Wirtschaftsausschuss und GBR ohne SBV-Beteiligung (Sitzung)

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 11.05.2010, 14:12 (vor 5107 Tagen)

Hallo,

mal wieder eine etwas komplizierte Frage.
Ein Call Center mit zwei Betriebsformen. Enterprises GmbH & CoKG und Support Services BV.
Die Support Services BV war schon immer Konzernbestandteil und Teil des GBR und GesamtSBV mit anderem Standort. Die beiden Standorte haben auch einige Projekte zusammen.
Da faktisch ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Enterprises und Support Services bestand, wurde jetzt ein gemeinsamer BR gewählt.
Es gibt aber bis Oktober noch 2 SBV's für die beiden Betriebsformen.
Jetzt wurde gemäß BetrVG § 50 (Fitting Randnummer 20) der Wirtschaftsausschuss beim GBR aufgehängt und entschieden, dass ich als Vertrauensfrau der Enterprises GmbH & CoKG nicht zu den Sitzungen geladen werde, da dieser Betriebsteil nicht zum Konzern und damit nicht zum GBR gehört.
Gleichwohl der Wirtschaftsausschuss sich natürlich auch mit der Enterprises GmbH & CoKG beschäftigt.

Frage: Habe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses - Auch nicht bei den Themen der Enterprises GmbH & Co>

Vielen Dank für Eure Hilfe
Sander

Wirtschaftsausschuss und GBR ohne SBV-Beteiligung

hackenberger, Tuesday, 11.05.2010, 14:53 (vor 5107 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

es ist hier ganz einfach nur eine Frage zu klären: Ist der WA der WA des Unternehmens welchem die GSchwbV angehört> Also wurde er vom GBR des Unternehmens welchem die GSchwbV angehört gegründet mit den WA-Vertretern besetzt>

Man schaut einfach welcher BR hat in welches Gremium die Vertreter entsandt> Wurden die Mitglieder des GBR also aus dem Betrieb entsandt dem die SchwbV angehört> Dann würde dieser GBR auch zu dem Zuständigkeitsbereich dieser GSchwbV gehören. Folglich würde dann ein von diesem GBR gegründeter WA auch in den Zuständigkeitsbereich dieser GSchwbV gehören.

Wird die Vertretungsform/ die Vertretungsstrukturen eines BR/GBR geändert, können bis zur nächsten Regelwahl der SchwbV/ GSchwbV die Vertretungsstrukturen von einander vorübergehend abweichen. Denn diese veränderten Vertretungsstrukturen wirken für die Wahl der SchwbV/ GSchwbV erst ab nächstem Regelwahltermin.

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