Arbeitsgruppen / Einigungsstellen Verfahren (Umgang mit BR / PR)

Jörn, Thursday, 05.05.2005, 11:12 (vor 6944 Tagen)

Hallo Leute,

im Gesetz steht das ich an alle Sitzungen des BR mit teilnehmen darf.
Wie sieht das mit dem Treffen der Arbeitsgruppen aus, die über Betriebsvereinbarung sprächen> Meisten ist es ja nur ein Punkt, der mit in die Betriebsvereinbarung mit aufgenommen werden muss. Oder sollte ich so etwas besser in einer Integrationsvereinbarung regeln>
Wie sieht es mit den Einigungsstellenverfahren aus> Im normal Fall wird die Zahle der Beisitzer in einem Verfahren auf 2 oder 3 Personen pro Seite begrenzt. Wie sieht es in eine solchen Verfahren aus. Habe ich ein recht auf ein Patz>

Jörn

Arbeitsgruppen / Einigungsstellen Verfahren

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.05.2005, 11:40 (vor 6944 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,
das Gesetz bzw. die Kommentierungen sagt dazu folgendes:

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf die Sitzungen der Ausschüsse. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG).
Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für Ausschüsse, die nach § 28 Abs. 3 BetrVG gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und aus Mitgliedern des Betriebsrates gebildet werden.
Dies sind z. B. Lohn- und Akkordausschüsse, Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Wohnungsausschüsse, Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Arbeitsgruppen / Einigungsstellen Verfahren

Jörn, Thursday, 05.05.2005, 16:18 (vor 6943 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

danke für diese Antwort. Da die GL erst nach dem ich bei Integrationsamt aufgeschlagen war, mich zu ein Kündigungsgespräch es schwerbehinderten Menschen geladen hatte (die GL hatte mich doch glatt vergessen!), gebe ich mir keine Illusion hin. Da wird nix kommen.

Jörn

Arbeitsgruppen / Einigungsstellen Verfahren

hackenberger, Thursday, 05.05.2005, 18:58 (vor 6943 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

die Aussage von Hans-Peter ist so leider richtig.

Es ist aber zu fragen, ist die ArbG nicht in Wirklichkeit ein Ausschuß der nur eine falsche Bezeichnung hat>

Weiter sollte man dem BR auch sagen, dass eine beratende Mitarbeit in ArbGr auch den weiteren Verlauf über die Abhandlung dieses Punktes im BR-Gremium beschleunigen, da im Rahmen der Mitarbeit alle Themen der SchwbV eingebracht werden können. Dem BR ist in der Regel ja auch daran gelegen alle Themen zügig zu behandeln.

Weiter gehe ich auf Grund der Änderung/Erweiterung des BetrVG Einführung des § 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen aber nun auch davon aus, dass sollte es hier zu einer rechtlichen Entscheidung kommen dass hier das Teilnahmerecht der SchwbV bestätigt wird, zu mindest wenn es sich um eine ArbGr gem. § 28a BetrVG (Möglichkeit der Delegation von Betriebsratsaufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a)) handelt.

SBV-Beteiligung an Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG)

Wolfgang E., Monday, 16.05.2005, 16:04 (vor 6932 Tagen) @ Jörn

» Im Gesetz steht, dass ich an allen Sitzungen des BR teilnehmen darf. Wie sieht das mit den Arbeitsgruppen aus, die über Betriebsvereinbarungen sprechen> Habe ich als SBV ein Recht auf einen Patz>

Der Gesetzgeber hat der SBV ein umfassend ausgestaltetes beratendes Teilnahmerecht an Sitzungen des BR und dessen Ausschüssen eingeräumt, auch an den „gemeinsamen Ausschüssen“ des BR und des Arbeitgebers gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG sowie dem vom Arbeitgeber zu bildenden „Arbeitsschutzausschuss“ nach § 11 ASiG (vgl. dazu Düwell, ArbuR 1993, 348). Dies auch deshalb, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die besondere Sensibilisierung, das Erfahrungswissen und die Fachkompetenz der SBV auf dem Spezialgebiet des Schwerbehindertenrechts bei allen Entscheidungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen sowie auf behindert oder von Behinderung bedrohten Menschen auswirken können, einfließen soll.

Erfahrungsgemäß können für derartige Fragen nicht besonders geschulte Interessensvertretungen mangels Spezialwissen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne SBV-Beteiligung bei der Vielzahl der Kombination chronischer Erkrankungen und Behinderungsarten mit den unterschiedlichsten Auswirkungen im Arbeitsleben vielfach nicht oder nicht hinreichend einschätzen, in welcher Weise sich ihre Entscheidungen auf diesen Personenkreis im Arbeitsleben auswirken (können).

