Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz (Hilfsmittel)

Grieche, Leipzig, Tuesday, 15.06.2010, 16:11 (vor 5067 Tagen)

Wo kann ich nachlesen, wem die Dinge gehören, welche von der Hauptfürsorgestelle für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten MA bezahlt wurden. Der MA ist jetzt unbefristet in EU-Rente und meines Erachtens gehören jetzt Stuhl und Hubwagen dem schwerbehinderten MA.

Brauche bitte einen Tipp.

Danke

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Tuesday, 15.06.2010, 16:20 (vor 5067 Tagen) @ Grieche

Hallo,


man kann diese am besten immer beim Leistungsträger anfragen/ nachfragen. Es kann sein, dass er die Rückgabe fordert sofern im Betrieb kein weiterer berechtigter Anspruch z.B. durch andere Behinderte besteht. Gerade solche höherwertige Hilfsmittel werden dann diese u.U. auch in anderen Bedarfsstellen eingesetzt. Es ist letztlich eine Frage der Abschreibung. Aber auch, wurde wirklich zu 100% gefördert, hat also der AG ggf. nicht auch einen Teil bezahlt. Oftmals sind auch im Bescheid über die Förderung entsprechende Hinweise.

PS: Aber bitte unbedingt das Profil ergänzen.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

DoSto, Wednesday, 23.11.2011, 09:23 (vor 4541 Tagen) @ Grieche

Zur Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für zwei Schwerbehinderte haben wir - die SBV und der Arbeitgeber - beim IFD Zuschüsse beantragt und auch wie verabredet bewilligt bekommen. Der IFD möchte von beiden Schwerbehinderten den Nachweis ihres GdB, in Form des Feststellungsbescheides. Ein Kollege weigert sich, diesen herauszugeben, weil er meint, er sei dazu nicht verpflichtet, es seien seine privaten Angelegenheiten. Ich habe ihm erklärt, dass es hier um seinen Arbeitsplatz geht, da der AG ohne Umbaumaßnahmen nämlich etwas anderes vorhatte mit diesen Arbeitsplätzen. Er ist nicht einsichtig. Was kann ich tun, dass er den Bescheid in Kopie herausgibt> Denn, wenn die Mittel nur für einen Schwerbehindertenarbeitsplatz gezahlt werden, sind das 50 % und davon werden 80 % bezuschusst. Das macht der Arbeitgeber aber so nicht mit.

Ich bin in diesem Fall wirklich ratlos.

Gruß
DoSto

--
DoSto

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Wednesday, 23.11.2011, 09:40 (vor 4541 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

hier besteht offenbar ein Problem der Aufklärung und Vertrauens. Schwerbehinderte müssen verstehen und akzeptieren, dass man hier FÜR SIE und die Sicherung ihrer Beschäftigung handelt. Es sollte daher also einmal dringend als Thema einer Schwb-Versammlung sein. Hierzu dann auch einen Vertreter des IA/IfD einladen.

Der AG hat aber doch i.d.R. eine Kopie des Feststellungsbescheides (mit ggf. abgedeckten Gründen) und Kopie des Schwerbehindertenausweises. Dieses stellt der Schwerbehinderte doch dem AG zur Verfügung um seine Ansprüche aus dem SGB IX in Anspruch nehmen zu können.

Hier sollte in einem Gespräch dem Betroffenen zum einen das ggf. fehlende Vertrauen hergestellt werden. Weiter muss man diesem klar machen, dass es hier um die Sicherung seiner Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX geht und damit um die Sicherung seiner Beschäftigung. Eine Weigerung der Mitarbeit/ Mitwirkung kann in der Folge seine Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX zur Folge haben.

PS: Die hier geforderten Unterlagen hatte ich als SchwbV auch stets in der Schwb-Kartei. So konnte ich dieses stets mit dem Antrag vorlegen.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 23.11.2011, 10:22 (vor 4541 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

» Der AG hat aber doch i.d.R. eine Kopie des Feststellungsbescheides (mit
» ggf. abgedeckten Gründen) und Kopie des Schwerbehindertenausweises. Dieses
» stellt der Schwerbehinderte doch dem AG zur Verfügung um seine Ansprüche
» aus dem SGB IX in Anspruch nehmen zu können.

Der Feststellungsbescheid muss doch nicht weitergeben werden. Für die Inanspruchnahme der Leistungen reicht doch der Ausweis, oder>

So habe ich es zumindestens immer gehandhabt.
Kopie des Ausweises an die PersAbtl. Kopie des Festellungsbescheides in meinen Akten
Eine Weitergabe des Bescheides (auch mit abgedeckten Gründen) gegen den Willen des Kollegen halte ich für nicht zulässig.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Wednesday, 23.11.2011, 10:46 (vor 4541 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ja, der Ausweis reicht aus um die Ansprüche beim AG in Anspruch nehmen / belegen zu können. Nur bekommt man den Ausweis ja stets erst später. Somit kann man die Ansprüche vorher mit dem Feststellungsbescheid belegen.

