Konzernschwerbehindertenvertreter (Gesamt-Konzern-SBV)

Jörn, Monday, 02.05.2005, 18:30 (vor 6946 Tagen)

Hallo Leute,

ich habe mal eine Frage zur Wahl des KSBV. Ich arbeitet in einem Konzern der aus fünf Unternehmen besteht. Ich bin im gesamten Konzern die einzige SBV. Kann ich mich zum KSBV wählen oder muß es mindesten noch einen weitern SBV (bzw. GSBV) geben>
Und wenn ich mich wählen kann, wer ist das mein Stellfix>

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

David ⌂, NRW, Monday, 02.05.2005, 23:20 (vor 6946 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn

Konzernschwerbehindertenvertretung
§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet,wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Meines Erachtens solltest Du klären warum in den anderen Betrieben keine Schwerbehindertenvertretungen gewählt wurden. Dies mit Unterstützung des Integrationsamtes und des Betriebsrates.

Dann ggf. auf eine Wahl hinwirken und die notwendige Grundlage für die Stufenvertretungen bilden.


Gruß
David ;-)

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Tuesday, 03.05.2005, 01:08 (vor 6946 Tagen) @ David

Hallo David,
erstmal danke für deine Antwort.

» Konzernschwerbehindertenvertretung
» § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
»
» (2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat
» errichtet
,wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine
» Konzernschwerbehindertenvertretung
. Besteht ein Konzernunternehmen nur
» aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist,
» hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Wir haben natürlich einen KBR, dass ist nicht das Probelm. Aber mit den Kollegen im BR ist das so eine Sache, auf Hilfe kann ich da lange warten.
Das Integrationsamt bei mir vor Ort, will sich da nicht einmüschen und ob das zuständige Integrationsamt, dass für das andere Unternehmen, was garatiert schwerbehinter Menschen besschäftigt, zuständig ist, mir hilft ist fraglich.

Zurück zu meiner Frage, ist es nun möglich oder nicht>

Wenn ich mal in BetrVG schaue, steht in § 54 Abs. 1 Satz 2:
Die Errichttung erfordert die Zustimmung der GBR der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 von 100 der AN der Konzerunternehmen beschäftig sind.

Ergo, kann ein BR (siehe § 3 BetrVG) bzw. GBR, wenn in dem Unternehmen mehr als die Hälfte der AN des Konzerns arbeiten, ein KBR wählen. Aber die SBV kann keinen KSBV wählen>


» Meines Erachtens solltest Du klären warum in den anderen Betrieben keine
» Schwerbehindertenvertretungen gewählt wurden. Dies mit Unterstützung des
» Integrationsamtes und des Betriebsrates.

Das Problem liegt in der Struktur des Konzerns. Die Unternehmen sind nochmals in viele Betriebe zerteilt, so das es nie (bezogen auf die SBV Wahl) 5 oder mehr wahlberechtigte AN gibt. Also muss man Betriebe zusammenfassen und das geht nur mit dem AG (siehe § 94 Abs. 1 Satz 5). Oder der BR klagt es ein! Aber warum sollten die BR`s das machen>

Also muss ich das alleine hinkriegen, fällt jemand vielleicht noch etwas ein mit dem ich das schaffen könnte>

Gruß
Jörn

Konzernschwerbehindetenve

Katharina, Tuesday, 03.05.2005, 10:40 (vor 6945 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

schau Dir die Wahlverordnung zur Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung an, genau wie dort beschrieben gehst Du vor. Wählbar ist übrigens jeder Arbeitnehmer im Konzern der die Voraussetzung erfühlt, d.h. es muss nicht zwingend ein Mensch mit Behinderung sein. Danit wäre Deine Stellvertreterfrage auch geklärt. Du musst einen Kanditaten finden, der bereit ist sich wählen zu lassen.

Teile dem Vorstand mit, dass eine KSBV zu wählen ist. Er soll Dir alle gewählten SBV'en nennen. Solltest Du tatsächlich die einzige SBV sein, dann wählst Du. Vorraussetzung für die Wahl ist ein bestehender Konzernbetriebsrat.

