Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen (Allgemeines)

Claus @, Essen, Wednesday, 11.05.2005, 15:47 (vor 6928 Tagen)

Hallo Leute,

da Ihr mir schon zwei mal sehr geholfen habt, versuche ich es nun ein weiteres mal.

Folgende Sachlage:

Im April dieses Jahres wurde in unserem Unternehmen (rd. 150 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) der Betriebsrat neu gewählt. (Vorher Standortbetriebsrat, nach Neuorganisation einzelne Betriebsräte). Die Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung wechselte in ein anderes Unternehmen, ich als Stellvertreter bin nachgerückt.
Es war ein ganz schöner Kampf, bis ich die Leute - sowohl Personalabteilung, als auch den neuen Betriebsrat - überzeugt hatte, dass ich weiterhin das Recht habe, bei Betriebsratssitzungen dabei zu sein. Nun tut sich ein neuer Kampf auf. Ich habe in der letzten und für mich ersten Sitzung verlauten lassen, dass ich bei den "Ausschusssitzungen" dabei sein möchte.
Dann erwiderte man mir, dass ich bei dem Wirtschaftsausschuss dabei sein dürfe, bei den anderen Sitzungen, wie z.B. zum Thema Personal, aber nicht, da wir zu wenige seinen, und somit nicht ausschussfähig sind. Was immer das bedeutet.
Kann mir bitte jemand sagen, worauf ich mich noch beziehen/stützen kann (den § 95, Absatz 4 habe ich schon verteilt).

Im Voraus vielen Dank für Eure Hilfe.

Schöne Grüße

Claus

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

hackenberger, Wednesday, 11.05.2005, 17:12 (vor 6928 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,

schaue (suche) mal hier in den Seiten. Zu dem Thema Teilnahme an allen Sitzungen auch der Ausschüsse wurde schon sehr sehr viel (eigentlich alles) geschrieben.

Du hats das Recht der Teilnahme an allen Sitzungen auch allen Ausschüssen. Ergibt sich sowohl aus dem SGB IX wie aber auch aus dem BetrVG/PersVG. Dein BR incl. Vorsitzenden möge doch bitte auch mal Gesetze und Kommentare auch vorweg des BetrVG lesen. Gerade das BetrVG sollte ein BR-Vorsitzender kennen. :-( :-)

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 10:59 (vor 6927 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,

mir geht es nicht anders, da müssen wir durch. Ich schau mal!

Jörn

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 12:05 (vor 6927 Tagen) @ Jörn

Hallo Claus,

Die SBV kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regeln an allen Sitzungen der Ausschüsse des BR teilnehmen.Feldes, Kann; Schwerbehindertenrecht, Basiskommentar zum SGB IX, 7 Aufl. (ich habe mir die 8 noch nicht besorgt!) §95 Abs.4 Rn. 28

In den Kommentaren zu § 32 BetrVG steht ebenfalls das Gleiche. Mit den Ausschüssen sind die Aussschüsse nach § 27, § 28 und § 106 BetrVG. Ich habe schon Arbeitgruppen (§28 a BetrVG) gefragt, das wurde hier im Forum verneint. Also kein Recht auf Teilnahme an AG treffen.:-( An den Sitzungen nach § 74 Abs. 1 darfst du auch teilnehemen.

Jörn

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Jörn, Thursday, 12.05.2005, 22:42 (vor 6927 Tagen) @ Jörn

Hallo Claus,

ich habe noch die Ausschüsse nach § 89 (ASA) vergessen.
Was meinst du mit zu wenig> Zu wenig Mitarbeiter> Die Ausschüsse nach § 28 und § 29 und § 106 können gebildet werden, wenn mehr als 100 Mitarbeiter im Betrieb beschäftig sind.

Jörn

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

hackenberger, Friday, 13.05.2005, 08:27 (vor 6926 Tagen) @ Jörn

Hallo Claus, hallo Jörn,

Ich vertrete die Auffassung, dass die SBV auch an Arbeitgruppen (§28 a BetrVG) teilnehmen kann. Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass der BR diesen Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen kann, welche sonst im Gremium behandelt werden. In diesen Ausschüssen können durchaus auch betriebliche Regelungen, also BVn behandelt/verhandelt werden. Da hiervon auch belange der Schwerbehinderten betroffen sein können, ergibt sich für mich das Teilnahmerecht (beratend). Es gibt hierzu nur noch nichts entsprechendes in Kommentaren oder Rechtssprechungen weil dieser § 28a BetrVG neu ist.

