geringere Qualifikation von Bewerbern mit GdB? (Einstellung)

Tane, Tuesday, 03.08.2010, 12:09 (vor 5035 Tagen)

Hallo an Alle,

gerade habe ich das Forum und alles durchsucht und nicht die Fragen und Antworten gefunden, die ich suche, bzw. benötige. Sollte doch schon einmal auf ähnliche Fragen geantwortet werden, so tut es mir leid....
Gerade habe ich Bewerbungsunterlagen gesichtet. Es wird jemand für die Buchhaltung gesucht. Mehrere Bewerber mit GdB liegen vor, teilweise nicht mit der gewünschten längeren Berufserfahrung im erwarteten Aufgabengebiet, wohl aber die geforderte Ausbildung.
Meiner Meinung nach müssen alle Bewerber eingeladen werden. Sie verfügen über die Ausbildung, die Erfahrung auf dem gewünschten Gebiet kann man sich doch aneignen...
Mit meiner Meinung stehe ich vollkommen alleine vor unserem Chef. Sicher gibt es Bewerbungen von Bewerbern ohne GdB, die fachlich geeigneter erscheinen.

Meine Frage: müssen die Bewerber mit GdB eingeladen werden> (arbeiten im öffentlichen Dienst, bzw. angeglichen)

Komme mit meiner Argumentation nicht weiter und kann Unterstützung gebrauchen.

Für Antworten bin ich dankbar.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Tane

geringere Qualifikation von Bewerbern mit GdB?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.08.2010, 12:27 (vor 5035 Tagen) @ Tane

Hallo Tane,

» Meine Frage: müssen die Bewerber mit GdB eingeladen werden> (arbeiten im
» öffentlichen Dienst, bzw. angeglichen)
Wenn ihr den Status "Öff Dienst" habt, dann zieht der § 82 SGB IX Satz 2+3

Außerdem kannst du (je nach Sachlage) den Chef mit dem Text vom § 81 Abs. 1 SGB IX überzeugen:

....Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung .... mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Du kannst dich ggf. auch als "Beschützer" ausgeben. Du beschützt ihn (den AG) u.U. vor einer Klage der Bewerber wegen Benachteiligung nach AGG.

Unter A-Z (Stichwort Einstellung) findest du weitere interessante Infos zum Thema.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

geringere Qualifikation von Bewerbern mit GdB?

Tane, Friday, 06.08.2010, 09:24 (vor 5032 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

ich danke dir ganz herzlich für deine Antwort.

Heute Vormittag habe ich das Gespräch mit unserem Chef.
Ich habe noch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (21.07.2009,9 AZR 431/08) gefunden, über das einfach nicht hinweg gegangen werden kann.

Ich werde über den Ausgang berichten.

Viele Grüße und ein sonniges Wochenende

Tane

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