Teilzwangspensionierung (Rente / Pension / ATZ)

MagdalenaMayer, Tuesday, 04.01.2011, 18:50 (vor 4869 Tagen)

Hallo Zusammen, eine Beamtin (34 Jahre) fragt an, ob es eine Möglichkeit gibt, dass sie vor dem Amtsarzt wegen Teilzwangspensionierung vorsprechen könne! Die Beamtin hat MS und war nun erneut für längere Zeit im Krankenstand. Derzeit macht sie eine Wiedereingliederung und ihr Facharzt riet ihr, nicht mehr in Vollzeit zu arbeiten! Bei Arbeitszeitreduzierung besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr aufstocken kann usw.

Meine Frage wäre nun: kann die Kollegin behinderungsbedingt selbst mit/durch ihren Facharzt eine amtärztliche Untersuchung beantragen>

Vorab schon mal vielen Dank für Eure Hilfe mit vielen Grüßen

Magdalena Mayer

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Magdalena

Teilzwangspensionierung

hackenberger, Tuesday, 04.01.2011, 19:28 (vor 4869 Tagen) @ MagdalenaMayer

Hallo Magdalena Mayer,

dieses Bestreben verstehe ich nicht. Mit einem solchen Ansinnen könnte die endgültige vorzeitige Zurruhesetzung als Ergebnis herauskommen. Möchte sie dieses>> Hierbei auch an die dann doch sehr eingeschränkten Versorgungsansprüche denken.

Schwerbehinderte haben doch aus § 81 Abs. 4 einen Anspruch die Arbeitszeit ggf. zu verringern, als Teilzeit. Das kann dann auch bedeuten nur eine zeitweise Verringerung der Arbeitszeit.

Also nicht verwechseln mit dem Anspruch auf Grund des Teilzeit und Befristungsgesetz, sondern hier auf Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Ansonsten ist Deine Frage eine reine Beamtenrechtliche Frage, daher sollte man diese an einen Fachmann für Beamtenrecht/ Beamtenversorgung stellen. Dieses vor allem weil hier ja das sehr wichtige Thema "Versorgung" betroffen ist. Auf diesem Gebiet bin auch ich nur ein Laie mit vielleicht etwas mehr Kenntnissen. Aber nicht so viele, dass ich hier eine belastbare Aussage treffen wollte. Also ein Thema, wie bei Fragen zur Rente. Da gibt es spezielle Fachleute dafür.

Daher auch hier mein Rat wie bei Rentenfragen, die Koll. immer zu den echten Fachleuten verweisen, es drohen sonst ggf. Regressansprüche, welche sehr teuer werden könnten.

Teilzwangspensionierung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.01.2011, 21:27 (vor 4869 Tagen) @ hackenberger

Hallo Magdalena,

das recht des § 81 Abs. 4 auf Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen beinhaltet durchaus im Umkehrschluss ein Recht auf Aufstockung, wenn es behinderungsbedingt möglich ist.
Allerdings sollte man als SBV auch mit den sbM ehrlich umgehen. Und bei MS bedeutet dies ganz klar, daß eine deutliche Verbesserung des Zustandes illusorisch ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilzwangspensionierung

hackenberger, Tuesday, 04.01.2011, 21:52 (vor 4869 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

» Allerdings sollte man als SBV auch mit den sbM ehrlich umgehen. Und bei MS
» bedeutet dies ganz klar, daß eine deutliche Verbesserung des Zustandes
» illusorisch ist.

Ich habe eine gute Bekannte mit MS, daher ist mir zum einen bekannt, dass MS in Schüben kommt und es auch "bessere" Zeiten geben kann.

Weiter, keiner von uns ist Arzt oder Wissenschaftler und kann daher etwas dazu sagen, ob es in einigen Jahren hier andere/ bessere Behandlungsmöglichkeiten/ Medikationen gibt.

Die Wissenschaft ist stets bemüht hier Fortschritte zu schaffen.

Wenn es also im Ergebnis gleich ist, sollte man immer dieses favorisieren welches die Beste Möglichkeit für die Zukunft ermöglicht. Hier wäre dieses die Rückkehr zur Vollzeit, wenn auch ggf. nur für eine begrenzte Zeit.

Vor allem nicht selbst die "Lunte" für eine vorzeitige Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen legen.

Vor allem sollten wir uns als SchwbV, somit als Nichtmediziner aus Gesundheitsprognosen heraushalten, also auch keine medizinischen Diagnosen oder Prognosen stellen.

