Neu-Feststellung (Fragen zu einer Behinderung)

Thomas S., Wednesday, 20.04.2005, 11:09 (vor 6959 Tagen)

Hallo zusammen,

bin seid letztem Jahr als SBV tätig. Habe auch schon öfters aufd dieser Seite Tips geholt. Wirklich eine gute Einrichtung...Weiter so.:-P :-D

Nun hätte ich ein Frage:
Muß der AN nach einer Neufeststellung das Schreiben des Versorgungsamts dem AG vorlegen>
Reicht die Vorlage des geänderten SB-Ausweises> Auf welchem § kann ich mich berufen>:-(
In voraus schon mal Danke...

Neu-Feststellung

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 20.04.2005, 12:03 (vor 6959 Tagen) @ Thomas S.

Die Vorlage des geänderten Behindertenausweises ist ausreichend. Der Ausweis ist ein Dokument, in dem alle für den AG nötigen Daten eingetragen sind. Mit dem Ausweis wird der Nachweis geführt. Der Bescheid ist insofern auch nicht relevant, da dort die Laufzeit des Ausweises nicht vermerkt ist.
Lasse einmal den AG begründen, warum er den Bescheid haben will.
Außerdem soll der AG dir mitteilen, wo es steht, dass er den Bescheid und nicht den Behindertenausweis als Nachweis benötigt.

Der AG hat kein Recht zu erfahren, welche Behinderung der Mitarbeiter hat.
Er darf lediglich wissen, welche Einschränkungen bei der Ausübung der Arbeit vorhanden sind.

Sollte der GdB unter 50 sein, muß als Nachweis der Bescheid des Versorgungsamtes vorgelegt werden, allerdings kann man bzw. sollte man die Behinderungen schwärzen.
Ich mach es dann meist so, dass ich nur eine Kopie der ersten Seite weiterleite, da die Erkrankungen auf dem zweiten Blatt beschrieben sind.

Grüße
J.Schmitt

Neu-Feststellung

hackenberger, Wednesday, 20.04.2005, 13:09 (vor 6959 Tagen) @ Thomas S.

Hallo Thomas,

hier könnte man nun eine große Diskusion aufmachen. Die behinderung/Schwerbehinderung wird von der hierfür zuständigen Behörde festgestell. Die Feststellung wird mittels eines Feststellungsbescheides dorkumentiert. Der Ausweis selbst hat eigentlich nur deklaratorischen Charakter.

Ich benötoge eigentlich den Ausweis nur um nicht immer meinen Feststellungsbescheid und meinen personalausweis/Pass vorzeigen zu müssen.

Leider weicht aber auch das Steuerrecht von dieser Regelung ab. Das Finanzamt fordert immer bei einem GdB am 50 die Ausweiskopie. Das der Ausweis nur befristet ausgestellt wird hat auch nicht zu sagen, denn ist der Bescheid unbefristet, muss der Ausweis verlängert werden oder aber die zuständige Behörde ändert den Feststellungsbescheid ab und erteilt einen neuen.

Früher gab es auch stets 2 Festellungsbescheide, einen mit nennung der Gründe der behinderung und einen ohen diese Nennungen. So hatte ich es bei mir auch noch. Den Feststellungsbescheid ohne die Nennungen der Behinderung, konnte man dann beim AG und auch bei anderen Notwendigkeiten vorlegen.

Ich halte es so: Dass ich den Feststellungsbescheid als Kopie unter Abdeckung der Gründe der Behinderung und eine Kopie des Ausweises beim AG abgebe.

Der Ag benötigt ggf. beide Unterlagen bei Anträgen auf Mittel der Ausgleichsabgabe.

Anzumerken sei noch, kennt der AG die gründe der behinderung nicht, so kann er ggf. nicht die notwendigen Rücksichten nehmen. Z.B. auch was Arbeitsumfeld und Belastung betrifft. Es ist daher im Einzelfall zu überlegen, ob ich hier auch Informationen weitergebe.

Bernhard

Neu-Feststellung

Thomas S., Wednesday, 20.04.2005, 20:59 (vor 6958 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für die prompte Hilfe.

Hatte leider noch nie einen Bescheid gesehen. Das der Grund der AG wissen sollte klingt logisch, allerdings dürfte dieser mitsammt Krankheitsbild nicht in die Personalakte. Da dort auch andere Zugriff haben(Bewerbungen).

Vielen Dank nochmals....:-D

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