Ich hatte auch nie das Problem wie hier beschrieben. Es ist wohl auch eine Vertrauens und Aufklärungsfrage.

DoSto rede doch einmal mit dem IA, sie sollen sich im Rahmen der Amtshilfe beim Versorgungsamt eine Kopie des Feststellungsbescheides anfordern. Denn dass sie diesen benötigen ist verständlich, denn nur aus diesem können sie erkennen, dass aus Gründen der Behinderung bestimmte Leistungen erforderlich sind.

Hotte, ja die SchwbV sollte mit ihr überlassenen Unterlagen vertraulich umgehen. Sie soll/muss aber auch Betroffene aufklären über bestimmte Notwendigkeiten zur Sicherung ihers beschäftigungsverhältnisses.

Hierzu gehört dann auch sehr viel reden. So sollte man auch keine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu Maßnahmen Betroffener abgeben ohne vorher mit diesen gesprochen zu haben. So habe ich es zu mindest IMMER gehalten. So gewinnt man Vertrauen und baut es ggf. aus.

Der IdF berät hier AG und IA und unterstützt auch bei der Antragsstellung, daher ist hier wohl der IdF mit eingebunden. Die Entscheidung und Zuweisung der Mittel macht aber letztlich das IA.

Übrigens alle hier betroffenen Stellen/Ämter sind dem Datenschutz verpflichtet. Es kann somit kein Problem betreffend des Datenschutzes geben. Auch dieses sollte man Betroffenen erklären.

Wie Anfangs erwähnt, es besteht hier dringender Rede-/Aufklärungsbedarf.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

DoSto, Thursday, 24.11.2011, 16:08 (vor 4540 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

gibt es zu dem Thema - fehlende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - irgendwelche Rechtsprechung>

Wäre dankbar für einen Hinweis.

Gruß
DoSto

--
DoSto

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Thursday, 24.11.2011, 16:37 (vor 4540 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

» gibt es zu dem Thema - fehlende Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei
» Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - irgendwelche Rechtsprechung>
mir ist keine bekannt!

Es dürfte hier aber analoges Recht wie bei fehlender Mitwirkung bei Antragstellung gelten.

Daher dürfte auch hier der betroffene AN seinen Rechtsanpruch aus dem SGB IX verlieren!

Man kann als SchwbV einfach entsprechend so die Betroffene informieren. Man muss ja nicht alles mit Urteilen belegen können. Wenn es so dann Betroffenen nicht ausreicht, ist es ihre Sache sich ggf. weitere Infos einzuholen.

Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX müsste ehe jeder Betroffene selbst einklagen.

Als SchwbV hast Du hier so wie ich es an Hande der nun hier bekannten Fakten Deine Pflichten erfüllt.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 24.11.2011, 18:23 (vor 4540 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

"analoge" Rechtsanwendung ist doch erst mal gar nicht nötig, da gibt es doch speziell den § 117 SGB IX:
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__117.html[/link]

Zu Auslegung bzw. Rechtsprechung sollte sich doch in jedem anständigen Kommentar was finden lassen(meiner liegt gerade im Büro).

--
&Tschüß

Wolfgang

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Thursday, 24.11.2011, 18:36 (vor 4540 Tagen) @ albarracin

Hallo,

» "analoge" Rechtsanwendung ist doch erst mal gar nicht nötig, da gibt es
» doch speziell den § 117 SGB IX:
» [link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__117.html[/link]
Der dürfte hier aber nicht greifen. Er kommt eher zum tragen, wenn ein Betroffener einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt. Es ist mir auch kein Fall bekannt wo dieser zur Anwendung kam.

Da könnte eher es Probleme mit der Agentur für Arbeit geben, wenn auf Grund des Verhaltens des Betroffenen hierzu kommt, dass dieser seine Beschäftigung verliert.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 25.11.2011, 18:08 (vor 4539 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

da es sich bei der Ausstattung auch um LTA-Leistungen hadelt, halte ich § 117 schon erst mal für einschlägig, da er sich auch darauf bezieht, wenn der sbM "in sonstiger Weise" arbeitsplatzerhaltenden Maßnahmen "entgegenarbeitet"

Solche Verstösse können sich "gegen das IntegrA, die Dienststellen der BA oder den Arbeitgeber richten".

So zumindest Neumann/Pahlen, SGB IX Rn. 9 zu § 117.