Teilzwangspensionierung

MagdalenaMayer, Thursday, 06.01.2011, 20:21 (vor 4867 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Magdalena Mayer,
»
» dieses Bestreben verstehe ich nicht. Mit einem solchen Ansinnen könnte die
» endgültige vorzeitige Zurruhesetzung als Ergebnis herauskommen. Möchte sie
» dieses>> Hierbei auch an die dann doch sehr eingeschränkten
» Versorgungsansprüche denken.

Nach meiner Erfahrung kommt es nie zu einer endgültigen vorzeitigen Zurruhesetzung, da immer nach 2 Jahren eine Untersuchung zur Reaktivierung stattfindet. Jedoch werde ich dies entsprechend an die Beamtin weitergeben, dass diese Möglichkeit bestehen kann! Auf die Versorgungsansprüche habe ich die Beamtin schon angesprochen, dies wollte sie vorab noch klären!
»
» Schwerbehinderte haben doch aus § 81 Abs. 4 einen Anspruch die Arbeitszeit
» ggf. zu verringern, als Teilzeit. Das kann dann auch bedeuten nur eine
» zeitweise Verringerung der Arbeitszeit.

Gerade aus diesem Grunde, weil eben die Koll. nicht mehr aufstocken können, wenn es ihnen wieder gesundheitlich besser gehen würde (Mangel an Planstellen), war eben die Überlegung von der Koll., ob eher ein Antrag auf Teil-Zwangspensionierung sinnvoller wäre, damit sie evtl. (falls sich ihr Gesundheitszustand bessern würde) wieder aufstocken kann, hier ist nämlich der Arbeitgeber dann im Zugzwang, ihr eine entsprechende Planstelle zur Verfügung zu stellen.
»
» Also nicht verwechseln mit dem Anspruch auf Grund des Teilzeit und
» Befristungsgesetz, sondern hier auf Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Bei einem anderem Koll. wurde eben nicht mehr aufgestockt! Dieser hatte eine Zeitlang behinderungsbedingt ihre Arbeitszeit verkürzt und wollte wieder aufstocken, ohne Erfolg (keine Planstelle)!
»
» Ansonsten ist Deine Frage eine reine Beamtenrechtliche Frage, daher sollte
» man diese an einen Fachmann für Beamtenrecht/ Beamtenversorgung stellen.
» Dieses vor allem weil hier ja das sehr wichtige Thema "Versorgung"
» betroffen ist. Auf diesem Gebiet bin auch ich nur ein Laie mit vielleicht
» etwas mehr Kenntnissen. Aber nicht so viele, dass ich hier eine belastbare
» Aussage treffen wollte. Also ein Thema, wie bei Fragen zur Rente. Da gibt
» es spezielle Fachleute dafür.
»
» Daher auch hier mein Rat wie bei Rentenfragen, die Koll. immer zu den
» echten Fachleuten verweisen, es drohen sonst ggf. Regressansprüche, welche
» sehr teuer werden könnten.

Dies habe ich schon gemacht!

Vielen Dank für die zahlreichen Tipps! § 84 SGB IX muß, glaube ich, noch mehr ins "Boot" geholt werden! Hier gibt es bei uns noch wenig Erfahrungen!

Meine Frage war aber eigentlich, kann die Beamtin mit ihrem Facharzt bei ihrem Arbeitgeber den Antrag stellen, sich beim Amtsarzt vorstellen zu dürfen!

Wenn ja, gibt es dazu Vorschriften>

Vielen Dank!

Magdalena

--
Magdalena

Teilzwangspensionierung

hackenberger, Thursday, 06.01.2011, 20:35 (vor 4867 Tagen) @ MagdalenaMayer

Hallo Magdalena Mayer,

» Meine Frage war aber eigentlich, kann die Beamtin mit ihrem Facharzt bei
» ihrem Arbeitgeber den Antrag stellen, sich beim Amtsarzt vorstellen zu
» dürfen!
»
» Wenn ja, gibt es dazu Vorschriften>
Das ist eine spezielle Frage des Beamtenrecht, dieses Thema hatte ich noch nie und habe hierzu auch keine Unterlagen. Es wäre wohl ein Fall des § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit BBG. Ich denke aber, dass ein solcher Antrag auch vom Beamten gestellte werden kann.

Aber wie bereits erwähnt, es besteht die Gefahr, dass der Dienstherr bei einem solchen Antrag auf endgültige Dienstunfähigkeit entscheidet.


