95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung" (Kündigung)
Hallo rundum,
ich habe heute eine Frage zur Wirkung des § 95 Abs. 2:
Wenn ich eine Entscheidung der Geschäftsleitung wg. Nichtbeteiligung der SBV aussetze, hat dies dann aufschiebende Wirkung, heißt, darf das Procedere erst nach Beteiligung der SBV als rechtskräftig angesehen werden.
Zum Hintergrund: Einem sb Beamten wurde mit Datum vom 22.03.10 mitgeteilt, dass man beabsichtigt, ihn in den Zwangsruhestand zu versetzen. Am 26.03. erhielt ich davon Kenntnis. Mit Datum vom 29.03. setzte ich aus. Die nachträgliche Beteiligung wurde mir am 30.03. zu Kenntnis gebracht. Am 06.04. schickte ich meine Stellungnahme ab Mein geliebter Knittel- Kommentar spricht von einem "schwebend wirksamen Verfahren" für die Zeit der Aussetzung.
Nun hat man den Mann zum Ende April 2010 in den Ruhestand versetzt.
Meine Frage lautet also konkret: Ist das rechtens oder hätte die Zeit gem. BeamtStG erst ab 07. April laufen dürfen und darf somit erst zum Ende des Monats Mai die Pensionierung ausgesprochen werden>
Wenn ich mich zu unklar ausgedrückt habe, fragt bitte einfach nach
Viele Grüße
barevi