Schwerbehinderte Bewerber (Einstellung)

Makapru, Wednesday, 20.10.2010, 14:14 (vor 4956 Tagen)

Hallo,

wenn ich mich richtig erinnere, muss ein Arbeitgeber jeden schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. § 82 SGBIX ist leider super schwammig geschrieben. Wer kann mir da Tipps geben.

Vielen Dank und viele Grüße

Schwerbehinderte Bewerber

Peter, im Süden, Wednesday, 20.10.2010, 15:09 (vor 4956 Tagen) @ Makapru

Hallo Makapru,

Dir ist schon klar, daß dieser Paragraph speziell für den öffentlichen Dienst gilt> :-)

Gruß Peter

Schwerbehinderte Bewerber

Makapru, Thursday, 21.10.2010, 07:27 (vor 4955 Tagen) @ Peter

» Hallo Makapru,
»
» Dir ist schon klar, daß dieser Paragraph speziell für den öffentlichen
» Dienst gilt> :-)
»
» Gruß Peter


Hallo Peter,

jein ;-)

Schwerbehinderte Bewerber

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 21.10.2010, 09:57 (vor 4955 Tagen) @ Makapru

Hallo Makapru,

» wenn ich mich richtig erinnere, muss ein Arbeitgeber jeden
» schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Erinnerungen sind (leider) manchmal "Wunschträume" ;-)

» § 82 SGBIX ist leider super schwammig geschrieben.
Wenn ich dein Profil reichtig lese, dann bist du nicht im Öff. Dienst beschäftigt. Der angeführe §82 ist aber wie bereits der Text (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) aussagt nur für diesen Bereich relevant.

In deinem Fall ist der §81 die Grundlage bei Einstellungen.
In einer guten Kommentierung dazu solltest du alles wesentliche finden.
Außerdem stehen unter A-Z bei "Einstellung" weitere Infos bereit.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Schwerbehinderte Bewerber

Makapru, Thursday, 21.10.2010, 10:20 (vor 4955 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Vielen Dank für Deine Antwort.

Es war kein Wunschtraum ;-). Leider ist es kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Meinungen und Du kannst auch verschiedene Auskünfte im Internet finden. Die gleiche Diskussion habe ich gerade zu dem Thema: Darf bei Einstellung nach einer Schwerbehinderung gefragt werden>

Neue Rechtslage
Durch die Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX in ausdrücklicher Anlehnung an § 611a BGB hat der Gesetzgeber ein Benachteiligungsverbot auch für Schwerbehinderte normiert. Damit ist ein wichtiges Argument des BAG für die Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung weggefallen.

da heisst es ja wohl, besser nicht fragen. Da diskutiere ich jetzt mit anderen SBV und ich bekomme 10 Antworten, da frage ich doch lieber jemanden, der sich damit auskennt und stelle blöde Frage im Forum ;-)

VG

Schwerbehinderte Bewerber

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 21.10.2010, 10:34 (vor 4955 Tagen) @ Makapru

Hallo makapru,

in deiner Antwort machst du nun eine neue Frage auf bzgl der Fragen im Einstellungsgespräch. Das lass ich aber nun beiseite.

Warum du bei der "Urfrage" verschiedene Auskünfte bekommst kann ich nicht beurteilen.
Man kann aber den Gesetzestext lesen. Da dieser aber (leider) eben oft "schwammig" formuliert ist, müssen die zuständigen Gerichte oft "Licht ins Dunkel" bringen. D.h. die naturgemäß verschiedene Auslegung zwischen AG und SBV klären.

Einige dieser "Klärungen", gerade zum Thema Einstellung findest du unter Urteile. Da diese nicht immer gleich klingen lieget eben daran, dass die Fälle nicht "gleich".

Das "Kernwort" bei allen Betrachtungen ist das Wort "geeignet", wie es im § 81 Abs. 1 heisst. Daran kannst du bereits erkennen, dass nicht alle Bewerber eingeladen werden müssen.

PS: Es gibt keine blöden Fragen ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Schwerbehinderte Bewerber

Doris, Thursday, 21.10.2010, 11:50 (vor 4955 Tagen) @ Makapru

» Darf bei Einstellung nach einer Schwerbehinderung gefragt werden>

Hallo Makapru,

der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bei Einstellungen im Personalfragebogen oder im Vorstellungsgespräch nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Eine solche Frage wäre regelmäßig diskriminierend.

"Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist unzulässig. Sie stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages oder Kündigung ist wegen unwahrer Beantwortung dieser Frage unzulässig."
[link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml>doc.id=KARE600030351%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.hl=1&documentnumber=24&numberofresults=684&currentNavigationPosition=1&doc.part=K&paramfromHL=true]Hessisches LAG[/link], Teilurteil vom 24.03.2010, 6/7 Sa 1373/09

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Viele Grüße
Doris

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