interne Stellenausschreibung (Einstellung)

wolle, Brandenburg, Thursday, 29.07.2010, 14:26 (vor 5039 Tagen)

Unser AG will durch interne Stellenausschreibung ein Mitarbeiter aus anderen Abteilung in seine Abteilung holen.

In der internen Stellenausschreibung kein Hinweis das diese Stelle auch für Schwerbehinderte / Gleichgestellte sehr geignet ist( Bürotätigkeit), alle anderen Stellen sind im Lager

ein Mitarbeiter ( GL ) hat sich auf diese Stelle beworben, welche Möglichkeit/Chance hat dieserdiese Stelle zu bekommen.

interne Stellenausschreibung

hackenberger, Thursday, 29.07.2010, 14:45 (vor 5039 Tagen) @ wolle

Hallo "wolle",

dieses alles hatten wir hier zwar schon mehrfach behandelt. Leider hast Du die Suchfunktion nicht wie stets gewünscht genutzt. Auch hast Du leider wohl nicht den § 81 Abs. 1 SGB IX gelesen. :-((

Doch hier NOCHMALS das Thema:

§ 81 Pflichten
(1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen.....besetzt werden können.
..... 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an......

Jeder Verstoß gegen diese Pflichten des AG berechtigt zum einen die SchwbV ein OWI gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 in einer Höhe von bis zu 10.000,- € gegen den Zuständigen hier zu beantragen.
Weiter berechtig es den BR einer Versetzung oder auch ggf. Einstellung die Zustimmung zu verweigern.

Letztlich stellt die Verletzung des SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 mit all seinen möglichen Folgen dar.

PS:
Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner ;-)

Auch bitte unbedingt einmal den ersten Forumsbeitrag „Streng geheim…“ lesen und bitte zukünftig auch beachten.

interne Stellenausschreibung

SBV_AZHV, München - Bayern, Monday, 23.08.2010, 16:47 (vor 5013 Tagen) @ hackenberger

Liebe Mitstreiter,

auch in unseren Betrieb scheint es keine klare Linie zur interne Stellenbesetzung zu geben.

Das der Zugang zum internen Stellenmarkt von externen sb Bewerber nicht zugänglich bleibt unbestritten.

Nun die eigentliche Frage bzw. Fall:
Ein sb Leiharbeitnehmer länger als ein Jahr beschäftigt bewirbt sich über den internen Stellenmarkt.
Nach BetrVG ist der Leiharbeiterarbeitnehmer bei BR-Wahlen/SBV Wahlen wahlberechtigt.
Jedoch bei der Stellenbesetzung als externen gewertet.

Das geht mit nicht ein.

Insbesondere da das AGG auch im Arbeitsrecht gilt. Ich stelle deshalb den Bezug zum AGG her, da der Bewerber geeignet ist, jedoch nicht obwohl die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt ist, in die Bewerberauswahl einbezogen wird.

Noch dramatischer wird es, wenn sich eine sb Mitarbeiter eines anderen Konzernbetriebes über den gemeinsamen internen Stellenmarkt bewirbt.
Auch dieser wird als externer Bewerber bewertet, obwohl alle Regelungen (BV internes Stellenbesetzungsverfahren) nach 613a BGB übergegangen sind.

An dieser Stelle sei bemerkt das diese BV über 30 Jahre alt ist und trotz der häufigen Betriebsteilung nicht angepasst wurde.

Mittlerweile gibt es kaum noch eine interne Ausschreibung ohne ehemals interne jetzt externe Bewerber.

Leider kann ich den BR in seiner Haltung nur die dem Betrieb zugehörenden Mitarbeit in den Kreis der Bewerbungsberechtigen nicht von der Notwendigkeit überzeugen, hier ggf. eine KBV zu erarbeiten.

Für mich stellt sich die Frage dennoch, ob hier die SBV anderer Auffassung sein kann>

Ich freue mich über Eure Unterstützung.

Besten Dank
Markus

interne Stellenausschreibung

hackenberger, Friday, 27.08.2010, 23:33 (vor 5009 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

» Jedoch bei der Stellenbesetzung als externen gewertet.
» Das geht mit nicht ein.
So ist es aber, rechtliche alles vollkommenen OK.

