Arbeitgeber Pflicht im Bewerbungsprozess (Einstellung)

Charly, Baden-Württemberg, Thursday, 09.12.2010, 12:52 (vor 4906 Tagen)

Hallo zusammen,

aktuell habe ich ein Problem und keine Vorstellung darüber wie das Problem praktikabel gelöst werden kann.
Vielleicht gibt es dazu hier bereits Beträge, ich jedoch konnte mit der Suchfunkton im Forum keinen passenden Beitrag finden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hinzuzuziehen. Sobald der Arbeitgeber erkennen kann, dass es sich bei einem Bewerber um einen schwerbehinderten Menschen handelt, muss die SBV beteiligt werden.

Ich bin Vertrauensperson, unsere Personalabteilung meldet mir die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen auf eine Stelle die schon vor einiger Zeit ausgeschrieben war. In der Vergangenheit haben bereits Bewerbungsgespräche auf diese Stelle stattgefunden. Die SBV war bei den Gesprächen in der Vergangenheit nicht beteiligt weil ja auch kein SB Mensch beteiligt war.
Plötzlich kommt ein SB in den Bewerbungsprozess hinzu!
Natürlich fällt es der SBV jetzt schwer eine eventuelle Benachteiligung eines SB Mensch festzustellen weil ja nur noch die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber eingesehen werden können, die meisten Bewerbungsgespräche sind ja gelaufen.
Alle Bewerbungsgespräche noch mal! Das ist nicht praktikabel!!
Mit freundlichen Grüßen Charly

Arbeitgeber Pflicht im Bewerbungsprozess

hackenberger, Thursday, 09.12.2010, 13:14 (vor 4906 Tagen) @ Charly

Hallo Charly,

nein, wenn hier im Nachgang,also ggf. nach Bewerbungsschluß, noch eine Bewerbung eines Schwerbehinderten eingegangen ist, müssen die bereits stattgefundenen Vorstellungsgespräche nicht wiederholt werden.

Aber, hier ist ggf. der gesamte Prozess zu prüfen. Denn eigentlich läuft es so, dass man eine Stellenausschreibung macht und diese terminiert. Die eingehenden Bewerbungen werden dann gesammelt. Die Vorstellungsgespräche selbst finden dann nach Ende der Bewerbungsfrist und somit nach Eingang aller Bewerbungen statt. Sollte hier anders verfahren werden, müsste der Prozess überprüft und ggf. angepasst werden. Denn durch einen "fehlerhaften" Prozess darf nicht die SchwbV um ihre Rechte gebracht werden.

Es dürfte aber grundsätzlich kein Anspruch der SchwbV bestehen ggf. auf Wiederholung von Vorstellungsgesprächen zu drängen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist mir nicht bekannt.

Es könnte sich höchstens für AG, welche hier bewusst, Vorsätzlich so gehandelt haben, dass die SchwbV ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, rechtliche Probleme geben. Verstoß gegen § 95 Abs. 2 und es könnten sich dann daraus berechtigte Indizien für einen Verstoß gegen das AGG ergeben, mit den dann für den AG möglichen rechtlichen Folgen.

Weiter hätte die SchwbV bei bewusst/ vorsätzlichem Handeln durch den AG wie o. beschrieben eine Möglichkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel solches für die Zukunft zu unterbinden.

Arbeitgeber Pflicht im Bewerbungsprozess

Charly, Baden-Württemberg, Thursday, 09.12.2010, 13:52 (vor 4905 Tagen) @ hackenberger

Hallo

natürlich schließe ich ein bewusst/ vorsätzlichem Handeln durch den AG nicht aus. Im ersten Stepp will ich deshalb versuchen zusammen mit der BR den Bewerbungsprozess zu reformieren. Erst wenn es da dann kein Weiterkommen gibt werde ich Rechtsmittel nutzen. Insoweit war mir Deine Hilfe mir sehr hilfreich. Danke!

Im aktuellen Fall habe ich in der BR Gremiums Sitzung die Empfehlung an den BR gegeben dieser Einstellung die Zustimmung zu verweigern. Der BR hat sich nicht so entschieden. Ich habe daraufhin diesen Beschluss ausgesetzt.
Das Ganze war denke ich nicht umsonst den jetzt kommt Bewegung in dies Problematik.

Mit freundlichen Grüßen Charly

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