Bezahlung der Arbeitszeit (Seminare / Fortbildung)

zick, Baden Württemberg, Thursday, 05.08.2010, 07:07 (vor 5019 Tagen)

Hallo Zusammen

ich war auf einem Tagesseminar für das Schwerbehindertenrecht als Vertreter der Menschen mit Behinderungen

Ich hatte meinem Arbeitgeber mitgeteilt , dass ich um 7.00 Uhr weggefahren und um 17.30 Uhr zu Hause angekommen bin

mein Arbeitgeber jedoch meinte , mir nur 7 Stunden ( 35 Stundenwoche )
bezahlen zu müssen .

Ich jedoch da anderer Meinung bin

Was meint Ihr , wer hat nun Recht >>

mfg

Zick

Bezahlung der Arbeitszeit

hackenberger, Thursday, 05.08.2010, 08:20 (vor 5019 Tagen) @ zick

Hallo "Zick",

grundsätzlich gilt folgendes: Eine Tagesschulung/ Schulungstag entspricht der einen Arbeitstags, bzw. der hier arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit bei einer Vollzeitkraft.

Teilzeitbeschäftigte SchwbV haben bei Teilnahme an einer für die Mandatsarbeit erforderlichen Schulung außerhalb ihrer Arbeitszeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich.

Bei den Reisezeiten und Fahrtkosten gelten die gleichen Regelungen wie bei den "normalen" AN wenn diese auf Dienstreise gehen. Wenn diese also in vergleichbaren Fällen die Reisezeiten als zusätzliche Arbeitszeit anerkennt bekommen, dann bekommt es auch die SchwbV anerkannt, sonst eben nicht.

PS: Bitte unbedingt den ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng Geheim..."[/link] lesen und beachten, also auch Dein Profil vervollständigen.

Bezahlung der Arbeitszeit

zick, Baden Württemberg, Friday, 13.08.2010, 07:17 (vor 5011 Tagen) @ hackenberger

Guten Morgen

ich habe im Personalbüro nachgefragt , auf welche Vereinbarungen sie sich stützen und mir nur 7 Stunden statt der tatsächlichen Arbeitszeit bezahlen
Eine Betriebsvereinbarung gibt es nicht . Meine Personalleitung schreibt mir nun , dass sie sich auf den § 37 Absatz 6 BetrVG stützen .
Ich lese da aber nicht heraus , dass meine Zeit des Seminarbesuches mit nur 7 Stunden zu bezahlen sind .:-(
Gruß Zick

Bezahlung der Arbeitszeit

hackenberger, Friday, 13.08.2010, 09:36 (vor 5011 Tagen) @ zick

Hallo Jürgen,

gehe in Personalbüro und erkläre diesen, für die Schulungsteilnahme bzw. Grundsätzlich die Rechte der SchwbV ist nicht der § 37 Abs. 6 BetrVG zu beachten sondern der § 96 Abs. 4 SGB IX.

Gem. dieses § 96 Abs. 4 SGB, Satz 3 IX ist die VPSchwb für Schulungsteilnahme entsprechend von den arbeitsvertraglichen Pflichten freizustellen. Weiter gilt hier der Grundsatz und Entgeltausfallprinzips.

Hierzu hier ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 96, Rn 57
"Der Arbeitgeber ist nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, die Vertrauensperson zur Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben nach § 95 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Während der Freistellung besteht also Anspruch auf ungeminderte Entgeltfortzahlung, und zwar entsprechend dem Entgeltausfallprinzip: Die freigestellte Vertrauensmann soll nicht schlechter und nicht besser gestellt werden, als wenn sie gearbeitet hätte (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 = BAGE 55, 255 = NZA 1988, 172 = BehindertenR 1988, 38 = AP Nr. 3 zu § 23 SchwbG). Für die Beurteilung sind die vergleichbaren Mitarbeiter und deren Verdienst heranzuziehen. Vergleichbar sind die Arbeitsplätze, auf denen die Vertrauenspersonen arbeiten müssten, wenn ihre Freistellung beendet wäre (BAG Urteil vom 30. April 1987 a. a. O.)."

Fazit:
Die SchwbV ist beim Besuch eines Tagesseminars so zu stellen, als ob sie gearbeitet hätte. Alles andere wäre eine gesetzwidrige Benachteiligung wegen des Mandates, somit auch als Mandatsbehinderung mit den dann möglichen rechtlichen Folgen anzusehen.

Du kannst der Personalstelle auch erklären, dass sollte sie hier gegen den § 96 SGB IX verstoßen, Du einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Rechte der SchwbV, hier Deiner beauftragen müsstest. Die Kosten hätte der AG zu tragen.

Aber bitte auch beachten, es zählt NICHT die Wege-Zeit, wenn es nicht eine andersweitige Regelung, z.B. für Dienstreisen gibt. Also, nur die Zeit welche Du an diesem Tage hättest regulär arbeiten müssen. Da bekommst Du ja auch keine Wegezeiten vergütet.

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