Ehefrau als Begleitung mitnehmen (Seminare / Fortbildung)

berndf, Hochheim am Main, Tuesday, 22.06.2010, 20:19 (vor 5063 Tagen)

Problem: Schulungen auch für 3-5 Tage.
Ich möchte meine Ehefrau mit zu dem Seminar mitnehmen, da meine Frau alle Krankheiten von mir kennt und Notfalls mir helfen kann. Auch habe ich COPD 4 – Lungenkrank ohne Heilungschancen,
Bin Schwerbehindert 100 Grad plus Merkzeichen B-G-AG
Betriebsrat + Schwerbehindertenvertreter
Welcher § berechtigt mich, meine Ehefrau als Begleitung mitzunehmen.
Da ich Freifahrt habe, kann Sie kostenlos mitfahren per Bahn. Auch die Mehrkosten für das Zimmer würde ich selber tragen. Der Seminarveranstalter hat sich bereit erklärt, daß Sie kostenlos mit im Seminar sitzen kann.
Schulungen sind für Betriebsrat + Schwerbehindertenvertreter.

Ehefrau als Begleitung mitnehmen

hackenberger, Tuesday, 22.06.2010, 20:48 (vor 5063 Tagen) @ berndf

Hallo Bernd,

erst einmal eine Frage: Gefallen Dir die Antworten zu Deiner Frage, welche Du ja auch schon in einem anderen Forum (WAF) gestellt hast nicht> ;-) Sind wir nun "nur" 2. Wahl :-(

Die dort gemachten Antworten treffen aber so zu. Als BR kannst Du dich auf § 40 BetrVG berufen. Wäre es ein Seminar als SchwbV, dann wäre es § 96 SGB IX. Im Ergebnis sind aber beide gleich.

Der AG hat die notwendigen Kosten zu tragen. In Deinem Fall wären dieses auch die notwendigen Kosten der Begleitperson. Wobei Du selbstverständlich die Möglichkeiten welche Dir auf Grund der Schwerbehinderung möglich sind nutzen must, also Freifahrt der Begleitperson. Denn der AG muss nur die notwendigen Kosten tragen.

Betreffend des Themas SGB IX und dort dem § 81 kann man den Aussagen von "Pfeilenbogen" nur zustimmen. Er hat Recht mit seinen gemachten Aussagen. Scheint sich auszukennen ;-)

PS:
Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner. ;-)

Bitte auch noch Dein Profil ergänzen um die "Anzahl der Schwerbehinderten". Lese hierzu bitte auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim...". Diesen auch immer bitte in der Gänze beachten.

Ach ja, diese Frage hattest Du doch auch am [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8465#p8476]02.03.2009[/link] schon einmal gestellt und beantwortet bekommen. Es gab seit dem keine Rechtsänderungen diesen Sachverhalt betreffend ;-)

Ehefrau als Begleitung mitnehmen

berndf, Hochheim am Main, Wednesday, 23.06.2010, 19:57 (vor 5062 Tagen) @ hackenberger

Hi Berndhard

Was hat der § 81 SGB IV damit zu tun >

Ich kenne auch trotz über 12 Jahre SBV + BR kein Urteil, oder ein Gesetztext
wie ich meine Begleitung durchsetzen kann .

Welche Kosten soll ich selber tragen, oder was muss der AG zahlen >

Geht ja indirekt um Schulungen als BR oder SBV .

Daneben noch Schulungen wie Pressenlehrgang bei der BG .

lg
bernd

Ehefrau als Begleitung mitnehmen

hackenberger, Wednesday, 23.06.2010, 20:18 (vor 5062 Tagen) @ berndf

Hallo "bernd",

der § 81 SGB IX greift bei Mandatsreisen eben nicht, darauf hat man zu recht im WAF-Forum hingewiesen und dieses habe ich bestätigt. Denn bei BR/SchwbV, also Mandatstätigen handelt es sich nicht um "Arbeit/ Arbeitsplatz" in diesem Sinne. Arbeitsplätze muss der AG gem. § 81 SGB IX Abs. 4 so ausstatten, dass sie die Behinderung berücksichtigen. Hierfür kann der AG dann ggf. auch Mittel aus der SchwbAV in Anspruch nehmen (z.B. für einen Blindenarbeitsplatz). Solche Mittel (z.B. für einen Blindenarbeitsplatz) kann er nicht für die notwenige Ausstattung des BR/SchwbV in Anspruch nehmen.