Katharina

Konzern-SBV und Gesamt-SBV

Wolfgang E., Tuesday, 03.05.2005, 15:27 (vor 6945 Tagen) @ Jörn

Nach Deinen Angaben bist Du die einzige Vertrauensperson in einem Konzern, der aus fünf Unternehmen besteht. Hieraus folgt nicht, dass die schwerbehinderten Mitarbeiter in den anderen Betrieben des Unternehmens, dem Du angehörst, nicht durch eine SBV vertreten wären. Ist nämlich eine SBV nur in einem der selbständigen Betriebe gewählt, so nimmt die örtliche Schwerbehindertenvertretung kraft Gesetzes gleichzeitig auch die Rechte und Pflichten einer Gesamt-SBV wahr (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Durch diese Vorschrift ist sichergestellt, dass auch diejenigen schwerbehinderten Menschen, die in Betrieben dieses Konzern-Unternehmens tätig sind, welche nicht mit anderen Betrieben zusammengefasst werden (können) und keine eigene SBV haben, eine Interessensvertretung besitzen (vgl. SBV-Wahlbroschüre, Nr. 7.2).

Die SBV hat natürlich auch ein Teilnahmerecht und Rederecht auf Betriebsversammlungen in derartigen Betrieben nach § 95 Abs. 8 SGB IX n.F.

Konzern-SBV und Gesamt-SBV

Harry @, Tuesday, 16.01.2007, 09:22 (vor 6322 Tagen) @ Wolfgang E.

» die einzige Vertrauensperson in einem Konzern,der aus fünf Unternehmen besteht... Ist nämlich eine SBV nur in einem der selbständigen Betriebe gewählt, so nimmt die örtliche SBV kraft Gesetzes gleichzeitig auch die Rechte und Pflichten einer Gesamt-SBV[/b] wahr (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB

Hallo Wolfgang,
ich bin neu im Geschäft und bei mir trifft es, so denke ich, zu.
Konstellation:
- mehrere Betriebe (Zentrale mit Filialen) mit eigenem Betriebsrat,
- Konzernbetriebsrat existiert
- Nur Ein Betrieb hat mehr als 5 Schwerbehinderte und hier wurde ich als
SV gewählt. Jetzt hinterfragt der AG die Zuständigkeit im Konzern, die
für mich aus § 97 klar wäre, aber es gibt leider auch einen Unsicherheits- faktor bei mir.

--> Bin ich automatisch die KonzernSV, da ja sonst keine SV existiert,
oder muss ich auch eine Wahl für mich selbst organisieren>

Danke

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Tuesday, 03.05.2005, 23:34 (vor 6945 Tagen) @ Jörn

Hallo Katharina, Hallo Wolfgang,

also wenn ich das richtig verstanden habe, stell ich eine Antrag auf durchführung einer KSBV Wahl beim KBR-Vors. (Na, der wird sich freuen!)
Danach ernennt der KBR einen Wahlvorstand für diese Wahl. Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerlist bestehen aus einem Wahlberechtigen. Ich muss dann eine Kanditatin für den KSBV und den stell. KSBV bennen. Und dann wähle ich geheim, denn KSBV und den stell. KSBV. Habe ich das so richtig wiedergegeben>

So eine Sache ist mir auch noch nicht ganz klar. Der KSBV vertritt jeden schwerbehinderten Menschen im Konzern in allen Angelegenheiten, wenn er keinen SBV bzw. GSBV hat. Ist das so richtig> Und wie sieht das denn mit der Tielnahme an Betr.Vers. aus> Darf der KSBV zu allen Betr.Vers. gehen oder nur zu den Betr.Vers. der Betriebe seines Unternehmen als GSBV>

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Wednesday, 04.05.2005, 08:31 (vor 6945 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

es ist eigentlich alles wichtige schon gesagt:

Hier aber noch einmal ein Auszug aus dem Kittner zur Wahlordnung:

SchwbVWO

§ 22 Wahlverfahren.
(1) 1 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). 2 Im Übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. 3 § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. 4 § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.
(2) 1 Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(3) 1 Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. 2 § 20 findet entsprechende Anwendung.


Solltest Du wirklich die einzige gewählte SchwbV sein, so hast Du auch das Mandat als GSchwbV. Die GSchwbV haben als "einzige" das aktive Wahlrecht zur KSchwbV. Du müsstest/könntest dich quasi selbst wählen oder aber auch einen anderen Bewerber um dieses Mandat sofern jemand Interesse anmeldet.

Als GSchwbV kannst Du übrigens auch zur Wahl der KSchwbV einladen/aufrufen. Du solltest nur in geeigneter Weise (wie sonst üblich im Betrieb) auf die anstehende Wahl hinweisen.