--
&Tschüß

Wolfgang

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

hackenberger, Friday, 25.11.2011, 23:50 (vor 4539 Tagen) @ albarracin

Hallo,

folgendes zum § 117 SGB IX. Er sollte schon einmal ganz gestrichen werden. Weiter auch Franz-Josef Düwell schreibt in seiner 3. Auflage des LPK, dass keine Entscheidung bekannt ist.

Das BSG hat 1975 und 1977 entschieden, dass die Vorraussetzung für die Anwendung des § 117 SGB IX ist um die Hilfen zeitweise zu entziehen, das die geplanten Maßnahmen Vorrausetzung dafür ist, dass der sbM seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend auf dem Arbeitsmarkt untergebracht werden kann.

Franz-Josef Düwell schreibt dazu:
- Weigerung ohne berechtigten Grund, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

Hier liegt ja zumindest hat DoSto es nicht geschrieben, eben nicht der Sachverhalt vor, dass der Betroffene sich weigert an einer Maßnahme welche zwingend zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnis notwendig ist teilzunehmen. Er weigert sich "nur" seinen Feststellungsbescheid in Kopie weiter zu geben.

Dieses dürfte wohl nicht den zwingenden Sachverhalt des § 117 SGB IX so wie es das BSG mehrfach gefordert hat erfüllen. Dieses auch, weil das Integrationsamt ja zum einen durch die Einschaltung des IfD und/oder technischen Beraters sich von den Auswirkungen der anerkannten Schwerbehinderung auf den Arbeitsplatz und den Notwendigkeiten des möglichen Hilfsmittels ein Bild machen konnte. Sich weiter sofern erforderlich im Rahmen der Amtshilfe an das Versorgungsamt betreffend des Feststellungsbescheides wenden kann. Weiter haben auch schon einige Integrationsämter hier ihre Antragsformulare geändert und fordern nun vom AG "nur" noch die Kopie des Schwb-Ausweises an, wohl auch wissend der Tatsache, dass AG i.d.R. oftmals keine Kopie des Feststellungsbescheides haben und es auch kein Gesetz gibt welches den Schwerbehinderten verpflichtet eine Kopie Ihres Feststellungsbescheides herauszugeben. Auch gibt es kein Gesetz, dass Betroffene verpflichtet den Feststellungsbescheid überhaupt aufzubewahren und/oder bei Verlust sich einen neuen bei den zuständigen Ämtern anzufordern. Betroffene sind nur ggf. verpflichtet an Maßnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Das sind i.d.R. ggf. notwendige REHA-Maßnahmen, Schulungen oder die Aufnahme einer geeigneten und angebotenen Tätigkeit.

Der AG könnte nun aber ggf. sagen, dann schaffe ich dieses Hilfsmittel/ Arbeitsplatzausstattung nicht an bzw. veranlasse ggf. notwenige Baumaßnahme Anpassungen am Arbeitsplatz im Arbeitsumfeld eben nicht. Dann müsste ja ggf. der Betroffene seine Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX einklagen.

Sollte es dann i.d.Folge zum Verlust des Beschäftigungsverhältnis kommen, so müsste letztlich ein Gericht entscheiden hätte der AG ggf. hier trotz des Verhaltens des Betroffenen handeln müssen. Es müsste weiter entscheiden, hat der Betroffene hier eine Mitschuld welche dann dazu führen könnte, dass er in der Folge zeitlich begrenzte Leitungsverweigerungen/-kürzungen erhält.

Das Integrationsamt könnte sollte es in Folge dieses Handeln zu einer Kündigung kommen, dieser zuzustimmen. Auch ArbG könnten dann ggf. eine Kündigungsschutzklage abweisen, bzw. die Kündigung als statthaft ansehen. Die Agentur für Arbeit könnte dann weiter prüfen ob ein berechtigter Grund für eine zeitliche Sperre von Leistungen gegeben ist.

Im Gesetz in den Kommentaren heißt es "Hilfen teilweise oder gänzlich" für die Dauer von längstens 6 Monaten entzogen werden können. Also "monetäre Hilfen" könnten zeitweise entzogen werden. Denn anderes kann man nicht teilweise entziehen.

Da hier der betroffene AN z.Zt. noch keine monetäre Hilfen zur Teilhabe erhält dürfte auch dieses hier ein Grund dafür sein, dass der § 117 SGB IX hier zurzeit "leider" kein hilfreiches Mittel sein kann.

Man kann ihm also nur klar machen er gefährdet hier sein Beschäftigungsverhältnis und es kann dann in der Folge zu Leistungsverweigerungen/ Leistungseinschränkungen kommen.

