort ein Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der SchwbV beauftragt würde. Das Ganze ruhig auch Abmahnung benennen.

Den BR mit ins Boot nehmen und auch diesen auf seine Pflichten hinweisen, §§ 80 Abs. 1 BetrVG, §§ 93 und 99 SGB IX

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