zuständige SBV (Rente / Pension / ATZ)

obelix, Wednesday, 18.08.2010, 10:05 (vor 5009 Tagen)

Grüß Gott miteinander,

mir wurde als SBV die dienstliche Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Dienstfähigkeit eines im vorübergehenden Ruhestand befindlichen schwerbehinderten Beamten zur Kenntnis vorgelegt.
Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. bin ich für Ruhestandsbeamte zuständig>
2. reicht hier die Kenntnisgabe aus oder hätte der Dienstvorgesetzte mich vor dieser Entscheidung anhören müssen>

Für die Antworten schon mal danke.

Grüße
Obelix

zuständige SBV

hackenberger, Wednesday, 18.08.2010, 18:05 (vor 5008 Tagen) @ obelix

Hallo Obelix,

» 1. bin ich für Ruhestandsbeamte zuständig>
Für Ruhestandsbeamte NEIN.

Aber für Beamte im vorrübergenden Ruhestand § 46 BBG bzw. vergleichbare §§ der Landesgesetze JA. Ich muss aber hier auch feststellen, dass dieses meine persönliche Einschätzung ist, ich keine Unterlagen dazu kenne/ habe.
Ich würde es aber auf alle Fälle erst einmal so einfordern, der AG kann dann es ja rechtlich klären lassen wenn er es beanstandet.

Denn dieses sind ja nicht endgültig aus dem Dienst ausgeschieden.

Hier geht es ja um einen Koll. der "nur" im vorübergehenden einstweiligen Ruhestand ist. Also noch nicht endgültig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden.

Diese unterliegen somit auch noch dem Weisungsrecht/ Direktionsrecht des AG/ Dienstherren. Denn nur so kann der Dienstherr ja eine Reaktivierung prüfen und veranlassen. Somit ist die SchwbV zuständig.

Der Beamte im vorübergehenden Ruhestand § 46 BBG bzw. vergleichbare §§ der Landesgesetze, ist daher nach meiner vergleichenden Auslegung mit AN mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis (zum Beispiel während einer Erwerbsunfähigkeitsrente/ Erwerbsminderung auf Zeit, Wehr- und Zivildienst) oder befristete Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz das aktive Wahlrecht.

Denn auch der schwerbehinderte Beamte im vorübergenden Ruhestand hat ja somit, wie diese Zeitrentner usw. ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung bei der künftigen Wiederaufnahme der Arbeit.

» 2. reicht hier die Kenntnisgabe aus oder hätte der Dienstvorgesetzte mich
» vor dieser Entscheidung anhören müssen>
NEIN, nur eine Kenntnisnahme reicht nicht. Hier ist die SchwbV vor der Maßnahem gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Die Maßnahme ist gem § 95 Abs. 2 auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen. Diese Aussetzung muss nicht von der SchwbV gefordert werden, denn im Gesetz, im § 95 Abs. 2 SGB IX steht sie so als verpflichtend, also als ein MUSS drin.

Hier noch einmal der entsprechende Satz 2 im SGB IX § 95.
2 Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Setz der AG die Maßnahme nicht aus und sie ist auch nich nicht vollzogen, so kann die SBV hier die Gerichtbarkeit bemühen und den AG auf diesem Wege zur Aussetzung veranlassen (Einstweilige Verfügung).

Da es sich für mich hier um einen Verwaltungsakt handelt der mit einer Zurruhesetzung vergleichbar ist, wäre der Verwaltungsakt auch hier bei Missachtung des § 95 Abs. 5 SGB IX wegen eines unheilbaren Formfehlers erfolgreich anfechtbar. Dieses wäre dann nach meiner rechtlichen Einschätzung auch für eine Zurruhesetzung die aus einem anfechtbaren Verwaltungsakt folgen würde.

Auch dieses meine persöliche Einschätzung, ich würde als Betroffener es ggf. rechtlich so prüfen lassen, wenn es für mich wichtig wäre.

Hinweis: Ich versuche aber auch hier einmal Infos zu erhalten. Wenn ich etwas habe, stelle ich diese hier ein.

