Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug (Rente / Pension / ATZ)

Fragesteller, Bayern, Tuesday, 14.09.2010, 16:16 (vor 4981 Tagen)

Hallo liebes Forum,

eine Schwerbehinderte bezieht Teil-EM-Rente und arbeitet im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen (d.h., ganz knapp darunter) weiter. So weit, so gut.

Nun ist sie seit Monaten AU und bezieht Krankengeld. Bei der Krankengeldberechnung werden auch die tariflich bestehenden Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einbezogen. Nun beabsichtigt die RV, ihr wegen des nun dadruch knapp zu hohen Regelentgeltes (das der KG-Berechnung zugrunde liegt) für die Dauer des KG-Bezuges die Teil-EM-Rente zu halbieren.

Da das KG aber trotz Berücksichtigung der beiden Sonderzahlungen netto betrachtet bereits weniger ist, als der letzte Nettoverdienst, wäre eine zusätzliche Rentenkürzung m.E. eine krankheitsbedingte Benachteiligung (z.B. nach § 1 AGG). Und vor allem hätte sie im Rentenbescheid auch darauf hingewiesen werden müssen!>

Leider fand ich dazu weder unter dem Stichwort noch auf der Internetseite der RV etwas. Und auch in den vielen Jahren meiner SBV-Tätigkeit hatte ich schon etliche Teil-EM-Rentner, die KG bezogen, doch niemand kam auf die Idee einer Rentenkürzung.

Daher die Frage und Bitte, ob jemand weiss, ob das hier als Benachteiligung verstanden werden könnte.

Vorab danke :-)

und viele Grüße!

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 16:34 (vor 4981 Tagen) @ Fragesteller

Hallo Fragesteller,

das ist eine sehr interessante Frage, aber eigentlich nicht für diese Forum. Es ist vielmehr eine Frage für einen Fachanwalt oder die DRV.

Ich unterstelle aber, dass hier eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht, ob diese dann mit dem AGG § 1 vereinbar ist, müsste dann ggf. der BGH oder der EuGH entscheiden.

Man sollte hier als "Nichtfachman" auch mit Aussagen sehr behutsam sein. Bei fehlerhaften Aussagen könnten enorme Schadenersatzansprüche entstehen. Die Fachdiensstellen und Anwälte haben hier für Haftpflichtversicherungen. Ich denke, dass die wenigsten SchwbV eine Haftpflichtversicherungen für Ihr Handeln in ihren Mandatsaufgaben haben.

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

Fragesteller, Bayern, Tuesday, 14.09.2010, 17:36 (vor 4981 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

znächst danke, das war ja eine Antwort in Rekordtempo:-P


» das ist eine sehr interessante Frage, aber eigentlich nicht für diese
» Forum. Es ist vielmehr eine Frage für einen Fachanwalt oder die DRV.

Richtig! Trotzdem werden wir SBVer bei Gewährungen von Teilrenten ja eingebunden, wenn es darum geht, ob und wieviel derjenige weiterarbeiten kann/darf. Wenn diese Rechtsauffassung stimmt, würde ich künftig meine "Schäfchen" zumindest mal darauf hinweisen. Ob sie dann trotzdem die Hinzuverdienstgrenzen voll ausreizen oder einen kleinen Puffer einbauen, ist dann ihre Sache. Nicht dass der Schuss nach hinten losgeht und eben eine Forderung käme, weil man den entsprechenden Hinweis auch von Seiten der SBV erwartet hätte...


» Ich unterstelle aber, dass hier eine entsprechende Rechtsgrundlage
» besteht, ob diese dann mit dem AGG § 1 vereinbar ist, müsste dann ggf. der
» BGH oder der EuGH entscheiden.

Auch richtig: Der Ausgang wäre bestimmt spannend....;-)


» Man sollte hier als "Nichtfachman" auch mit Aussagen sehr behutsam sein.
» Bei fehlerhaften Aussagen könnten enorme Schadenersatzansprüche entstehen.
» Die Fachdiensstellen und Anwälte haben hier für Haftpflichtversicherungen.
» Ich denke, dass die wenigsten SchwbV eine Haftpflichtversicherungen für
» Ihr Handeln in ihren Mandatsaufgaben haben.

Noch richtiger: Ich werde mich gleich mal nach einer Vermögensschadenhaftplicht umhören, denn ich möchte weder wegen einer falschen, noch wegen einer nicht erteilten Auskunft "hängen". Guter Tipp!:-)

Also danke für alles und viele Grüße

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

hackenberger, Tuesday, 14.09.2010, 17:53 (vor 4981 Tagen) @ Fragesteller

Hallo Fragesteller,

» znächst danke, das war ja eine Antwort in Rekordtempo:-P
Bitte! ;-)

» Richtig! Trotzdem werden wir SBVer bei Gewährungen von Teilrenten ja
» eingebunden, wenn es darum geht, ob und wieviel derjenige weiterarbeiten
» kann/darf. Wenn diese Rechtsauffassung stimmt, würde ich künftig meine
» "Schäfchen" zumindest mal darauf hinweisen. Ob sie dann trotzdem die
» Hinzuverdienstgrenzen voll ausreizen oder einen kleinen Puffer einbauen,
» ist dann ihre Sache.
Dieses ist alleine eine Sache der Rentenversicherung, da werden wir doch nicht eingebunden. Wäre mir zu mindest NEU.

