Ablehnung wegen Betriebsstillegung (Gleichstellung)

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 29.10.2010, 18:05 (vor 4953 Tagen)

Hallo an Alle,

leider wird eine NL von uns aufgelöst.
Nun haben ca. 6 Kollegen einen Gleichstellungsantrag gestellt.
Diese werden (einer wurde bereits) abgelehnt, da es hier aufgrund der
bevorstehenden Schließung von der Afa als nicht begründet betrachtet wird.

Es geht bei Gleichstellungsanträgen wohl doch aber auch um:

Wenn Arbeitsplätze dadurch erlangt werden können.

Wer hat hier Erfahrungen, bzw. kann hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen>

Danke für Eure Antworten!

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

hackenberger, Friday, 29.10.2010, 20:46 (vor 4953 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

was versprichts Du Dir von den Gleichstellungen> Gerade bei der Auflösung von NL>

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 29.10.2010, 21:05 (vor 4953 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

es sind mehrere Dinge.

1. Evtl. bevorzugtes Einstellen, da Bezuschussungsmöglichkeiten bei
Einstellungen oder unterstützenden Maßnahmen. Oder wg. Einstellungen
um die Qoute zu erreichen oder zu erhalten...

2. Um dem betroffenen MA beim Sozialplan mehr zu bedenken.

3. Sollte es nicht zu der geplanten völligen Aufgabe der NL - jedenfalls
nicht zum geplanten Termin kommen, eine längere Beschäftigungsmöglichkeiten
kommen.

Das wären spontan meine Begründungen, warum ich dafür wäre.

Nenn mir Gründe, was dagegen spricht, bzw. wie es rechtlich hierbei genau genommen dem Anspruch hierbei nach aussieht.

Danke im voraus.

mfg

Jürgen

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 30.10.2010, 00:49 (vor 4952 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

» 1. Evtl. bevorzugtes Einstellen, da Bezuschussungsmöglichkeiten bei
» Einstellungen oder unterstützenden Maßnahmen. Oder wg. Einstellungen
» um die Qoute zu erreichen oder zu erhalten...
Das dürfte der AA zu vage sein. Da muß nach meiner erfahrung schon etwas Konkreteres belegbar sein.
» 2. Um dem betroffenen MA beim Sozialplan mehr zu bedenken.
Das ist kein Grund für eine GS

» 3. Sollte es nicht zu der geplanten völligen Aufgabe der NL - jedenfalls
» nicht zum geplanten Termin kommen, eine längere
» Beschäftigungsmöglichkeiten
» kommen.
Das wäre nur dann ein Grund, wenn es eine reale Option wäre. Das hätte dann aber in der Stellungnahme von SBV und BR schon ausgeführt werden müssen. Hoffnung allein wäre auch kein Grund für eine GS.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

muelju, Bielefeld (NRW), Saturday, 30.10.2010, 15:13 (vor 4952 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

danke für Deine Antwort.

Wir werden es trotzdem mit einem Widerspruch versuchen und Punkt 1 und 3
dazu verwenden. Vielleicht klappt es ja. Und wenn nicht, hat man es zumindest versucht.

Gruß

Jürgen

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

hackenberger, Saturday, 30.10.2010, 15:36 (vor 4952 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

zu erst einmal den Hinweis, habe bewusst die Nachfrage gestellt um die Diskussion etwas anzuregen, was ja offensichtlich Erfolg hatte.

Zu Anfang erst einmal der Hinweis. Betriebsstillegungen oder betriebsbedingte Kündigungen sind keine Gründe für Gleichstellung und dürfen hier auch nicht als Grund herangezogen werden.

Zu Pkt. 1
Die Agenturen für Arbeit tun sich bekanntlich leider etwas schwer aus diesem Grund eine Gleichstellung auszusprechen. Anders, wenn ein konkretes Beschäftigungsangebot gegeben ist und der AG dieses von einer Gleichstellung abhängig macht. Dieses könnte heute aber bei ungeschickter Begründung seitens des AG zu Problemen mit dem § 1 AGG führen.