In dem anderen Forum hat "Zuli" fälschlicher Weise auf den § 81 SGB IX als Rechtsgrundlage auf für Reisen im Mandat hingewiesen. Doch diesen Regelungen des § 81 SGB IX betreffen eben nur Arbeitsplätze bzw. Reisen von Arbeitnehmern. Der § 81 SGB IX würde also zur Anwendung kommen bei Dienstreisen der Arbeitnehmer, also außerhalb des Mandates. Da müsste der AG dann auch im Bedarfsfall für eine notwendige Begleitung Sorge tragen.

Was die Kosten betrifft, wurde ja nun mehrfach und auch von mir auf den § 40 BetrVG bei BR-Tätigkeiten und § 96 SGB IX bei SchwbV-Tätigkeiten hingewiesen. Dieses betrifft auch die notwendigen Kosten für Dienstreisen im Mandat und die notwenige Ausstattung des BR/SchwbV. Dieses steht auch in beiden Gesetzen ganz klar und deutlich. Danach hat der AG die NOTWENDIGEN Kosten für die Mandatstätigkeiten zu tragen.

Zu diesen §§ gibt es auch viele Urteile. Ggf. einmal im Web suchen, mit www.google.de

Aber ich habe ja auch schon darauf hingewiesen, das Thema hattest Du doch schon am 02.03.2009 schon einmal gestellt und beantwortet bekommen.

Übrigens, bei Mandatstätigkeiten hat der AG überhaupt keine Rechte der Mitbestimmung auch nicht bei der Genehmigung. Denn über den Inhalt/ Umfang und die Art Umsetzung/ Ausübung der Mandatstätigkeiten und der im Mandat notwendigen Reisen entscheidet allein der BR/ SchwbV. Dieses auf Grundlage der jeweiligen Gesetze und nach bestem Wissen und Gewissen.

Somit hat auch bei Deiner Frage der AG kein Recht etwas zu bestimmen, erlauben oder abzulehnen.

DR der Mandatsträger bedürfen auch keiner Genehmigung durch den AG. Gibt es technische Systeme zu Abrechnung welche eine Genehmigung (2. Unterschrift) erforderlich machen, muss der AG eine Lösung finden, wie er die Rechte des BR/ der SchwbV beachten / umsetzen kann. Da einigt man sich am besten immer auf eine für beide Seiten vertretbare Lösung.

PS: Du darfst das "d" in meinem Namen zwischen n und h gerne weglassen, gehört dort nämlich nicht hin ;-)

Ehefrau als Begleitung mitnehmen

Petramäuschen, Berlin, Thursday, 24.06.2010, 11:05 (vor 5062 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

mein Fehler ist mir bewußt geworden, habe den § 81 SGB IX fälschlicherweise zitiert und bitte um Entschuldigung.

Man lernt halt nie aus.

Viele Grüße
Zuli

Ehefrau als Begleitung mitnehmen

hackenberger, Thursday, 24.06.2010, 11:18 (vor 5062 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

es gibt nichts zu entschuldigen, auch ich bin nicht fehlerfrei (Gott sei Dank) wie die meisten. Wenn man mal daneben liegt und es erkennt ist es doch ok. Zum lernen ist es nie zu spät. Auch ich lerne täglich dazu. Also bitte weiter kräftig hier mit machen. :-)

PS: Ich habe in diesem Punkt vielleicht auch den Praxisvorsprung, da ich für mich selbst einmal im Mandat, also als Mandatsträger Leistungen gem. § 27 SchwbAV haben wollte und das IA mich dann aufgeklärt hat. Also eigene Praxiserfahrung, was auch immer da beste ist.

Habe aber dann doch mit dem IA eine für mich positive Lösung gefunden ;-)

Gerade was das Thema was ist bei Mandatsträger "Arbeit/ Arbeitszeit" gem. der geltenden Gesetze haben viele Mandatsträger Lücken, dieses erkennt man immer wieder in entsprechenden Beiträgen in Foren.

Hier hilft oftmals das fleißige Lesen von Kommentaren zu Gesetzen bzw. Urteilen. Auch ist es wichtig nicht nur einen §§ zu lesen, sondern alle, da oftmals erst dann es, auch auf Grund der Zusammenhänge der §§, klarer wird.

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