95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung" (Kündigung)

barevi, Bayern, Unterfranken, Tuesday, 04.05.2010, 15:33 (vor 5133 Tagen)

Hallo rundum,

ich habe heute eine Frage zur „Wirkung“ des § 95 Abs. 2:

Wenn ich eine Entscheidung der Geschäftsleitung wg. Nichtbeteiligung der SBV aussetze, hat dies dann aufschiebende Wirkung, heißt, darf das Procedere erst nach Beteiligung der SBV als „rechtskräftig“ angesehen werden.

Zum Hintergrund: Einem sb Beamten wurde mit Datum vom 22.03.10 mitgeteilt, dass man beabsichtigt, ihn in den „Zwangsruhestand“ zu versetzen. Am 26.03. erhielt ich davon Kenntnis. Mit Datum vom 29.03. setzte ich aus. Die nachträgliche Beteiligung wurde mir am 30.03. zu Kenntnis gebracht. Am 06.04. schickte ich meine Stellungnahme ab… Mein geliebter Knittel- Kommentar spricht von einem "schwebend wirksamen Verfahren" für die Zeit der Aussetzung.

Nun hat man den Mann zum Ende April 2010 in den Ruhestand versetzt.

Meine Frage lautet also konkret: Ist das rechtens oder hätte die Zeit gem. BeamtStG erst ab 07. April laufen dürfen und darf somit erst zum Ende des Monats Mai die Pensionierung ausgesprochen werden>

Wenn ich mich zu unklar ausgedrückt habe, fragt bitte einfach nach ;-)

Viele Grüße
barevi

95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung"

hackenberger, Tuesday, 04.05.2010, 15:51 (vor 5133 Tagen) @ barevi

Hallo "barevi",

leider hast Du die Suche nicht genutzt, denn sonst hättest Du u.a. [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=10190]diesen Beitrag [/link]gefunden. :-(

Auch [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=9880]hier[/link] findest Du weiteres.

Also, Suche mit Suchbegriff "Zurruhesetzung"

PS: Worauf wir hier auch schon mehrfach hingewiesen haben und es auch so klar im Gesetz, im § 95 Abs. 2, Satz 2 SGB IX steht.
"Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden."

Fazit: Die Aussetzung muss nicht von der SchwbV "beantragt werden". Die Maßnahme ist per/ laut Gesetz auszusetzen. Unterlässt der AG die Aussetzung einer Maßnahme bei welcher er den § 95 Abs.2 SGB IX nicht beachtet hat, so kann die SchwbV dieses per Einstweiliger Verfügung erzwingen.

95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung"

barevi, Bayern, Unterfranken, Thursday, 06.05.2010, 07:08 (vor 5132 Tagen) @ hackenberger

Guten Morgen Bernhard,

erstmal auch HERZLICHEN DANK für Deine Mail bzgl. des Themas. - Gestern war ich zu einer Schulung des Integrationsamtes und habe die Angelegenheit natürlich angesprochen...

Die tendenzielle (gewünschte>) Aussage der Kollegen und Referenten war, dass das Zwangspensionierungsverfahren erst NACH Beteiligung der SBV rechtswirksam sein kann. Man argumentierte vor allem mit dem Halbsatz; "SODANN ist ENDGÜLTIG zu entscheiden"! - Wäre das richtig, hätte der §95 Abs. 2 tatsächlich aufschiebende Wirkung, da auch div. Gerichtsurteile die Aussage treffen, dass die Kündigung eines SB OHNE Beteiligung der SBV rechtswidrig sei...

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/swa/bs/10/page/sammlung.psml>doc.hl=1&doc.id=JURE080016102:juris-r00&showdoccase=1&documentnumber=5...

Es bleibt spannend!

Herzliche Grüße
Bärbel

--
Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom

95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung"

hackenberger, Thursday, 06.05.2010, 10:17 (vor 5131 Tagen) @ barevi

Hallo Bärbel,

das der Verwaltungsakt, die Zurruhesetzung anfechtbar ist, wegen nichtheilbarem Formfehler, sofern die SchwbV nicht vor der Maßnahme, also vor dem ersten Schritt hier zu, i.d.R. die Vorstellung beim Amtsarzt, gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt wurde, hatte ich ja auch bereits in älteren, verlinkten Beiträgen erwähnt und auch auf Rechtsprechung hingewiesen.

Auch, dass es dann ggf. sinnhaft sein kann, die Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes erst am Tage der Aushändigung der Zuruhesetzungsurkunde festzustellen. Denn das hat dann zur Folge, dass der Beamte länger im aktiven Dienst ist und somit auch andere Gehaltsansprüche und ggf. auch Pensionsansprüche hat, da dann ALLES wieder von vorne beginnen muss.

Daher, nochmals der "alte" Hinweis und die alte Bitte. Nutzt A-Z, nutzt die Suche, bitte immer vor Frageeinstellung. Denn sehr sehr vieles haben wir bereits behandelt und es kann dann auch im Handeln für die Betroffenen vorteilhaft sein.

Hier wäre sofern man den Formfehler, die Nichtbeteiligung der SchwbV noch nicht beim AG/ Dienstherren festgestellt hat nach Rücksprache mit dem Betroffenen und zur Sicherheit auch mit rechtlicher Beratungsunterstützung zu überlegen, wann stellen wir die Anfechtbarkeit wegen nicht heilbarem Formfehler dieses Verwaltungsaktes fest.

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