Sollte hier ein BR oder AG Probleme bereiten, so könnte/sollte man ihn darauf hinweisen, dass man sofern die Teilnahme nicht ermöglicht wird, entsprechende Beschlüsse/Regelungen welche in diesen Ausschüssen getroffen werden, wegen mandelnder Beachtung der Belange Schwerbehinderter gem § 95 SGB IX aussetzen müsste, wie auch ggf. hieraus veranlasset Maßnahmen des AG. Dieses würde eine zügige Behandlung im Sinne aller AN und ggf. AG doch nur beeinträchtigen.

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Claus @, Essen, Monday, 23.05.2005, 11:08 (vor 6916 Tagen) @ hackenberger

Hallo Leute,

vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß

Claus

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Claus @, Essen, Tuesday, 24.05.2005, 12:32 (vor 6915 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard, hallo Jörn,

nun habe ich heute an einer weiteren Betriebsratsitzung teilgenommen und auf mein Ansinnen, auch bei den Personalgesprächen teilzunehmen, hat man mir eine klare Absage erteilt. So teilte man mir mit, dass die Gruppe (Vorsitzender des BR und sein Stellvertreter) gerne bereit wäre mich einzuladen, wenn Belange von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ein Thema des Personalgesprächs wäre. Man sieht diese Zusammenkünfte weder als Ausschuss noch als Arbeitsgruppe. Leider konnte ich auch im Schwerbehindertenrecht, Basiskommentar zum SGB IX, Feldes/Kamm/usw., nichts konkretes finden.

Leider komme ich so nicht weiter. Wer kann mir helfen>>>

Gruß

Claus

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

hackenberger, Tuesday, 24.05.2005, 14:44 (vor 6915 Tagen) @ Claus

Hallo Claus,

hier ist erst einmal zu klären um welche Zusammenkunft es sich hier handelt. Selbstverständlich kann sich der Vorsitzender des BR und sein Stellvertreter zu Gesprächen treffen, ohne dass die SchwbV ein recht auf Teilnahme hat.

Sollte es sich hier um eine Arbeitsgruppe oder Ausschuss gem § 28a/§28 BetrVG handeln, so müßte es über die Bildung dessen einen BR-Beschluß geben. Weiter müßte ja in den BR-Sitzungen auch über den Inhalt/ die Tätigkeit dieser berichtet werden. Wird berichtet> Unter welchem TOP, welcher Überschrift> Werden bei diesen Gesprächen Fakten/Dinge festgelegt> Also ergibt sich aus diesen Gesprächen Folgen für den Betrieb / die Mitarbeiter>

All diese Fragen sind zu klären und zu beantworten.

Gehen nun aus diesen Gesprächen Folgen für Mitarbeiter / für den Betrieb hervor, hat man die Möglichkeit hierzu ergangene Beschlüsse gem. § 95 (4) bzw. sich ergebende Maßnahmen des AG gem. § 95 (2) aussetzen zu lassen. Dieses muss nicht nur direkte Fälle von Schwerbehinderten betreffen, es kann auch Fälle von Nichtbehinderten betreffen, wenn man ein nachvollziehbare Erklärung findet, dass man hier möglicherweise erst prüfen muss, ob hier Schwerbehinderte anders behandelt würden/werden. Also eine Ungelichbehandlung von Nichtbehinderten und Schwerbehinderten.

Hier kann man als Beispiel auch immer darauf hinweisen, dass sofern unter 1000 Bewerbungen nur 1 (eine) Bewerbung eines Schwerbehinderten ist, man ja auch wegen der Möglichekeit des Vergeliches das Teilnahmerecht an allen 1000 Bewerbungs-/Vorstellungsgesprächen hat (Siehe SGB IX und Rechtssprechung).

In der Regel hilft dei einmalige Anwendung des § 95 (2)/95(4), dass man zukünftig besser eingebunden wird. Da man sehr ungerne nur Dinge 2 mal auf Tagesordnungen setzten und behandeln möchte und vor allem möchte man nicht unbedingt nach 7 Tagen eine zusätzliche Sitzung.

Doch es ist vile besser, man überzeugt in Gesprächen, vertrauensvollen Gesprächen mit Fakten. Ich habe auf allen Germienebenen (örtl. Unternehmen und Konzern) eine tolle Einbindung, nehme also auch an Workshops und Klausurtagungen der BR-/GBR-/KBR-Gremien teil, doch hatte auch teils erst in solchen Gesprächen mit den BR-Mitgliedern die Fakten gefunden. Teils hatte die Gegenüber diese selbst erwähnt und ich musste nur noch sagen, siehst Du genau das ist der Grund warum ich dazu möchte/muss. :-)

Ganz wichtig ist auch, dass wir die SchwbV zu mindest die wichtigsten §§ des BetrVG/PerVG kennen. Wir haben übrigens auch einen Ansprcu auf die Grundschulungen in diesen Gesetzen. Begründung: Wir haben ein uneingeschränktes Teilnahme und Rederecht an BR-Sitzung usw. und müssen aus diesem Grunde auch die wichtigtsten §§ dieser Gesetze kennen um diese Rechte ausüben zu können.

