Wahlanfechtung des AG (leitende Angestellte) (Wahlen)

barbara @, Friday, 22.04.2005, 10:04 (vor 6953 Tagen)

Hallo, wollte Euch über den Gütetermin vor dem AG berichten. Zitat des Vorsitzenden: "Anhand der mir vorliegenden Stellenbeschreibung kann ich nicht erkennen warum Fr. S. leitende Angestellte sein soll."
Es ist meinem AG nicht gelungen ausreichend darzulegen warum sie die Wahl mit dieser Begründung anfechten. Der Vorsitzende hat sie dann gefragt ob sie mich in der Postition nicht belassen wollen. Da kam ein NEIN meines Arbeitgebers, jetzt haben sie noch bis 20.05.05 Zeit Gründe zu suchen warum ich leitende Angestellte sein soll. Dies dürfte nicht darzulegen sein, so dass ich gelassen dem Kammertermin entgegen sehen kann.

Nun zu meiner Frage, ich würde gerne eine Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten einberufen, könnt ihr mir dazu Hilfestellung geben wie ich dies vorschriftsmäßig mache>

Danke
Barbara

Wahlanfechtung des AG (leitende Angestellte)

hackenberger, Friday, 22.04.2005, 10:54 (vor 6953 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

erst einmal Glückwunsch zum erreichten und Daumendrücken für das kommende.:-)

Die Regelungen für die Versammlung findest Du im § 95 (6) SGB IX. Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar dazu: Versammlung schwerbehinderter Menschen
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal kalenderjährlich eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schwerbehindertenvertretung, ob und wie viele Versammlungen sie durchführen will. Hierbei ist das berechtigte Interesse der schwerbehinderten Menschen zu beachten, über ihre besondere Lage im Betrieb oder in der Dienststelle sowie über anstehende Veränderungen rechtzeitig und ausführlich informiert zu werden. Nur solche zusätzlichen Versammlungen, die einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen, lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus (BAG EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2). 33
Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten oder des Arbeitgebers ist eine Schwerbehindertenversammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. § 43 Abs. 3 BetrVG, § 49 Abs. 2 BPersVG). 34
An der Versammlung haben alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die nach § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt sind, ein Teilnahmerecht. Sie müssen zur Versammlung eingeladen werden. 35
Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich (vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnr. 75 ff.). Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten. Vertreter der Integrationsämter, der Agenturen für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger haben auf Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen. 36
Im Mittelpunkt der Versammlung sollte der Tätigkeitsbereich der Schwerbehindertenvertretung und die Aussprache darüber stehen. Im Übrigen dürfen in den Versammlungen alle Fragen erörtert werden, die zum Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung gehören und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Ebenso können alle tarifpolitischen und wirtschaftlichen Themen Gegenstand der Versammlung sein (vgl. § 45 BetrVG, § 51 BPersVG).


Bitte gerade in deinem Falle auf formelle Richtigkeit achten, nicht dass Du dem AG einen Angriffspunkt wegen Formfehler machst.

PS: Leider wird es aber in Zukunft nicht leichter für Dich und deine Mandatsarbeit werden, wenn es so unglücklich beginnt. Daher solltest Du sobald die Sache rechtlich abgeschlossen ist entsprechende notwendige Fortbildungen besuchen und Dir auch die notwendigen Hilfsmittel (Kommetar und Fachzeitschriften) beschaffen, damit du sachgerecht handeln kannst und dem AG keine Angriffsfläsche bietest. Die notwendigen Fortbildungen kannst Du ja über Hans-Peter Semmler buchen. Es gibt ja auf diesen Seiten auch Empfehleungen zu Kommentaren und Zeitschriften usw.

Wahlanfechtung des AG (leitende Angestellte)

Andrea H., Friday, 22.04.2005, 11:37 (vor 6953 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

ich empfehle Dir den Besuch den Seminars
05.07.-07.07.2005 (neu!!) Schwerbehindertenversammlung
Wollte ich immer schon machen – aber wie> in Bernried!

Sonst eiert man als so mit sich rum, wie, wo, was, wann, wer usw., wenn man neu gewählt ist!>:-)

Es sind soweit ich auf dieser Internet-Seite unter dem Link Seminare gesehen habe noch Plätze frei.
Herzlichen Gruß und viel Erfolg
Andrea

Wahlanfechtung des AG (leitende Angestellte)

Roland, Friday, 22.04.2005, 21:19 (vor 6953 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,


ich freue mich sehr über den bisherigen Ausgang des Verfahrens.

Zu Deiner geplanten Versammlung schwerbehinderter Menschen möchte
ich Dir sagen, dass Du mit einem Seminar bei Hans-Peter und seinen Mitstreitern in Sachen Fortbildung sehr gut bedient bist - ehrlich.;-)

Als Tip für die Versammlung kann ich Dir die Möglichkeit der von Dir
im Vorfeld angesetzen, schriftlichen Themenabfrage bei Deinen schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen empfehlen.

Daraus läßt sich neben Deinem Geschäftsbericht und dem Bericht des
Beauftragten des Arbeitgebers eine gut abgestimmte Tagesordnung
entwickeln.


Alles Gute und viel Erfolg in Deinem Amt.


Gruß


Roland

Wahlanfechtung des AG (leitende Angestellte)

Ronja.A, Saturday, 23.04.2005, 23:40 (vor 6951 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

meinen Glückwunsch! :-)

RSS-Feed dieser Diskussion