Wende dich ggf. an dein Integrationsamt oder deine Gewerkschaft (ich hoffe mal ver.di), die können Dir bestimmt mit einer Wahlordnung und weiteren Unterlagen aushelfen.

Konzern-SBV und Gesamt-SBV

Wolfgang E., Thursday, 05.05.2005, 11:55 (vor 6943 Tagen) @ Jörn

Solltest Du tatsächlich die einzige Vertrauensperson im gesamten Konzern sein, kannst Du ganz unbürokratisch den Wahlvorstand – alleine - in „geeigneter Weise“ bestellen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SchwbVWO). Dazu braucht es, sofern Du nachweislich die einzige Vertrauensperson konzernweit bist, m.E. keinen förmlichen Antrag beim Konzern-BR, keiner Wahlversammlung und auch keiner Einladung des Integrationsamts nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO, um die Wahl einer Konzern-SBV einzuleiten.

Aktiv wahlberechtigt bist alleine nur Du als Vertrauensperson. Auch Deine Stellvertretung, mit der Du Dich allerdings beraten kannst, ist nicht aktiv wahlberechtigt! Bei bundesweit tätigen Konzernen mit räumlich weit entfernten Unternehmen dürfte es zweckmäßig sein, nicht nur eine Stellvertretung, sondern unbedingt mehrere stv. Mitglieder zu wählen, die möglichst nicht nur aus einem, sondern aus mehreren der fünf Unternehmen stammen sollten (schon wg. effizienter "Arbeitsteilung" bzw. Amtsausübung nach § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX).
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-292/i.html#teilnahmerecht

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Thursday, 05.05.2005, 17:23 (vor 6943 Tagen) @ Jörn

Hallo Leute,

ich muss die Wahl sehr exakt durchführen, sonst erkennt der KBR die Wahl nicht an. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es wirklich so günstig ist, dass ich das Amt des KSBV übernehmen. Beim BR muss ich alles "beweisen", ob die SBV dafür auch zuständig ist, geladen werden muss oder Tagesordnungspunkte auf dei Tagesordung setzen darf, usw. und die GL findet das „komische“ Amt total überflüssig. Ich sollte mir schon ein wenig Verstärkung wählen.

MfG
Jörn

Konzernschwerbehindetenve

Katharina, Friday, 06.05.2005, 13:45 (vor 6942 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

jede Wahl muss nach den Vorschriften durchgeführt werden. Wenn Du die Wahl gemäss Wahlverordnung durchführst, sehe ich keine Probleme. Die Meinung des KBR braucht Dich nicht interessieren, er kann die Wahl ja anfechten.

Eine Wahl nach der Wahlverordnung durchgeführt ist wohl kaum anfechtbar. Der KBR hätte da schon gewaltige Probleme. Ausserdem ist es die Pflicht des KBR auf die Wahl einer KSBV hinzuwirken, es ist nicht seine Aufgabe eine solche Wahl zu behindern oder zu verhindern.

Du musst Dir überlegen, ob Du trotz Widerstände Deine Aufgaben erfüllen willst. Halte Dich an die Vorschriften und keiner kann Dir was.

Katharina

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Friday, 06.05.2005, 14:22 (vor 6942 Tagen) @ Katharina

Hallo Jörn,hallo Katharina,

der KBR kann die Wahl nicht anfechten.

Auszug aus SchwbWO: Entsprechend § 19 Abs. 2 BetrVG, § 25 BPersVG sind zur Wahlanfechtung berechtigt:

• mindestens drei Wahlberechtigte,
• die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
• der Arbeitgeber.

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Friday, 06.05.2005, 21:50 (vor 6942 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

das habe ich nicht bedacht! Allerdings lädt der KBR-Vors. ein und wenn er meint, dass die Wahl nicht korrekt abgelaufen ist, wird er mich nicht einladen. Das hat der Vors. schon gesagt. (Auch wenn er das nicht darf!) Also muss ich wieder beweisen, dass die Wahl korrekt abgelaufen ist. Also kann er durch die Hintertür doch die Wahl anzweifeln.

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Saturday, 07.05.2005, 10:36 (vor 6941 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

warum stellst Du immer wieder selbst das Mandat in Zweifel> :-(

Wenn wir nicht selbst voll hinter unsern Mandaten stehen, dürfen und können wir die Zweifel über die Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Richtigkeit dieser Mandate nicht von anderen Zweiflern erwarten.

Die Wahl selbst kann auch von den Wahlberechtigten veranlasst werden, die Wahlberechtigten sind bei der KSchwbV die GSchwbV.

