Anzahl Schwerbehinderter (Allgemeines)

Claus @, Thursday, 28.04.2005, 11:21 (vor 6950 Tagen)

Hallo Leute,

meine Frage ist die folgende:

Wenn im Laufe der Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) die Anzahl der für die Wahl erforderliche Zahl von FÜNF unterschritten wird, bleibt die SBV bis zum Ende ihrer Amtszeit bestehen>>>

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

Claus

Anzahl Schwerbehinderter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 28.04.2005, 11:29 (vor 6950 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,
nach §94(7) beträgt die Amtszeit 4 Jahre. Wenn in dieser Zeit die Anzahl unter 5 Wahlberechtigte sinkt bleibt die SchwbV bestehen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Anzahl Schwerbehinderter

Claus @, Essen, Thursday, 28.04.2005, 11:36 (vor 6950 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Claus,
» nach §94(7) beträgt die Amtszeit 4 Jahre. Wenn in dieser Zeit die Anzahl
» unter 5 Wahlberechtigte sinkt bleibt die SchwbV bestehen.


Hallo Hans-Peter,

danke für deine schnelle Antwort. Der §94 (7) sagt jedoch nicht klar aus, dass nach dem Absinken der Schwerbehindertenzahl unter 5 die Schwerbehindertenvertretung bestehen bleibt.

Gibt es da im Gesetz nicht einen Artikel, der darüber eindeutig auskunft gibt>

Gruß

Claus

Anzahl Schwerbehinderter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 28.04.2005, 11:47 (vor 6950 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,
das Gesetz wurde einst nur als Rahmen geschaffen.
Der §94(7) sagt klar: .....beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit dem Ablauf der Amtszeit.
Dies ist für manche klar, für manche nicht.
Darum gibt es schlaue Rechtsgelehrte (z.B. Knittel, Cramer, feldes, etc.), die diese "nackten" Paragrafen kommentieren anhand von Gerichtsurteilen. Diese kamen zustande, weil SchwbV oder AG in den Gesetzestext verschiedenes rein interpretierten.
Diese Kommentierung ist aber deswegen immer noch nicht Gesetzestext.

Ich vermute, dass dein AG behauptet, dass dein Mandat erlischt.
Gehe folgend vor:
- Beziehe dich auf §94(7)
- verweise auf die Kommentierung (siehe unten)
- hol dir ev. Rat beim Integrationsamt.

Vor Ablauf der Amtszeit erlischt das Amt, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Beschäftigtenverhältnis ausscheidet oder infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 45 StGB die Wählbarkeit verliert (Abs. 7 Satz 3). Das Amt erlischt nicht etwa dadurch, dass die Zahl der schwerbehinderten Menschen bzw. Gleichgestellten unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl von fünf absinkt. Bleibt es aber am Ende der Amtszeit bei der niedrigen Zahl, wird dann keine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt (Cramer Rdnr. 16 zu § 24).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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