Auch die in diesem Zusammenhang dann interessante Frage: Was ist hier mit dem Thema Wahl (Wahlberechtigung).

zuständige SBV

obelix, Thursday, 19.08.2010, 07:27 (vor 5008 Tagen) @ hackenberger

Guten Morgen Bernhard,

erstmal herzlichen Dank für deine Antwort.

Zur Klarstellung: Der betreffende Beamte befindet sich bereits im vorübergehenden Ruhestand. Er hat mittlerweile bereits eine Aufforderung vom Dienstherrn zur Überprüfung seiner Dienst(un)fähigkeit beim Amtsarzt erhalten.

Aus deiner Antwort entnehme ich, dass auch diese Entscheidung/Maßnahme (die Prüfung der Dienszfähigkeit)einer vorherige Anhörung der SBV bedurfte.

Falls ich falsch liege, bitte ich um Richtigstellung.

Danke !!

Mit freundlichen Grüßen
obelix

zuständige SBV

obelix, Monday, 23.08.2010, 13:50 (vor 5003 Tagen) @ obelix

Hallo miteinander, Hallo Bernhard,

ich habe mich inzwischen wieder etwas schlauer gemacht.
Seht euch mal das beigefügte Dokument an.
Grüße
obelix

Rundschreiben Nr.: 09 / September 2009
Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin
Michaela Kreckel-Hartlieb / PR-Assistentin (DAPR)
Quelle: Behindertenrecht – Fachzeitschrift für Rehabilitation
Seiten: 3
Amtsärztliche Untersuchung: beteiligungspflichtige
Angelegenheit der Schwerbehindertenvertretung>
Ist die Weisung des Dienstherrn an schwerbehinderte Beamte zur
amtsärztlichen Untersuchung eine beteiligungspflichtige Angelegenheit
nach § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX>
Die Beantwortung der Anfrage richtet sich nach § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX. Danach
hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die
einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,
unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX räumt der Schwerbehindertenvertretung ein umfassendes
Informations- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten ein, in denen
Entscheidungen zu treffen sind, die einzelne Schwerbehinderte oder die
schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Berühren bedeutet, dass alle
Maßnahmen des Arbeitgebers, mögen sie geringfügig oder schwerwiegend sein, die
einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe beeinflussen können, der Unterrichtungs- und
Anhörungspflicht des § 95 Abs.2 SGB IX unterliegen. In-formations- und
anhörungspflichtige Maßnahmen sind z. B. Bewerbungen, Einstellungen,
Umsetzungen, Versetzungen, Entlassungen, Kündigungen, Verlängerung der
Probezeit, Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit etc. oder z. B. Maßnahmen
zur Ordnung des Betriebes wie eine Parkplatzordnung oder die Schaffung von
Sozialräumen.
Die dienstliche Weisung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist
eine Entscheidung des Dienstherrn, bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen des BBG den Beamten aufzufordern, sich der amtsärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Mit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung
wird eine Maßnahme veranlasst, die im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf das
Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Beamten haben kann. Die
Weisung begründet eine Dienstpflicht, deren Nichtbefolgung sogar
disziplinarrechtlich verfolgt werden kann. Sie indiziert allerdings weder die Einleitung
eines Zwangspensionierungsverfahrens noch die abschließende Entscheidung des
Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit IOVG
Niedersachsen, Beschluss vom 29. L2001- 5 ME 61/071. Unklar ist, ob die Weisung
ein Verwaltungsakt ist.
Bei der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 42
Abs. 1 Satz 3 BBG - a. F. jetzt: § 44 Abs. 6 BBG) handelt es sich zweifelsohne um
eine »Angelegenheit» nach § 95 Abs.2 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung ist
damit in jedem Fall darüber zu informieren, dass eine schwerbehinderte Beamtin/ein
schwerbehinderter Beamter zum Amtsarzt geschickt werden soll. Diese Information
muss die Schwerbehindertenvertretung so rechtzeitig vorher erhalten, dass sie noch
die Möglichkeit hat, zu agieren, z. B. Rückmeldungen an den Dienstvorgesetzten zu