» Nicht dass der Schuss nach hinten losgeht und eben
» eine Forderung käme, weil man den entsprechenden Hinweis auch von Seiten
» der SBV erwartet hätte...
Da wir hier nicht zuständig sind, kann von Seiten der SchwbV auch kein Hinweis erwartet werden. Wir könnten und sollten nur den Betroffenen erklären, dass wir hier nicht zuständig sind und daher auch keine Aussagen treffen. Sie mögen sich aber doch im eigenen Interesse an geeigneter Stelle gut beraten lassen.

Wir sind höchstens dabei, wenn auf Grund einer Teilrente eine Unsetzung / versetzung im Betrieb notwendig wird. Also dann ein rechtlich vergleichbarer Fall mit der "normalen" Teilzeitarbeit.

Fazit:
Wir haben gem. SGB IX; teil 2, denn dieser ist die Nachfolge des Schwerbehindertengesetz, so viele Aufgaben, dass wir sofern wir diese alle wahrnehmen i.d.R. voll ausgelastet sind. Also sollten wir uns auf diese Konzentrieren. ;-)

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

Fragesteller, Bayern, Monday, 20.09.2010, 12:10 (vor 4975 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich denke, Du hast mich hier mißverstanden. Folgende Fallkonstellation: ein schwerbeh. Mitarbeiter bekommt nach einer langen AU-Dauer eine Teil-EM-Rente bewilligt. Nach dem Tarifvertrag hat er einen Anspruch, im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen weiterbeschäftigt zu werden. Ein derartiger Arbeitsplatz wird dann gesucht und die "passende" Stundenzahl ermittelt. In eine derartige Entscheidungsfindung MUSS die SBV vom AG doch hinzugezogen werden. Und beide verlassen sich dann auf die im Rentenbescheid enthaltenen Hinzuverdienstgrenzen. Oder warum sollte hier keine SBV-Zuständigkeit vorliegen> Danke vorab und viele Grüße

» Fazit:
» Wir haben gem. SGB IX; teil 2, denn dieser ist die Nachfolge des
» Schwerbehindertengesetz,
» so viele Aufgaben, dass wir sofern wir diese alle wahrnehmen i.d.R. voll
» ausgelastet sind. Also sollten wir uns auf diese Konzentrieren. ;-)
Da gebe ich dir mehr als Recht!

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

hackenberger, Monday, 20.09.2010, 12:22 (vor 4975 Tagen) @ Fragesteller

Hallo Fragesteller,


» ich denke, Du hast mich hier mißverstanden. Folgende Fallkonstellation:
» ein schwerbeh. Mitarbeiter bekommt nach einer langen AU-Dauer eine
» Teil-EM-Rente bewilligt. Nach dem Tarifvertrag hat er einen Anspruch, im
» Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen weiterbeschäftigt zu werden. Ein
» derartiger Arbeitsplatz wird dann gesucht und die "passende" Stundenzahl
» ermittelt. In eine derartige Entscheidungsfindung MUSS die SBV vom AG doch
» hinzugezogen werden.
ja, dieses Thema ging aus Deiner Fragestellung auch nicht heraus. Daher konnte man auch nicht darauf eingehen.

» Und beide verlassen sich dann auf die im Rentenbescheid enthaltenen
» Hinzuverdienstgrenzen.
Ja, dass hier Probleme entstehen können ist nicht bestreitbar. Doch hierauf zu achten ist NICHT die Aufagbe des SchwbV. Sie sollte sich hier auch aus eigenem Schutz heraushalten. Denn macht sie hier einen Fehler, könnten sehr hohe Regressansprüche auf sie zu kommen.

Das hier also verbleibende ist dass, was wir stets haben. § 81 Abs. 4 SGB IX, und weiter auch vergleichbar mit der Beshcäftigung von schwerbehinderten Teilzeitkräften. Mehr ist es für uns SchwbV nicht.

PS: Auch der Br sollte sich beim Thema "Hinzuverdienstgrenzen" beachten aus gleichem Grund heraushalten.

Rentenkürzung EM-Rente bei Krankengeldbezug

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 20.09.2010, 14:36 (vor 4975 Tagen) @ hackenberger

Hallo Fragesteller,

ich muß da Bernhard beipflichten. Ich lege zwar meine Beratungstätigkeit bzw. Zuständigkeit manchmal sehr weit aus, aber in solchen Fragen, wenn es z. B. um konkrete Leistungen von Sozialleistungsträgern geht, fordere ich die Betroffenen immer auf, dies mit dem zuständigen Leistungsträger verbindlich abzuklären.
Auch z. B. Lohnabrechnungen prüfe ich nur auf Plausibilität und verweise bei Problemen an die Lohnabrechnung.
In solchen Dingen immer schön im Konjunktiv bleiben! Alles andere bringt Dich in Teufels Küche und es ist fraglich, ob eine (bezahlbare) Versicherung sowas abdeckt...

--
&Tschüß

Wolfgang

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