» Insbesondere da das AGG auch im Arbeitsrecht gilt. Ich stelle deshalb den
» Bezug zum AGG her, da der Bewerber geeignet ist, jedoch nicht obwohl die
» Schwerbehinderteneigenschaft bekannt ist, in die Bewerberauswahl
» einbezogen wird.
Kein Bezug zum AGG

» Das der Zugang zum internen Stellenmarkt von externen sb Bewerber nicht
» zugänglich bleibt unbestritten.
Das stimmt so nicht unbedingt. Denn man kann sich auch "spontan" bewerben. Also es bedarf nicht zwingend einer Stellenausschreibung, egal ob inter oder extern.
So kann sich auch ein Externe wenn er von einer internen Stellenausschreibung Kenntnis erhält, z.B. durch Bekannte, darauf bewerben.
Dann ist die SchwbV über diese Bewerbung sofern es sich um einen Schwerbehinderten handelt zu informieren usw.

Der AG kann dann aber sofern er ausschließlich eine interne Besetzung vornehmen möchte, was er alleine entscheiden kann, diesem Bewerber genau mit diesem Grund absagen. Wäre dann auch kein Problem mit dem AGG. Denn ein AG entscheidet ganz alleine ob er zusätzliches Personal einstellen möchte, also die Personalpostenhöchstzahl erhöhen möchte.

Ein Problem mit dem AGG würde es nur, wenn außer dem externen Schwerbehinderten sich auch noch ein externer Nichtbehinderter bewerben würde und der AG diesem dann wegen fehlender oder unzureichender Qualifizierung absagen würde, also nicht weil er die Stelle nur intern besetzen möchte.

Denn dann wäre er von seiner ursprünglichen Absicht einer ausschließlich internen Besetzung abgewischten und es wäre wie eine intern/ externe geplante Besetzung zu werten.

» An dieser Stelle sei bemerkt das diese BV über 30 Jahre alt ist und trotz
» der häufigen Betriebsteilung nicht angepasst wurde.
Ein BR kann, muss aber eine BV nicht ändern. Dann liegt es ggf. an den Wählern bei der Wahl zu überlegen, ist dieses noch der optimale BR.

interne Stellenausschreibung

DoSto, Thursday, 26.08.2010, 09:38 (vor 5011 Tagen) @ hackenberger

Hallo SBVs,

auch ich habe die Suchfunktion dieses Mal nicht genutzt - Sorry! Ich denke - jede Frage nach Hilfe und Unterstützung ist irgendwo individuell. Und dieses Thema beschäftigt mich auch - ich bin teilweise schon frustriert und langsam auch verunsichert, ob ich mich überhaupt noch im SGB IX auskenne.

Es werden z. B. Gespräche geführt - mit Schwerbehinderten, über deren Versetzung, über deren Perspektive im Haus - die SBV wird nicht einbezogen bzw. nicht informiert. Aber auch die Erhöung der Arbeitszeit für einen Schwerbehinderten Beschäftigten wurde auf Antrag, ohne Info an die SBV, geändert. Auch der Betriebsrat informiert nicht die SBV. Muss ich mich nun immer damit auseinandersetzen, dass es heißt: "nur, wenn ein Schwerbehinderter Arbeitnehmer es wünscht, wird die SBV einbezogen"> Obwohl ich weiß, dass es die Informationspflicht betrifft, der SBV gegenüber, die hier verletzt wird.

Dass ich ein Rederecht auf der Betriebsversammlung habe, stört den BR nicht, zu erörtern, wo denn der Beitrag eingeordnet werden könnte, zeitlich.

Außerdem stimmt der Arbeitgeber der Zahlung von Zuschüssen zu, für Mitarbeiter, die der SBV noch nicht einmal als Schwerbehinderte in der Liste bekannt sind. Hier frage ich mich, was ich da nicht mit bekommen habe, rein rechtlich gesehen> Bekommen auch nicht Schwerbehinderte Beschäftigte Zuschüsse vom Arbeitgeber für Leistungen zum Dienstwagen.