geben oder ein Gespräch mit dem betroffenen schwerbehinderten Menschen zu
führen.
Fraglich ist, ob über die Informationspflicht hinaus auch eine Anhörungspflicht nach §
95 Abs.2 SGB IX besteht. Zwar wird die Informations- und Anhörungspflicht häufig in
einem Atemzug genannt. Gleichwohl unterscheidet das Gesetz zwischen Information
und Anhörung. So ist bei Verletzung der Anhörungspflicht anders als bei Verletzung
der Informationspflicht - die getroffene Entscheidung auszusetzen und die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von 7 Tagen nachzuholen
(vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Unter dem Begriff „Entscheidung“ im
Zusammenhang mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sind in der
Regel alle personellen Maßnahmen zu verstehen, die direkte Auswirkungen auf das
Beschäftigungsverhältnis haben (Versetzung, Abordnung, Beförderung, Entlassung,
Versetzung in den Ruhestand etc.).•Im öffentlichen Dienst vertritt die
Rechtsprechung teilweise die Auffassung, dass nur solche Entscheidungen
anhörungspflichtig i. S. d. § 95 Abs.2 SGB IX sind, die die Qualität eines
Verwaltungsaktes haben. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 14.10.1994 - 1 A
2213/91. PVL - die Auffassung vertreten, dass die Regelbeurteilung über
schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte in Ermangelung einer „Regelung“ mit
bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen keine Entscheidung i. S. d. § 25 Abs.2
Satz 1 SchwbG (jetzt: § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX) darstelle. Dienstliche Beurteilungen
haben keine Verwaltungsaktqualität. Deshalb sei die Dienststellenleitung nicht
verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die Beurteilungsentwürfe zur
Stellungnahme (Anhörung) vorzulegen und ihr die „abschließend“ gefertigten
Beurteilungen mitzuteilen. Die neuere Kommentarliteratur geht jedoch zunehmend
davon aus, dass es hinsichtlich der Anhörungspflicht nicht darauf ankommen kann,
ob es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt im eigentlichen Sinne
handelt. Dabei wird nachvollziehbar damit argumentiert, dass die Begrenzung des
Begriffs der Entscheidung i. S. d. § 95 Abs. 2 SGB IX im öffentlichen Dienst auf
Verwaltungsakte der umfassenden Formulierung des § 95 Abs.2 SGB IX „in allen
Angelegenheiten“ nicht gerecht werde. Dieser weiten Auslegung ist im Hinblick auf
Sinn und Zweck des Informations- und Anhörungsrechtes des § 95 Abs.2 Satz 1
SGB IX der Vorzug zu geben. Für die Auslösung eines anhörungspflichtigen Tatbestandes
kann es nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Entscheidung, wenn
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes betroffen sind, um einen echten Verwaltungsakt
handelt. Dann wären die schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes im Vergleich zu den Beschäftigten der Privatwirtschaft in Einzelfällen
benachteiligt, z. B. bei der dienstlichen Beurteilung. Deshalb kann nach hier
vertretener Meinung auch offen bleiben, ob die dienstliche Weisung nach § 42 Abs. 2
Satz 3 BBG Verwaltungsaktsqualität hat.
Es ergibt sich damit, dass die Weisung des Dienstherrn an schwerbehinderte
Beamte zur amtsärztlichen Untersuchung informations- und anhörungspflichtig gem.
§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX ist.
Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Einleitung der amtsärztlichen
Untersuchung ist auch sinnvoll. Durch Hinweise wie z.B., dass die schwerbehinderte
Lehrkraft die Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte überschritten
hatte und dies übersehen wurde, dass die schwerbehinderte Lehrkraft sich in einer
aktuellen, befristeten Therapie befand, dass die Aufnahme des Dienstes schon
wieder bevorsteht, können beabsichtigte amtsärztliche Untersuchungen vermieden
werden. Die bloße Information der Schwerbehindertenvertretung über eine
bevorstehende amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Beschäftigten
hingegen ohne die Möglichkeit der Anhörung und ohne Einräumung von
Gestaltungsmöglichkeiten wäre in der Praxis unnütz.
!

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