Nach erfolgter Wahl, hat die KSchwbV ein gesetzliches Recht der Teilnahme an den Sitzungen des KBR und seiner Gremien. Die KSchwbV benötigt hierzu dann nicht zwangsweise einer Einladung.

Man kann sich hier auch einfach auf die Gesetzeslagen SGB IX und BetrVG berufen.

SGB IX: § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung.

Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG).

Also man geht einfach hin! Wird man dann vom KBR-Vorsitzenden der Sitzung verwiesen bzw. die Teilnahme verweigert, weist man einfach noch einmal auf die §§ 97 SGB IX und 59a BetrVG hin und ggf. auf Folgen des Verstoßes. Ich glaube nicht, dass dann die ablehnende Haltung beibehalten wird.

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 12:10 (vor 6936 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich stehe hinter dem Mandat. Warum sollte ich es anzweifeln, nur weil es die Andere anzweifeln>
Ich habe einen Arbeitgeber, der sich von Gesetzen kaum beeindrucken lässt und das ist ein Problem. Z.B. die GL versetzt einen schwerbehinderten Menschen auf einen anderen Arbeitsplatz. Wenn sich die GL ans geltende Recht gehalten hätte, wäre dieser Arbeitsplatz auch schwerbehindertengerecht. Da sie sich aber nicht ans Gesetz gehalten hat, ist dieser Arbeitsplatz halt auch nicht für schwerbehinderte Menschen geeignet. Der BR fiel aus allen Wolken, als er dies hörte, obwohl ein WA-Mitglied ihn früher dies schon mehrmals erzählt hatte.
Oder einen BR-Vors., der die Welt nicht mehr versteht, wenn ich ihm etwas von „Rechtsgleichheit“ zwischen SVB und BR-Vors. erzähle. Und das ganze nur, weil alle SBV´s die vor mir dieses Amt inne hatten, auf ihre Rechte verzichtet haben. Nach seinem Verständnis, muss ich auch auf diese Rechte verzichten.
Oder einen KBR-Vors., der meint das BR-Büro gehört ihm (der KBR sitzt bei uns mit im BR-Büro). Dem ich erklären muss, dass ich unbegrenzten Zugang zu allen Unterlagen des BR´s habe und das ich den Zugang zu allen Unterlagen des KBR haben muss, die es mir ermöglichen einen KSBV zu bilden.

Ich will schicht weg keine Fehler machen, deshalb harke ich nach und stelle so komische Fragen. Alles klar>

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 12:22 (vor 6936 Tagen) @ Jörn

Hallo,

ich fragte noch nach den Aufgaben und den Rechten des KBR´s. Kann mir dazu noch jemand etwas schreiben>

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Thursday, 12.05.2005, 15:22 (vor 6936 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

die Aufgaben des KBR findest Du im BetrVG § 58 Zuständigkeit;

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Daher ist die Mitarbeit der KSchwbV hier besonders wichtig wenn es z.B. um die Erstellung von Konzerbetriebvereinbarungen geht aber auch wenn z.B. in Germien mit dem AG Grundsätze der Beschäftigungs-/Einstellungs- und Weiterbildungspolitik besprochen werden.

Aber die KSchwbV hat ja auch das örtl. Mandat (also örtl. SchwbV) für die Betriebe wo es weder eine örtl. SchwbV noch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen gibt.

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 19:18 (vor 6936 Tagen) @ hackenberger

Soory,

ich meine KSBV nicht KGR!

Wie sieht es mit den BR- bzw. GBR-Sitzungen aus> Darf der KSBV an solchen Sitzungen dran teilnehmen> Er ist ja für jeden schwerbehinderten Mensch im Konzern zuständig, der keinen eigenen SBV hat>

Jörn

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Thursday, 12.05.2005, 19:59 (vor 6936 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

wenn die GVPSchwb oder die KVPSchwb ein örtl. Mandat wahrnimmt, weil es dort keine örtl. SchwbV gibt, hat sie selbstverständlich auch das Recht der Teilnahme an den diesen Betrieb betreffenden BR-Sitzungen. Sie hat quasi auch das örtl. Mandat.

Aber wenn eine Konzernschwerbehindertenvertretung existiert, bedeutet dieses ja, dass es mehrere Unternehmen im Konzern gibt. Auf der Unternehmensebene sollte es ja aber eine Gesamtschwerbehindertenvertretung geben. Diese würde dann ja das Mandat für die örtl. SchwbV haben, sofern keine örtl. SchwbV gewählt ist.