Sollte also ein Teilnahmerecht bestehen und der BR-Vorsitzende nicht einlenken, spreche den BR-Vorsitzenden mal darauf an, dass Du dich dann genötigst siehst (leider ungern aber es ginge wohl nicht anders) beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren gegen ihn anzustreben, wegen Behinderung der Mandatstätigkeit. Weiter teile dem AG mit, dass Du wegen dieser Sache nun eine Fachanwalt mit der Wahrnehmung deiner Rechte beauftragen müßtest, was vermeidbare Kosten mit sich bringt. Bitte doch einmal den AG ob er ggf. mal ein Gespräch mit dem BR-Vorsitzenden führen könnte, damit dieser einlenkt um so die Kosten zu vermeiden.;-)

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen

Jörn, Thursday, 26.05.2005, 07:01 (vor 6913 Tagen) @ hackenberger

Hallo Claus,

ich hatte ein vergleichbares Problem.
Zuerst solltest du fragen, unter welcher rechtlichen Vorraussetzung, die Beiden sich treffen. (Die Beiden sollen dir einen Paragraphen nennen.) Außerdem muss du gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX darüber wachen, ob die Bedingungen aus § 81 Abs. 1 SGB IX erfüllt sind.
Also wenn ich das so richtig verstanden habe, fängt erst mal die SVB bei neu Einstellungen oder Versetzungen an zu arbeiten. Denn erst mal wird darauf geprüft, ob ein Arbeitsplatz für ein schwerbehinderten Menschen geeignet ist. Dann musst du darauf achten, ob der AG bei der Agentur für Arbeit auch nachgefragt hat, ob es mögliche Kandidaten gibt. Erst dann kommt der BR ins Spiel. Irgendwie macht ihr den zweiten Schritt vor den ersten.

Jörn

Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen bzw. "Gruppenarbeit"

Wolfgang E., Friday, 14.11.2008, 14:20 (vor 5645 Tagen) @ hackenberger

» Ich habe schon nach Arbeitgruppen (§ 28a BetrVG) gefragt, das wurde hier im Forum verneint.

"Wilde" Arbeitsgruppen des Betriebsrats, in denen Betriebsratsaufgaben erledigt werden, gab’s schon immer vor der Betriebsverfassungsreform 2001 und wohl auch danach.

„Mit der Einfügung von § 28a BetrVG hat der Gesetzgeber betriebsverfassungsrechtliches Neuland betreten. Die Norm liefert die bislang fehlende Ermächtigungsgrundlage für eine Delegation an Arbeitsgruppen nach und passt so die gesetzliche Mitbestimmung einer inoffiziell gewachsenen Praxis an. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine Arbeitsentlastung und gesteigerte Sachnähe der betrieblichen Mitbestimmung, ohne dass die Funktion des Betriebsrats als einheitliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer beeinträchtigt werden soll.“
www.aus-innovativ.de

Wenn’s da um „Betriebsratsbefugnisse“ bzw. „Betriebsratsaufgaben“ geht in diesen Gremien (unter welchen Namen auch immer) und entsprechende BR-Übertragungsbeschlüsse zur "selbständigen Entscheidung" durch das Gremium vorliegen, dann gehört natürlich auch die SBV mit rein und zwar unabhängig von den Themen bzw. der Betriebsgröße. Vgl. dazu auch nachfolgende grundlegende Erörterung in der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur, die in derartigen Fällen entsprechend herangezogen werden kann:

„Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen der genannten Gremien darf nicht dadurch faktisch entwertet werden, dass wesentliche Beteiligungsrechte eines solchen Gremiums einem Teilorgan übertragen werden und die Schwerbehindertenvertretung das ihr zustehende Rederecht dort nicht ausüben kann. Das gilt beispielsweise für die Entscheidungsdelegation nach [link=http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115.htm>purl=http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art32.htm]Art. 32[/link] Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Soweit der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, kann durch einstimmigen Beschluss dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. In diesem Fall beteiligt der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieder; dies gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen nur zweier Gruppen betreffen. Da generell sämtliche Beteiligungsangelegenheiten nach [link=http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.115.htm>purl=http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art75.htm]Art. 75[/link] ff. BayPVG auf diese Weise übertragen werden können (vgl. Ballerstedt / Schleicher / Faber BayPVG Art. 32 Rdnr. 58), sind davon auch so bedeutsame Personalangelegenheiten wie Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen und Teilzeit, persönliche Angelegenheiten wie Verlängerung der Probezeit sowie Kündigungen erfasst.“
Knittel, SGB IX professionell 2008, Rn. 56 zu § 95

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