Anhörung bei Außerordentliche Kündigung (Kündigung)

floyd, Thursday, 19.05.2005, 18:59 (vor 6925 Tagen)

Hallo zusammen,

habe heute vom Integrationsamt Post bekommen. Solle meiner Außerordentlichen Kündigung zustimmen!

Geht das einfach so via Post, oder wollen die mich denn nicht mal sprechen>

Es heisste doch, der Behinderte Mensch muss gehört werden! Nicht, der Behinderte Mensch, mus g e l e s e n werden.

Diese Kündigung wurde übrigens zwischen meinem Betriebsrat (da bin ich auch Mitglied und dem Arbeitgeber konstruiert. Aber die Story würde hier den Ranhmen sprengen!

Grüsse

Floyd

Anhörung bei Außerordentliche Kündigung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 19.05.2005, 19:14 (vor 6925 Tagen) @ floyd

Hallo Floyd,
diverse Kommentierungen sagen dazu folgendes:

Vor seiner Entscheidung muss das Integrationsamt den betroffenen schwerbehinderten Menschen hören. Nachdem hierzu keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist die Anhörung schriftlich oder mündlich möglich.
Auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen ist die Anhörung stets mündlich durchzuführen.

Bei der Anhörung muss der schwerbehinderte Mensch Gelegenheit erhalten, sich zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und den Auffassungen der übrigen Beteiligten zu äußern. Dies setzt eine umfassende Information über alle Tatumstände, die für oder gegen die Kündigung geltend gemacht werden, voraus.

Auf Verlangen ist dem schwerbehinderten Menschen gem. § 25 SGB X Akteneinsicht zu gewähren. Er hat das Recht, alle eigenen Erwägungen zur Kündigung vorzubringen; das Integrationsamt muss sich damit auseinander setzen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Anhörung bei Außerordentliche Kündigung

matthias1 ⌂, Norderstedt, Friday, 26.03.2010, 10:13 (vor 5153 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hans-Peter Semler schrieb vor einiger Zeit:

» Vor seiner Entscheidung muss das Integrationsamt den betroffenen
» schwerbehinderten Menschen hören.

Im Rahmen einer "Personenbedingten Kündigung" hat der AG, der BR und ich als SBV eine Einladung vom IA erhalten. Eine Stellungnahme mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit gemeinsamen Gesprächsbedarfes habe ich abgegeben. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist bereits angehört worden. Aufgrund einer recht außergewöhnlichen Situation halte ich es dringend für notwendig, gemeinsam mit AG und BR auf neutralem Boden noch einmal mit dem Kollegen zu sprechen, und in der Anhörung vor dem IA haben wir hierzu eine große Chance gesehen.

Jedoch scheint es, dass wir nicht gemeinsam mit dem Kollegen angehört werden. Bei dem betroffenen Kollegen hat die Anhörung bereits stattgefunden, was im konkreten Fall aufgrund einer psychischen Erkrankung bedenklich scheint. Gibt es eine Möglichkeit, auf eine gemeinsame Anhörung zu dringen>

Herzlichen Dank von Matthias

Anhörung bei Außerordentliche Kündigung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 26.03.2010, 19:17 (vor 5153 Tagen) @ matthias1

Hallo Matthias,

» Gibt es eine Möglichkeit, auf eine gemeinsame Anhörung zu dringen>
Suche das Gespräch mit dem IA und weise auf die besondere Problematik hin.
Unterstützend hier Argumente aus dem Knittel-Kommentar:

Das Integrationsamt hat, falls es dies für erforderlich hält, zur Vorbereitung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Sie findet meist im Betrieb oder der Dienststelle statt. Ob das Integrationsamt mündlich verhandelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht – selbst nicht auf Wunsch eines Beteiligten – wird in der Regel eine mündliche Verhandlung zur Abklärung der gegensätzlichen Standpunkte und zur Diskussion der möglichen Lösungswege – nicht zuletzt wegen der Pflicht zu Einigungsbemühungen nach § 87 Abs. 3 SGB IX – erforderlich sein.

Während der mündlichen Verhandlung können etwa Möglichkeiten der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder einer innerbetrieblichen Umsetzung des schwerbehinderten Mitarbeiters erörtert werden.

Entbehrlich ist eine mündliche Verhandlung allerdings, wenn die Zustimmung versagt werden soll, etwa weil der Antrag durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß gestellt wurde oder weil nach eigenem Vortrag des Arbeitgebers kein Kündigungsgrund vorliegt.

Die mündliche Verhandlung dient der gemeinsamen Erörterung des Kündigungssachverhalts. An ihr nehmen neben dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Schwerbehindertenvertretung, ein bevollmächtigtes Mitglied des Betriebs-/Personalrats, sowie ein Vertreter des Integrationsamts oder der örtlichen Fürsorgestelle teil.

Deshalb und wegen der etwaigen Zweckmäßigkeit eines Augenscheins sollte sie möglichst im Betrieb oder der Dienststelle stattfinden. Lassen sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte wie Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten (vgl. § 13 SGB X), sind auch diese zur Verhandlung zu laden.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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