Interne Bewerbung (AGG)

ole, Nordrhein-Westfalen, Sunday, 02.01.2011, 20:54 (vor 4875 Tagen)

Hallo Allerseits und frohes neues Jahr

Ich wollte Euch mal eine Geschichte erzählen die sich auch so zugetragen hat bzw. noch zuträgt.

Ein AN (öffentlicher Dienst/Körperschaft des öffentlichen Rechts), schwerbehindert, bewirbt sich Ende Juli auf eine interne Stellenausschreibung auf einen bessergestellten Job (höhere Vergütungsgruppe)im selben Team. Bewerbung fristgerecht an Personalabteilung, danach geht der AN in den Urlaub mit dem Wissen das ein Vorstellungsgespräch im Urlaubszeitraum anliegt. Mitteilung der Personalabteilung schriftlich, dass Bewerbung eingegangen ist und noch weitere Bewerbung bis Ende Bewerbungsfrist (6.8.10) abgewartet werden müssen. Trotzdem keine Einladung zum Vorstellungsgespräch am 19.08.10 Nach dem Urlaub (23.08.10) erfährt AN in einen Gespräch mit den stellv. Regionaldirektor dass er der einzigste offizielle Bewerber war. Nun, man wird jetzt sagen können prima, der AN hat den Job........leider nicht. In dem Gespräch mit dem Regionaldirektor gab es wohl eine andere Kollegin aus einer anderen Regionaldirektion die ihre Elternzeit beendet hat und man musste diese Kollegin irgendwie unterbringen als Teilzeitkraft mit 20 Std. in der Woche. Ausgeschrieben war diese Stelle als Vollzeitstelle.
Es vergehen weitere 2 Monate in dem der AN nichts vom Arbeitgeber gehört hat was seine Bewerbung betrifft. Am 06.10.10 wurde ein Gespräch mit dem Regionaldirektor und auch der Vorgesetzten des AN geführt. Noch zur Information: Der AN hat die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen erfüllt (Fortbildung zum Krankenkassenfachwirt, Berufserfahrung etc.). In dem Gespräch äusserte man Bedenken gegen die Eignung für diese Stelle. Man hat sich dann geeinigt, dass der AN erstmal eine "Bewährungszeit" von 3 Monaten macht und man danach anhand einer Beurteilung schauen möchte ob sich die weitere Bewerbung lohnt.

Es kam aber hinzu, dass weder der Personalrat noch die Schwbv über die Bewerbung des schwerbehinderten AN informiert worden sind. In der Personalvorlage für die Kollegin aus der Elternzeit stand drin, dass keine andere Bewerbung vorlag. Diese Kollegin hat diese Stelle nunmehr seit dem 15.10.10 inne.

Der AN hat sich dann Rechtsbeistand bei der Gewerkschaft geholt. In einer ersten Stellungnahme sieht die Gewerkschaft keinen Verstoß gegen § 81 Abs. 1 SGB IX. Weiter ist sie sich nicht sicher ob der § 82 Satz 2 hier zum Tragen kommt, da der AN sich "intern" beworben hat und der Paragraph sich auch auf interne Bewerber erstreckt. Es muss erst ein anhängiges Verfahren vor dem BAG abgewartet werden.

Meine Frage ist nun: Gelten die einschlägigen Vorschriften des SGB IX und des AGG nicht für interne Bewerbungen> Ich denke nicht!!!

Was denkt Ihr dazu> Danke für Eure Antworten.

Grüße
Olaf

Habe noch was vergessen: Es liegen weder eine Zusage noch eine Absage des Arbeitgebers vor-

Interne Bewerbung

hackenberger, Sunday, 02.01.2011, 21:27 (vor 4875 Tagen) @ ole

Hallo,

hier einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 82 SGB IX

Meldepflicht

Rn 6
Die öffentlichen Arbeitgeber haben die frei werdenden und neu zu besetzenden Stellen gegebenenfalls schon aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 81 SGB IX den Agenturen für Arbeit zu melden. Die Vorschrift verstärkt und konkretisiert diese Meldepflicht noch einmal durch die Betonung, dass dies in jedem Falle und „frühzeitig” zu geschehen habe. (Satz 1). Den öffentlichen Arbeitgebern steht insoweit kein Ermessen zu.

