Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter (Kündigung)

Corinna @, Nürnberg, Thursday, 19.05.2005, 13:12 (vor 6925 Tagen)

Wie ist die Rechtslage wenn ein Arbeitgeber (amerikan. Entwicklungskonzern) aufgrund von Kostenreduzierung (Personalkosten) einen Teilbereich (spezieller Entwicklungsbereich) komplett abbaut, besser gesagt diesen Projektbereich innerhalb des Konzerns nach China verlagert, weil dort die Personalkosten um 1/3 niedriger sind als in Deutschland>>>
Ein von dieser Massnahme betroffener schwerbehinderter Mitarbeiter (HW/SW-Entwickler) müsste nach meinem Kenntnisstand innerhalb des hiesigen Standortes auf einen anderweitigen Arbeitsplatz versetzt werden.
Mögliche fehlende spezielle Software-Kenntnisse können innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens mit finanzieller Unterstützung durch das Integratinsamt angeeignet werden. Zum anderen liegt die Beschäftigungsquote nur bei 2 %, da im Laufe der vergangenen Jahre viele Bereiche, wie u.a. die Produktion, komplett geschlossen wurden und auch seit Jahren ein Einstellungsstopp besteht.

Wie ist hier die genaue Rechtssprechung> Hat eine SBV mit dieser Thematik Erfahrungswerte>

Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 19.05.2005, 13:53 (vor 6925 Tagen) @ Corinna

Hallo Corinna,
es geht aus deinen Zeilen nicht klar hervor ob dies schon akut bzw. offiziell ist.
Hat der AG dich als SchwbV nach §95(2) informiert, dass die Stelle weg fällt>
Ist der BR schon informiert> Vermutlich ja, aber was unternimmt er>

Prinzipiell erkennst du aber den richtigen Weg.
In Zusammenarbeit mit dem IV gibt kannst du u.a. nach §81 (4) tätig werden.
Je früher desto besser.

Eine Rechtslage zu deinem Fall zu schildern wäre abenteuerlich, weil zu viele Fakten unbekannt sind. Außerdem ist vor Gericht fast kein Fall gleich.
Du kannst aber trotzdem in der Kommentierung des SGB IX viele Verweise auf (ähnliche) gerichtliche Entscheidungen finden.

Hoffe, fürs erste geholfen zu haben.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter

hackenberger, Thursday, 19.05.2005, 16:11 (vor 6925 Tagen) @ Corinna

Hallo Corinna,

grundsätzlich einmal, auch für Betriebe in Deutschland von ausländischen Unternehmen gelten die deutschen Gesetze/Arbeitsschutzgesetze (also auch BetrVG/SGB IX und Kündigungsschutzgesetz).

Der von Dir geschliderte Fall weist ganz klar auf einen Fall der unter die regelung des § 84 (1) SGB IX fällt, ....Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein.

Unterläßt der AG hier die Anforderungen des § 84 (1), also beachtet er diesen nicht, ist dieses auf alle Fälle ein ganz wichtiger Punkt, wenn es zu einer Kündigungsschutzklage kommen sollte. Dann sollte man dieses unbedingt vorbringen.

Es gibt ja schon verschiende Rechtmeinungen welche eine Kündigung hier als fast unmöglich ansehen. Zwar beziehen sich diese Meinungen bisher nur auf den § 84 (2) (weil neu und er alle AN betrifft) doch der Tenor dieser Meinung ist auch ganz klar auf den § 84 (1) anwendbar. Tenor ist immer: "der AG kommt einer Rechtspflicht zur möglichen Sicherung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis nicht nach. Also ist eine Kündigung gehemmt.

Das Ergebnis des § 84 (1) könnte eine Um-/Weiterqualifizierung sein, um dann auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes oder eines anderen Betriebes des gleichen Unternehmen beschäftigt werden zu können.

Aber es gibt auch die Rechtsmeinung, kein AG muss einen Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten freikündigen (also nichtbehinderten kündigen um einen Schwerbehinderten zu beschäftigen) oder wie man sagt einen Arbeitsplatz "backen".

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