Daher hat der Gesetzgeber dieses umfassend ausgestaltete beratende SBV-Teilnahmerecht ganz bewusst nicht zur Disposition (anderer Interessensvertretungen und des Arbeitgebers) gestellt. Davon ausgehend dürfte sich ein SBV-Teilnahmerechts an Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG) schon aus folgenden Gesichtspunkten ergeben:

Befasst sich der BR oder einer seiner Ausschüsse selbst mit einer Angelegenheit, ist eine SBV-Teilnahme an den Sitzungen unstrittig.

Tritt er hingegen durch BR-Beschluss aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 28a BetrVG bestimmte Aufgaben bzw. Befugnisse an Arbeitsgruppen ab (zur eigenständigen Erledigung) und würde man für den Fall einer solchen Delegation von „Betriebsratsaufgaben“ auf einzelne Arbeitsgruppen ein SBV-Teilnahmerecht an den Sitzungen der Arbeitsgruppen verneinen, wäre dies im Ergebnis wohl nichts anderes als eine unzulässige Umgehung des SBV-Teilnahmerechts sowie letztlich eine „Aushebelung“ des SBV-Rechts auf Aussetzung von Beschlüssen.

Die Interessenslage bleibt also die gleiche, gleichgültig, ob die „Betriebsratsaufgabe“ vom BR selbst oder von der von ihm bestimmten Arbeitsgruppe erledigt wird. Es gibt demnach keinen sachlichen Grund bezüglich des SBV-Teilnahmerechts zu differenzieren. Eine Differenzierung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und daher willkürlich.

Der BR kann zwar beschließen, dass er bestimmte Angelegenheiten von Arbeitsgruppen beraten und entscheiden lässt und die Gruppe mit dem Arbeitgeber „Vereinbarungen“ abschließt. Er kann auch beschließen, dass kein BR-Mitglied der Arbeitsgruppe als vorsitzendes, stimmberechtigtes, beratendes oder beobachtendes Mitglied angehört. Er kann sich also ggf. selbst teilweise oder komplett von der Gruppenarbeit „ausschließen“. Dies alles erstreckt sich aber nicht auf das beratende SBV-Teilnahmerecht an der Arbeitsgruppe, zumal es sich bei der SBV um eine eigenständige, dem BR nicht „nachgeordnete“ Interessensvertretung handelt, und der Betriebsrat SBV-Rechte nicht delegieren kann.

Da das SBV-Teilnahmerecht nicht zur Disposition des BR steht und der BR selbst durch einstimmigen Beschluss die SBV nicht von bestimmten übertragungsfähigen Sachverhalten ausschließen könnte, muss von einem SBV-Teilnahrecht auch an den Sitzungen der Arbeitsgruppen ausgegangen werden (vgl. dazu mit „historischer“ Begründung Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Standardkommentar zum SGB IX, 10. Auflage, Rn. 14 zu § 95; ebenso PK-SGB IX/Kossens, § 95 Rn. 20 und [link=http://www.bund-verlag.de/shop/product_info.php>info=p2061_BetrVG-Formularbuch.html]Däubler/Kittner/Klebe,[/link] Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage 2004, Rn. 4 zu § 32 BetrVG und [link=http://shop2.kohlhammer.de/shopX/shops/kohlhammer/appDE/exec_DLE.php>target=product&product=978-3-17-018016-1]Ernst/Adlhoch/Seel[/link], SGB IX, Rn. 67 zu § 95).

Kontextlink:
www.aus-innovativ.de/themen/gruppenarbeit_5712.htm

SBV-Beteiligung an Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG)

hackenberger, Tuesday, 17.05.2005, 12:16 (vor 6932 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Wolfgang,

ich sehe es genau so. So war und ist auch mein "Bauchgefühl" und meine rechtsauffassung zu diesem Thema.

Vielleicht ergibt es sich ja mal, dass eine SchwbV hier ein Urteilsspruch zu diesem Thema erwirkt.

Was aber noch sehr wichtig ist, wir die SchwbV sollten und müssen durch Fakten und entsprechenden nachvollziehbaren Gründen unsere Mitarbeit/ unseren Wunsch zur Mitarbeit begründen. Eine begründung nur mit Gesetzen und Urteilen führt nicht so recht zum Ziel. Es bringt vor allem nicht die notwendige Überzeugung der anderen Koll. (BR und AG).

Also, immer vorher sich Gedanken machen womit begründe ich die Notwendigkeit der Einbeziehung/Mitarbeit der SchwbV. Also Beispiele überlegen. Man findet eigentlich wenn man sich die notwendigen Gedanken macht immer welche, die auch die notwendige Akzeptanz beim "Gegenüber" erwirken. :-)

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