Rn 9
Diese Meldepflicht tritt bei frei werdenden Stellen ein, wenn ein Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers feststeht und die Stelle im Stellenplan fortgeschrieben wird. Ein Kw-Vermerk (”künftig wegfallend”) löst keine Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit aus (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 1). Bei neu eingerichteten Stellen wird der Arbeitgeber meldepflichtig, sobald feststeht, dass eine solche geschaffen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Haushalt bereits aufgestellt ist (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 4; Braun RiA 2004, 262 m. w. Nachw.).

Rn 10
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine interne oder externe Besetzung der frei werdenden oder neu zu schaffenden Stelle beabsichtigt ist. Zu ihrer Erfüllung hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln, welcher die notwendige Qualifikation eines Bewerbers, persönliche Anforderungen, und Vergütungshöhe bzw. Eingruppierung zu entnehmen sind. Auch ist mitzuteilen, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 3).

Rn 11
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Meldepflicht, liegt ein Grund für eine Verweigerung der Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 4).


Also, den AG nochmals auf die Rechtslage und Folgen hinweisen. Das weitere liegt dann bei dem AN der sich bewirbt.

Aber das Thema "interne Stellenbesetzung und Anwendung der §§ 81 und 82 SGB IX" ein immer noch nicht ganz geklärtes Thema. Es ist nur eines klar, will ein AG eine freie Stelle aus einem Personalüberhang besetzen, gelten diese Ap nicht als freie Ap gem. den Regeln im SGB IX.

Also, es bleibt letztlich abzuwarten, wie das BAG das Ganze rechtlich wertet. Es wäre aber nicht ingeschickt, wenn hier einmal ein Betroffener ggf. bis zum BAG und EuGH durchklagt. Dann hätte man zu mindest Rechtsklarheit.

Interne Bewerbung

ole, Nordrhein-Westfalen, Thursday, 27.01.2011, 12:44 (vor 4850 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich komme leider erst jetzt dazu zu antworten. Erstmal ein Dankeschön für Deine Antwort.

Das BAG hat doch in seinem Urteil vom 17.08.2010, 9 AZR 839/08, praktisch über einen sehr ähnlichen Fall entschieden. Der Kläger hat sich ebenfalls intern beworben.

Das mein AG seine Meldepflicht gegenüber der AfA eingehalten hat ist mir leider nicht bekannt.

Jedenfalls wartet man nun bei der Gewerkschaft auf eine Reaktion des AG. Frage ist nur, wie lange dieser braucht. Ob er das ganze aussitzt oder man tut sich schwer sich einen gravierenden Fehler einzugestehen.

In diesem Sinne.......:-|

Ole

Interne Bewerbung

Doris, Thursday, 27.01.2011, 18:11 (vor 4850 Tagen) @ ole

» Das BAG hat doch in seinem Urteil vom 17.08.2010, 9 AZR 839/08, praktisch über einen sehr ähnlichen Fall entschieden. Der Kläger hat sich ebenfalls intern beworben. Dass mein AG seine Meldepflicht gegenüber der AfA eingehalten hat ist mir leider nicht bekannt.

Hallo Ole,

die Fälle sind m.E. jedenfalls hinsichtlich der Meldepflicht bei der Arbeitsagentur rechtlich nicht vergleichbar, weil bei dem vom BAG entschiedenen Fall die freie Stelle zunächst intern und vier Tage später zusätzlich auch noch extern ausgeschrieben wurde, es sich also nicht ausschließlich um eine interne Stellenausschreibung gehandelt hat.
BAG, Urteil vom 17.08.2010, 9 AZR 839/08, Randnummer 6

--
Viele Grüße
Doris

Interne Bewerbung

ole, Nordrhein-Westfalen, Sunday, 30.01.2011, 21:20 (vor 4847 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

es ist richtig das mein Fall nichts mit der Meldepflicht eines öffentlichen AG zu tun hat weil intern.

Meine Frage geht dahin, ob für den schwerb. Mitarbeiter die Vorschriften des SGB IX nicht gelten. Es wurde ja weder der Personalrat noch die SchwerbV informiert über das Vorliegen der Bewerbung eines schwerb. MA. Zum Vorstellungsgespräch wurde der Mitarbeiter ja auch nicht eingeladen. Oder hängt das alles mit der Meldepflicht zusammen>> Das ist ja jetzt der Knackpunkt.

Ich meine, dass es ja so nicht gemeint sein kann das schwerb. Beschäftige hier aussen vor steht und der AG diese Mitarbeiter bei Stellenausschreibungen nicht berücksichtigen brauch unter den Motto "Der hat ne Stelle und soll froh sein das er sie hat.

Aber lieben Dank für Deine Antwort

Gruß
Ole

RSS-Feed dieser Diskussion