Es wäre nun nur die Frage, wenn es in einem Unternehmen eines Konzerns keine örtl. SchwbV und auch keine GSchwbV gibt, wer übt dann dort das Mandat der GSchwbV aus, um z.B. in dort verhandelten und auf dieser Ebene abgeschlossene GBVn mit zu beraten und die Belange der Schwerbehinderten dort einzubringen> Zu dieser Frage muss ich auch passen, da ich hierzu noch nicht gefunden habe. Vielleicht hat ja ein anderer Forumsteilnehmer hierzu eine gute Antwort. Es wäre in diesem Falle eigentlich das Beste, in diesem Unternehmen mindestens eine örtl. SchwbV zu wählen, denn dann hätte diese auch das Mandat als GSchwbV.

Konzernschwerbehindetenve

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 22:38 (vor 6936 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ja, im Forum etwas zu schreiben ist nicht meine sträke. Sorry! Es gehen mir immer so viele Ideen gleichzeit durch den Kopf.

Also noch mal, es gibt nur mich als GSBV, die anderen 4 Unternehmungen haben keinen GSBV bzw. SBV. Wenn ich also ein KSBV wähl, was ich ja kann (s.o.) muss sie/er ja wissen was in den anderen Bertieben bzw. Unternehmen geschieht und das kann sie/er ja nur, wenn sie/er in den BR-Sitzungen ist.

Jörn

Konzernschwerbehindetenvertretung

pe li @, Thursday, 13.09.2007, 11:40 (vor 6082 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

mit einiger zeitlicher Verzögerung....aber deine Anfrage habe ich erst jetzt gelesen.

Ich bin in ähnlicher Situation, was die Konzernstruktur betrifft, und auch was die bisherigen SchwbhV betrifft.

Mit der *Wahl* als alleinige SchwbhV im Konzern zur Konzern-SchwbhV habe ich eine ziemliche Bauchlandung erlebt.

Ich habe daraufhin die Juristen meines Integrationsamtes um Aufklärung gebeten. Es war auch für diese Spezialisten nicht einfach, eine klare Linie sofort zu präsentieren. Nach einigen Wochen sah das Ergebnis wie folgt aus:

Mit der GSchwbhV in nur einem Unternehmen des Konzerns endet die Stufenbildung.
Eine Konzern-SchwbhV ist nicht möglich, weil zur Wahl mindestens zwei GSchwbhV/SchwbhV erforderlich sind, um die Willensbildung der beteiligten Unternehmen auch umsetzen zu können.
Sobald eine zweite GSchwbhV oder SchwbhV in einem anderen Unternehmen des Konzerns gebildet ist, geht es weiter zur Konzern-SchwbhV.

Erst eine KonzernSchwbhV kann dann die Unternehmen ohne eine eigene SchwbhV *mitversorgen*, was aufgrund der normalen Stufenbildung als GSchwbhV nicht möglich ist. Diese Kollegen fallen sonst sozusagen durchs Raster.

Die Wahl erfolgt gem. der Wahlordung.
Wahlberechtigt sind mit je einer Stimme die Vertreter der jeweiligen GSchwbhV.
Wählbar sind alle Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen, die auch an Wahlen zum Betriebsrat beteiligt sind.
Darum: die konstituierende Sitzung muss als Wahl-Sitzung gem. Wahlordnung öffentlich ausgehängt werden, damit sich für alle Wählbaren die Möglichkeit ergibt, sich zur Wahl stellen zu können. Wahlvorschläge erfolgen in dieser Sitzung.

Nach der Wahl werden die BR/KBR und die Geschäftsführung informiert.


Mittlerweile habe ich weitere Wahlen bei drei von sechs anderen Tochterunternehmen anregen können. Wir werden die KonzernSchwbhV im Dezember wählen und damit endlich auch über die Geschehnisse auf Konzernebene informiert werden.

Vielleicht hilft dir meine Antwort noch ein wenig weiter.

Grüße
pe-li

Konzernschwerbehindetenvertretung

hackenberger, Sunday, 23.09.2007, 14:57 (vor 6072 Tagen) @ pe li

Hallo,

dieser Auffassung der Juristen des IA kann ich nicht folgen. Es ist mir auch keine entsprechende Rechtsgrundlage bekannt. Mit der Novellierung der Vorschrift wurde der zunehmenden Unternehmenskonzentration Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer Vertretung der Rechte der schwerbehinderten Menschen auch auf der Konzernebene anerkannt.