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

Hotte, Stuttgart, Saturday, 26.11.2011, 10:36 (vor 4538 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

Ich sehe hier ein weiteres Problem:

Wenn ich den Thread bisher mit all seinen Hintergründen richtig verstanden habe, wurden Mittel aus der Ausgleichsabgabe zum Umbau von 2 Arbeitsplätzen, die von SB besetzt sind, beim IA beantragt und auch genehmigt.
Diese geplanten Umbaumassnahmen müssen doch aber schon bei Antragsstellung sehr ausführlich und umfangreich beschrieben werden. Das IA prüft den antrag, ob die Arbeitsplatzsituation der SB dadurch erheblich verbessert wird. Dazu muss das IA natürlich die genauen gesundheitlichen Einschränkungen kennen.

Das muss doch hier jetzt auch der Fall sein. Sonst hätte der Antrag ja nicht genehmigt werden können.
Wie kann jetzt der IFD verlangen, das der Bescheid vorgelegt werden muss und wenn dies nicht passiert, wird nicht oder nur teilweise gezahlt>
Mit welchem Recht begründet der IFD sein Verlangen auf Vorlage des Bescheides und mit welchem Recht begründet der IFD bei Nichtvorlage eine Kürzung der bereits genehmigten Mittel>

VG
Hotte

--
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Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

DoSto, Monday, 28.11.2011, 20:44 (vor 4536 Tagen) @ Hotte

Danke an alle,

die sich so intensiv mit diesem schwierigen Thema beschäftigt haben. Es ist an sich so, dass Arbeitgeber in der Regel Leistungen verweigern. In diesem Fall ist es ein Arbeitnehmer, der sich verweigert. Es ist kaum etwas zur entsprechenden Rechtsprechung zu finden. Wahrscheinlich gibt es das sehr selten bzw. gar nicht, dass ein SB Leistungen verweigert bzw. verhindert. In der Zwischenzeit habe ich auch erkannt, warum er seinen Bescheid nicht herausgeben will. Er ist außerdem nicht dazu gezwungen, ihr habt in diesem Fall Recht. Der IFD ist nach der eingehenden Arbeitsplatzbesichtigung irrtümlich von einem Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten ausgegangen, deshalb dann die Anforderung des zweiten Bescheides. Inzwischen ist auch die Bewilligung erfolgt und wir können zwei Schwerbehinderten Beschäftigten behindertengerechte Arbeitsbedingungen ermöglichen und der Arbeitgeber ist auch glücklich damit.
Und die Weigerung des SB wird auch keine Konsequenzen haben, da sein Arbeitsplatz damit für 24 Monate gesichert ist.

LG DoSto

--
DoSto

Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 23.11.2011, 10:15 (vor 4541 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto

» Zur Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für zwei» Schwerbehinderte haben wir - die SBV und der Arbeitgeber - beim IFD
» Zuschüsse beantragt und auch wie verabredet bewilligt bekommen.

Musste auf den jeweiligen Anträgen nicht die Daten des jeweiligen SB angeben werden, also Name, Adresse, sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides>

Dieses Az steht auch auf den SB-Ausweis, denn du sicherlich in Kopieform hast.

Warum ist dann noch der Anerkennunsgbescheid erforderlich>

VG
Hotte

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Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 23.11.2011, 10:28 (vor 4541 Tagen) @ DoSto

Hallo Dosto

» Zur Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für zwei
» Schwerbehinderte haben wir - die SBV und der Arbeitgeber - beim IFD
» Zuschüsse beantragt und auch wie verabredet bewilligt bekommen.

Nochmal eine Nachfrage.
Wieso Antrag beim IFD>
Zuschüsse werden doch direkt beim IA beantragt und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bewilligt>
VG
Hotte

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Behindertengerechte Ausstattung Arbeitsplatz

DoSto, Wednesday, 23.11.2011, 10:53 (vor 4541 Tagen) @ Hotte

Hallo,

danke für eure Antworten. Sie sind immer hilfreich. In der Tat hat der SB der SBV das Vertrauen entzogen und zwar in dem Moment, als er seinen Widerspruch auf Feststellung der Eigenschaft als SB Mensch erfolgreich und mit Hilfe der SBV in der Tasche hatte. Bis dahin waren seine Papiere nicht persönlich geheim. Auch dem AG stellt er den Bescheid nicht zur Verfügung. Muss er ja auch nicht, lediglich die Kopie des SB-Ausweises. Dieser Nachweis allein reicht dem IA/IfD aber nicht aus, um die vollen Zuschüsse aus der AAVO zur Verfügung zu stellen. In diesem Jahr hatte die SBV einen Mediator einschalten müssen, wegen seines sehr aggressiven, auffälligen Verhaltens. Soviel zum Vertrauensverhältnis und dieses Thema ist auch nicht Gegenstand meiner Frage gewesen.

Lediglich die Frage nach einer Handlungsmöglichkeit, denn dieser Kollege will mit seinem Verhalten auch den behindertengerechten Umbau des Arbeitsplatzes für seinen zweiten behinderten Kollegen verhindern.

Gruß

DoSto

--
DoSto

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