Ich glaube, hier läuft etwas aus dem Ruder! Wer weiß es genau, wo ich einen Gedankenfehler haben könnte> Ich will ja auch nicht gleich mit der Keule auf Ameisen hauen.

Danke - Gruß - DoSto

--
DoSto

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albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 26.08.2010, 16:09 (vor 5010 Tagen) @ DoSto

Sorry, DoSto,

aber sooo individuell ist Dein Fall nicht.
Es werden grundlegende Rechte der SBV u.a. aus § 95 SGB IX verletzt. Das weißt Du aber auch selbst.
Wenn Du also mit gutem Zureden nicht weiterkommst, ist es Zeit, einen Schritt weiter zu gehen, also einen konkreten Vorfall aufgreifen und ggü. den Verantwortlichen schriftlich und nachweislich die Beachtung der Rechte der SBV einzufordern mit dem Hinweis auf Konsequenzen bei weiterer Mißachtung. Und wenn weiter mißachtet wird, dann eben mit Hilfe eines Fachanwalts die weiteren Schritte einleiten.

Du wirst anscheinend gerade "ausgetestet". Wehr' Dich endlich oder lass' es bleiben, aber jammere nicht nur 'rum. Dazwischen gibt es lt. Deiner Schilderung keinen Mittelweg mehr.
Und wenn Du es bleiben läßt, dann tritt auch bitte ehrlicherweise sofort zurück und gib jemand anders die Chance, effektive SBV-Arbeit zu machen.

--
&Tschüß

Wolfgang

interne Stellenausschreibung

DoSto, Thursday, 26.08.2010, 18:31 (vor 5010 Tagen) @ albarracin

» Sorry, DoSto,
»
» aber sooo individuell ist Dein Fall nicht.
» Es werden grundlegende Rechte der SBV u.a. aus § 95 SGB IX verletzt. Das
» weißt Du aber auch selbst.

» -----------------------------------------------------------------------------
Ja albarracin, das ist richtig, ich weiß, was schief läuft und befinde mich noch in der "muss ich denn schwere Geschütze auffahren-Phase". Danke für deine Antwort. Aber warum soll ich denn zurücktreten, nur weil ich zögere, gegen den Arbeitgeber vorzugehen> Man kann ja auch miteinander darüber reden - vorher natürlich - bevor das Kind in den Brunnen fällt.

Die Gewissheit, dass ich nicht falsch liege in meiner Annahme, dass da etwas mächtig schief läuft, habe ich hier angefragt und wieder mal eine kompetente Auskunft erhalten.

Gruß - Doris

--
DoSto

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hackenberger, Friday, 27.08.2010, 23:42 (vor 5009 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

es gibt viele Möglichkeiten die Zusammenarbeit AG SchwbV zu optimieren.
Hinweis auf das Gesetz und aber auch Überzeugung durch Fakten an Hand von verständlichem Bespielen. Also Betroffenheit beim AG schaffen, wie z.B. durch Hinweise, jeder kann morgen z.B. durch Unfallfolgen selbst Betroffener sein, auch Sie. Dann möchten Sie doch bestimmt auch, dass ihrer Rechte beachtet werden.
Auch der Hinweis, die Missachtung des SGB IX, auch die des § 95 Abs. 2 kann ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 mit den dann möglichen Folgen sein.
Letztlich ein Verfahren nach § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX einmal starten. Wird nur einmal gegen einen Verantwortlichen im Betrieb, z.B. Führungskraft oder SB der Personalstelle ein OWI verhängt (geht ja an den privaten Geldbeutel), spricht sich dieses herum und keiner möchte dann der nächste sein.

Nur einer ist wichtig, verweist man einmal auf § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX oder arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, dann muss man es bei weiteren Verstößen auch anwenden/ umsetzen, denn sonst wird man nicht mehr ernst genommen und es wird noch schlimmer.


» ich bin teilweise schon frustriert und langsam auch verunsichert, ob ich
» mich überhaupt noch im SGB IX auskenne
Frustration hilft nicht, überlege Dir einmal ob Du vielleicht eine Qualli besuchten solltest.

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