Behindertengerechte Küchen (Hilfsmittel)

erunal, Ulm, Thursday, 09.09.2010, 12:38 (vor 4984 Tagen)

Hallo,
gibt es irgendwie unterstützung vom Staat, wenn man sich ein Behindertengerechte Einbauküche kaufen möchte>

Vielen dank schon mal im voraus.

Grüsse aus Ulm

Ercan

Behindertengerechte Küchen

hackenberger, Thursday, 09.09.2010, 13:21 (vor 4984 Tagen) @ erunal

Hallo Ercan,

nein, zu mindest keine direkten. Aber man kann KfW Fördermittel (Kreditinstitut für Wiederaufbau) beantragen. Weiter können teilweise auch Kosten hierfür steuerlich geltend gemachte werden. Auskünfte hierzu kann man beim zuständigen Finanzamt erfragen.

Denn laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses / einer Wohnung unter bestimmten steuerlich abzugsfähig.

Absetzbarkeit von Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung

Förderung einer Behinderungsgerechten Wohnung

PS: In einem guten [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=839]Möbelhaus[/link] sollte dieses Wissen eigentlich vorherrschen.
Denn nur so kann man potentielle Kunden optimal beraten. ;-)

Behindertengerechte Küchen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 09.09.2010, 14:33 (vor 4984 Tagen) @ hackenberger

Hallo ercan,

ich sehe da im Gegensatz zu Bernhard schon Möglichkeiten der Bezuschussung im SGB IX.
Zum Einen wäre dies als Rehamaßnahme gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 SGB IX denkbar. Hier wäre dann die Ulmer Reha-Servicestelle wohl der richtige Ansprechpartner.

Ansonsten käme auch noch eine Leistung des Integrationsamtes gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1d SGB IX in Frage.

Probieren kostet (fast) nix.

--
&Tschüß

Wolfgang

Behindertengerechte Küchen

hackenberger, Friday, 10.09.2010, 09:44 (vor 4984 Tagen) @ albarracin

Hallo Kollegen,

» Zum Einen wäre dies als Rehamaßnahme gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 SGB IX
» denkbar. Hier wäre dann die Ulmer Reha-Servicestelle wohl der richtige
» Ansprechpartner.
Da für dieses Thema neu war, kam ich nicht auf diesen § 55 SGB IX, Teil 1. Vielleicht auch, weil für die Arbeit der SchwbV eigentlich der Teil 2 des AGB IX der zuständige ist.

Doch auch ich lerne ja stets gerne dazu. So habe ich gleich auch einmal mein zustäündiges IA angerufen um mich schlauer zu machen.

Folgende Aussage bekam ich:

Das IA und der Rententräger sind hier heute nicht mehr zuständig. Ihre Zuständigkeit im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beschränkt sich auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsleben.

Somit auch keine Leistungen gem. § 102 SGB IX.

Zuständig sind hier die Sozialämter.

Ich bekomme Anfang nächster Woche wohl noch weitere Infos und werde diese dann hier noch einstellen.

Behindertengerechte Küchen

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 11.09.2010, 23:00 (vor 4982 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

das ist m. E. nicht so ganz eindeutig. Handelt es sich um einen berufstätigen Behinderten, könnten DRV und/oder Integrationsamt durchaus zuständig sein, wenn durch einen ansonsten notwendigen Wohnungswechsel sich z. B. der Weg zur Arbeit verlängert.

Selbst wenn das Sozialamt zuständig wäre, würde es sich evtl. gem. § 54 SGB XII immer noch um eine Reha- und nicht um eine Sozialleistung handeln. Deswegen ist der Weg zur Reha-Servicestelle auf jeden Fall zu empfehlen, um irgendwelchem Zuständigkeits-Mikado zu entgehen.

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Behindertengerechte Küchen

hackenberger, Monday, 13.09.2010, 11:25 (vor 4980 Tagen) @ albarracin

Hallo Kollegen,

ich hatte ja geschrieben, dass ich weitere Infos bekomme bzw. bei den zuständigen Stellen mich weiter erkundige.

Nun habe ich auch eine Aussage des zuständigen Dezernates beim Sozialamt.

Also, die Zuständigkeit liegt als definitiv bei den Sozialämtern. Dieses ist wohl schon einige Jahre nun so. Dieses auch unabhängig davon ob der ANtragsteller berufstätig ist oder nicht.

Es können als einkommensabhängige Beihilfen gewährt werden. Rechtsgrundlage ist das SGB XII, §§ 54 ff.

Vorraussetzungen sind aber:
1. Das der Antragsteller selbst die Küche nutzen möchte, also auch selbst kocht.
2. Es muss zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden und dieser muss negativ beschieden sein.

Dann kann es Beihilfen geben.

Dann kann formlos unter Beifügung dieses negativen Bescheides der Pflegekasse beim Sozialamt ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden.

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Hier noch einige Auszüge zu diesem Thema aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link].

SGB IX § 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Rn 4
Rechtliche Grundlagen: Bundessozialhilfegesetz, [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/13/index.php>norm_ID=1304000]"§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG"[/link]

Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die dem Hilfesuchenden den Kontakt mit seiner Umwelt – nicht nur mit Familie und Nachbarschaft – sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleichtern. Deshalb wurde in § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG „Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft” ausdrücklich als Maßnahme der Eingliederungshilfe genannt und in § 19 EingliederungshilfeVO konkretisiert.

Rn 5
Abgrenzung
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gesetzlich dahingehend abgegrenzt, dass sie nicht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Kapitel 4 (§§ 26 – 32), Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 5 (§§ 33 – 43) oder als unterhaltssichernde oder andere ergänzende Leistungen gemäß Kapitel 6 (§§ 44 – 54 SGB IX) erbracht werden.

Leistungskategorien zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer bedürfnisgerechten Wohnung (Nr. 5)

Rn 13
Entsprechend der Regelung in § 18 Satz 2 EingliederungshilfeVO können Geldleistungen als Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung auch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Aber, Achtung: § 18 Satz 1 wurde mit Datum 01.01.2005, "aufgehoben"

§ 40 BSHG Leistungen der Eingliederungshilfe

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Antwort der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf die Anfrage, werden von der DRV im Rahmen der "Teilhabe am Leben" auch Leistungen zur Beschaffung einer behindertengerechten Küche erbracht> Bzw. in welchen Fällen ist die DRV der zuständige Leistungsträger>

zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen durch die Rentenversicherungsträger erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen insbesondere

- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Vermittlungsunterstützende Leistungen,

- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

- Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Anfrage an das zuständige Versorgungsamt (ggf. auch Sozialamt) zu wenden


Kontextlinks:

Vermittlungsunterstützende Leistungen „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

§ 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die aufgrund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.

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