Folgend Hinweise hierzu:

Erlangung des Arbeitsplatzes
Bei der Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist es nicht erforderlich, dass ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Notwendig ist jedoch, dass die Nichterlangung eines Beschäftigungsverhältnisses überwiegend auf die Behinderung zurückzuführen ist und dass aufgrund der bisherigen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes Hinweise vorliegen, dass mit der Gleichstellung die Vermittlungsaussichten verbessert werden. (Quelle BIH)

Sozialgericht Aachen, 11. Kammer - Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen: S 11 AL 37/04
(Auszug)
Der Kläger kann auch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz jedenfalls nicht erlangen. Ein Anspruch auf Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderung bei wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vermitteln ist (BSG, Urteil vom 02.02.2000, B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom 15.01.2002, S 12 AL 201/01). Hierbei genügt es, wenn der Arbeitnehmer ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss und er sich ohne Gleichstellung gegenüber Gesunden im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz nicht behaupten kann (Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.). Konkurrierende nichtbehinderungsbedingte Ursachen einer Gefährdung des Arbeitsplatzes hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als wesentliche Bedingung für Verlust oder Gefährdung des Arbeitsplatzes wenigstens gleichrangig ist (Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35).

Zu Pkt 2
Aus diesem Grund dürfte keine Gleichstellung erfolgen, da kein Grund in der Behinderung, da es ja um betriebsbedingte Kündigung und um höhere Abfindung ginge.


Zu Pkt. 3
Hier muss eine Gleichstellung nicht hilfreich sein, da ja in diesen Fällen die Sozialauswahl durchzuführen wäre. Ob dann hier die möglichen Zusatzpunkte ausreichen wäre erst einmal zu prüfen.

Aber wie schon geschrieben KEIN Grund für eine Gleichstellung, aus diesem Grund dürfte auch keine Gleichstellung erfolgen, da kein Grund in der Behinderung, da es ja um betriebsbedingte Kündigung ginge.

Somit bliebe letztlich nur der Pkt. 1 als Möglichkeit.

Kontextlink:
40 Fragen zur Gleichstellung

Letztlich auch noch diesen Hinweis:
Betriebsbedingte Kündigungen bzw. Betriebs- oder Abteilungschließungen sind keine Gründe dafür, dass das IA die Zustimmung zur Künding gem. § 85 SGB IX verweigern würde.

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

muelju, Bielefeld (NRW), Saturday, 30.10.2010, 16:56 (vor 4952 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für Deine umfangreiche Antwort. Sie zu lesen, tut immer wieder gut!
Ja, es wird schwierig, aber wie ich schon zum Kommentar von Wolfgang schrieb, wir werden es zumindest versuchen.

Gruß

Jürgen

Ablehnung wegen Betriebsstillegung

hackenberger, Saturday, 30.10.2010, 18:00 (vor 4952 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

es könnte jedoch sehr gut sein, dass die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung jetzt, wenn wie mit der Argumentation wie Du sie unter Pkt. 1 aufgeführt hast, also um leichter wieder eine Beschäftigung zu finden, in jetzt noch ungekündigten Beschäftigungsverhältnis ablehnt, da ja noch eines besteht. Somit wäre der Grund eines zu erlangen aktuell noch nicht gegeben.

Es könnte dann auch argumentieren, hier soll die Gleichstellung aus anderen Gründen erfolgen bzw. wird aus anderen Gründen abgestrebt. Nämlich wie Du auch schreibst um ggf. bei einer Sozialauswahl bzw. Abfindung Vorteile zu erlangen und damit z.Zt. ungerechtfertigte Vorteile aus Gründen die nicht in der Behinderung liegen. Hierin könnte man dann eine indirekte Benachteiligung anderer nichtbehinderter Beschäftigter sehen. Was dann ein Problem mit dem AGG sein könnte, auf alle Fälle könnte man eines so vermuten.

Also, möglicher Hinweis von der Agentur für Arbeit, ggf. eine Gleichstellung aus diesen Gründen, nach gekündigtem Beschäftigungsverhältnis, da dann arbeitssuchend. Also zuständiger SB der Agentur für Arbeit würde ich genau so handeln und argumentieren. :-(

PS: Sorry, wenn ich jetzt Deinen Optimimuss wieder etwas zurüch dränge. :-(

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