Denn gerade in gut geführten Konzernunternehmen werden oft auf der Konzernebene Regelungen getroffen welche für alle Betriebe dieses Konzerns Geltung haben. Hier kann und darf daher die Wahrnehmung der Belange der Schwerbhinderten nicht ausgegrenzt werden.

U.U. haben hier die gefragten Juristen noch das alte Recht, vor der Novellierung und die Meinung des damaligen Bundestages im Kopf. Diese ist aber Gott sei Dank überholt.

Konzernschwerbehindetenvertretung

pe.li @, Monday, 24.09.2007, 10:49 (vor 6071 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernd,

vielen Dank für dein Posting. Dann will ich schnell noch die Quelle nennen, aus der sich diese Auffassung ergibt.


Mein IA bezieht sich auf den § 97 Abs. 2 SGB IX:
Ist für mehrere Unternehmen ... ...hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Eine weitere gesetzliche Regelung wurde nicht getroffen. Mein IA bezieht sich daraufhin auf den nachfolgenden Kommentar und folgt diesem auch in der Auffassung:

Kommentar von Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 2. Auflage, S. 373, Rz.5:
"Wahlberechtigt zur Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung sind die GesamtSchwerbehindertenvertretungen. Entgegen der Regelung für die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach Abs. 1 ist die Wahl einer KonzernSchwerbehindertenvertretung im Fall des Bestehens nur einer Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht möglich."


Wenn mein IA diese klare Position einnimmt, welche Möglichkeiten bleiben mir da denn noch> Vermutlich wird über den Rechtsweg genau diese Richtung weiter verfolgt werden.
Glücklicherweise konnte ich durch intensive Recherche und die mühevolle Zuordnung der gestellten Mitarbeiter Wahlen in drei weiteren Unternehmen der Holding möglich machen. Für mich nun der elegantere Weg.
Doch meinen Unmut über diesen Kommentar verliere ich angesichts der Tatsache nicht, dass im Zweifelsfall Mitarbeiter der anderen Unternehmen nicht vertreten werden können.

So long ... und mit besten Grüßen

Petra
pe-li

Konzernschwerbehindetenve

hackenberger, Thursday, 12.05.2005, 20:01 (vor 6936 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

... dann waren deine Beiträge etwas ungeschickt formuliert. Bei mir kam es so an, dass Du auf Grund der Zweifel anderer auch Zweifel hättest.:-)

Konzernschwerbehindertenvertreter

hackenberger, Thursday, 04.10.2007, 17:25 (vor 6061 Tagen) @ Jörn

Hallo,

ich hatte ja geschrieben, dass ich weitere Infos zu diesem Thema einholen werde.

Hier nun die Antwort:

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

zur Beantwortung Ihrer Frage zur Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung haben wir zunächst die Meinungen der gängigen Kommentare verglichen.

Ergebnis ist, dass der von Ihnen angeführte Kommentar "Kossens/von der Heide/Maaß" der einzige Kommentar ist, der die Meinung vertritt, dass die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung im Fall des Bestehens nur einer Gesamt-SBV nicht möglich sei.

Ebenso konnten wir nur in einem einzigen Kommentar die gegenteilige Auffassung finden. Es handelt sich hierbei um den Kommentar "Müller-Wenner/Schorn" SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht (Seite 365 Rz. 7 )

Die übrigen uns vorliegenden Kommentare gehen auf die Problematik einer Gesamt-SBV zur Wahl der Konzern-SBV nicht ein.

In § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wird der Zustand eines Konzernes mit einem Unternehmen bei einer SBV (mehr kann es ja bei einem Unternehmen auch nicht geben) das Wahlrecht einer Gesamt-SBV beschrieben. In Verbindung mit § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX spricht bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation mit mehreren Unternehmen, aber nur einer gewählten SBV eher die Aufgabenwahrnehmung der nicht vertretenden Unternehmen für eine Zulässigkeit der Wahl der Konzern-SBV durch die (eine) Gesamt-SBV.

Der Gesetzgeber lässt durch die Regelungen des SGB IX im Gegensatz zu den Regelungen des ehemaligen § 27 SchwbG außerdem erkennen, dass eine vergleichbare 1:1 Struktur zwischen Betriebs/-Personalräten und der Schwerbehindertenvertretung angestrebt ist.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsaemter und Hauptfürsorgestellen

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