Rundschreiben zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG

Teilzwangspensionierung

Weimaraner, Friday, 07.01.2011, 17:40 (vor 4866 Tagen) @ MagdalenaMayer

»
» Meine Frage war aber eigentlich, kann die Beamtin mit ihrem Facharzt bei
» ihrem Arbeitgeber den Antrag stellen, sich beim Amtsarzt vorstellen zu
» dürfen!
»
» Wenn ja, gibt es dazu Vorschriften>
»

Hallo Magdalena,

die derzeit gültige Vorschrift für Deinen Fall ist das "Rundschreiben des BMI zur Dienstunfähigkeit" vom 09.März 2009.
Unter der Nr. 1.1 ist vermerkt:
"Es bleibt die Möglichkeit des Einzelnen, in eigener Sache einen formlosen Antrag z. B. auf Überprüfung der Dienstfähigkeit zu stellen."

Der Antrag wäre dann beim Dienstvorgesetzen (oder ggf. auch bei der personalbearbeitenen Stelle) abzugeben. Jetzt muss der Dienstvorgesetzte von Amts wegen tätig werden!

Das weitere Prüfungs- und Entscheidungsverfahren ist aus den Rundschreiben (auch in dem von Bernhard erwähnten) ersichtlich und wird auch im Bundesbeamtengesetz geregelt (§ 44ff.)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09032009_D121014218.htm


Viele Grüße

Teilzwangspensionierung

hackenberger, Thursday, 06.01.2011, 13:27 (vor 4867 Tagen) @ MagdalenaMayer

Hallo Magdalena Mayer,

noch ein paar Anmerkungen welche mir gerade durch den Kopf gegangen sind.

Hier den Möglichkeiten des § 81 Abs. 4 SGB IX den Vorrang zu geben ist auch nicht nur alleine aus Grund des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geboten. Das auch da das SGB IX nur die Eingliederung bzw. den Erhalt als Aufgabe der SchwbV vorsieht.

Aber der vielleicht wichtigere Grund ist der, dass gerade Schwerbehinderte und besonders junge Schwerbehinderte, welche erst am Beginn oder gerade mal in der Mitte des Berufsleben stehen, es also sehr wichtig und auch gesundheitsfördernd ansehen, dass Gefühl haben zu können noch arbeiten zu können/ dürfen. Also "gebraucht" zu werden. Das auch weil gerade diese es als wichtig ansehen einen positiven Beitrag für die Allgemeinheit bringen zu können.

Dieses alles sollten wir unterstützen und wo möglich fördern.

Dieses soll/ muss bzw. darf aber ja nicht bedeuten diesen auch immer wieder zu verstehen geben, dass die Gesundheit das wichtigste ist was wir haben. Also, alle unsere Entscheidungen stets auch im Hinblick auf den Erhalt bzw. der Förderung der Gesundheit stehen sollte. Auf alle Fälle sollten aber keine Entscheidungen getroffen werden, welche dieser entgegen wirken.

Teilzwangspensionierung

Pia, Thursday, 06.01.2011, 17:51 (vor 4867 Tagen) @ hackenberger

» Also „geraucht“ zu werden. Das auch weil gerade diese es
» als wichtig ansehen einen positiven Beitrag für die Allgemeinheit bringen
» zu können.
»
Interssanter Verschreiber, Bernhard.

Viele Grüße

Pia

Teilzwangspensionierung

hackenberger, Tuesday, 11.01.2011, 14:30 (vor 4862 Tagen) @ MagdalenaMayer

Hallo Magdalena Mayer,

wenn es sich bei Dir um eine Bundesbehörde handlt ist dieses vielleicht von Interesse.

Das Haushaltsgesetz 2011 vom 22. Dezember 2010 (BGBl I vom 27.12.2010, S. 2228) sieht in § 18 Abs. 2 – wie in den Vorjahren – vor, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwer¬behinderten Menschen (Neueinstellungen) wiederbesetzt werden können, sofern die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6 % der Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht.

§ 6 Haushaltsgesetz 2011 sieht ferner vor, dass das eingenommene Geld für die Eingliederung Schwerbehinderter bei der Behörde verbleibt.

Mehr unter diesem [link=http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav>SID=anonymous294752296507&bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2010%2FNr.%2067%20vom%2027.12.2010%2Fbgbl110s2228.pdf]Link! [/link]

Da ja bei Dir auch das Thema "freie Planstellen ein Thema zu sein scheint.

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