Wahlen (Gesamt-Konzern-SBV)

HarriM, Tuesday, 25.01.2011, 18:42 (vor 4862 Tagen)

Hallo Herr Hackenberger,

unser noch amtierender GSBV hat es trotz mehrfacher Aufforderungen versäumt, zu einer Wahlversammlung bzw. einem Treffen (wir sind zu Zweit) einzuladen.
Was geschieht ab 1. Februar> (KSBV und GBR sind vorhanden)
Welche Frist ist dann zu beachten, sind 7 Tage ausreichend>
Müssen Alternativtermine angeboten werden, wenn ja: wieviele> Kann der Einladende den Ort frei bestimmen (Betriebe liegen 180 km auseinander)>
Was passiert, wenn ein SBV nicht zur Wahl erscheint>
Kann ein SBV auf einer telefonischen Wahl oder einer Wahl per mail bestehen>
Gibt es einen Wahlleiter, ist das der Einladende, oder kann man einen Dritten verlangen>

Wahlen

hackenberger, Tuesday, 25.01.2011, 19:07 (vor 4862 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

» unser noch amtierender GSBV hat es trotz mehrfacher Aufforderungen
» versäumt, zu einer Wahlversammlung bzw. einem Treffen (wir sind zu Zweit)
» einzuladen.
Damit begeht er eine Amtspflichtverletzung.
» Was geschieht ab 1. Februar> (KSBV und GBR sind vorhanden)
Ab 1. Feb. wäre das Unternehmen somit GSchwbV los, falls bis dahin keine Wahl der GSchwbV stattgefunden hat. Dann würde eine bestehende KSchwbV diese Aufgaben wahrnehmen und diese müsste dann auf eine Wahl hinwirken, also zur Wahlversammlung einladen. Wäre dann diesbezüglich ihre Hauptpflicht. Bei Bestehen eines GBR MUSS eine GSchwbV gewählt/ gebildet werden, siehe § 97 SGB IX.

Zu beachten sind hier zwingend der § 97 mit Verweis hier auf den § 94 SGB IX. Weiter der 2 Teil der Wahlordnung "Zweiter Teil, Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen"

» Welche Frist ist dann zu beachten, sind 7 Tage ausreichend>
Bei nur 2 Wahlberechtigten bedeutet dieses i.d.R., dass diese beiden sich verständigen wer die GVPSchwb und wer Stelli werden soll. Auch über die Anzahl der Stelli bzw. deren Reihenfolge soll hier eine Verständigung erfolgen.

Ist eine Verständigung nicht möglich, erfolgt Losverfahren. Alles im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens, wie bei örtl. Wahlen auch.

Also, die beiden aktiv Wahlberechtigten machen Vorschläge und einigen sich oder sie losen dann.

» Müssen Alternativtermine angeboten werden, wenn ja: wie viele>
Nein!
» Kann der Einladende den Ort frei bestimmen (Betriebe liegen 180 km
» auseinander)>
Ja! Wäre dann eine Dienstreise. Weiter kann man sich gleich über wichtige Grundlagen der zukünftigen Zusammenarbeit und den wichtigen Themen verständigen.

» Was passiert, wenn ein SBV nicht zur Wahl erscheint>
Dann ist dieses wie ein Verzicht auf das Mandat zu werten, also die andere macht es mit sich alleine aus.

» Kann ein SBV auf einer telefonischen Wahl oder einer Wahl per mail
» bestehen>
Nein! Weder telefonisch noch per Mail ist eine Wahl gültig! Eine solche Wahl wäre wegen Ungültigkeit also Nichtig! Denn die WO sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Allerdings kenne ich hierzu noch KEINE Rechtsprechung oder Kommentierung. Dieses war wohl noch nie rechtlich zu klären. Weiter kann es ja auch sein, dass man sich über die GVPSchwb verständigt dann aber bei den Stelli Uneinigkeit entsteht und dann ein Losverfahren erfolgen muss.

» Gibt es einen Wahlleiter, ist das der Einladende, oder kann man einen
» Dritten verlangen>
Ja! man verständigt sich. In der Regel auf einen der Beteiligten. Es gilt ja das vereinfachte Wahlverfahren.

Wahlen

HarriM, Wednesday, 26.01.2011, 14:46 (vor 4861 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

danke für die ausführliche & schnelle Antwort.

Im Nachgang:

Angenommen wir einigen uns auf 4 (z.B.) Stellvertreter, bzw. das Los entscheidet, dass es 4 sind (Beispiel!):

Ist dann bei jedem Stelli zu losen (d.h. im Beispiel zwischen 2 x 4 = 8 Kandidaten), oder ist nur zwischen beiden Listen zu losen - und eine von Beiden gewinnt>

Viele Grüße!
HarriM

Wahlen

hackenberger, Wednesday, 26.01.2011, 17:04 (vor 4861 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

wenn man sich nicht verständigt, einigt ist zu losen.

Doch bei nur 2 Betrieben im Unternehmen und somit nur 2 SchwbV, würde ich max. 2 Stelli sehen. Mehr als 2 Stelli könnte der AG für mich nachvollziehbar wegen Unverhältnismäßigkeit vor dem ArbG versuchen zu beklagen. Doch ich kenne keine solchen Fall.

Wenn die Stelli gelost werden müssen ist auch die Reihenfolge der Stelli per Losentscheid zu treffen. Wäre aber sehr ungeschickt wenn es dazu kommen müsste.

Bei Losentscheid könnte man wie folgt verfahren:

Zettel mit Namen in ein Gefäß und "blind" ziehen, also ohne eine Einsichtmöglichkeit ins Losgefäß. Dann wäre der Erstgezogenen der 1 Stelli usw.

Streichholzziehen als Losentscheid ist nicht zulässig. Bei nur 2 zu losenden kann man aber eine Münze werfen. Es muss dann nur darauf geachtet werdn, dass die Münze auch so geworfen wird, dass eine Zufallsentscheidung möglich ist. Also richtigt in die Luft und auf den Boden fallen lassen.

Aber, bei zwei ernsthaften Mandatsträgern sollte eine verständliche Einigung mögliche sein. Vorschlag, einer macht die GVPSchwb und der andere den Stelli.

Wahlen

HarriM, Thursday, 27.01.2011, 12:08 (vor 4860 Tagen) @ hackenberger

Darf die Unternehmensbeauftragte bei der Wahl anwesend sein> Wer bestimmt darüber>

Danke und viele Grüße!
HarriM

Wahlen

hackenberger, Thursday, 27.01.2011, 12:21 (vor 4860 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 94

Rn 115b

Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung sind die aktiv Wahlberechtigten, also schwerbehinderte Beschäftigte und Gleichgestellte, sofern nicht ein besonderer persönlicher Ausschlussgrund vorliegt. Allein die Wählbarkeit sonstiger Personen unabhängig von einer Schwerbehinderung gibt diesen kein Recht zur Anwesenheit. Soweit allerdings aufgrund konkreter Vorschlagsabsichten aus dem Teilnehmerkreis die Möglichkeit besteht, dass ein nicht Teilnahmeberechtigter gewählt werden könnte, sollte zumindet dessen – möglichst schriftlich erklärtes – Einverständnis mit einer eventuellen Wahl, ggf. auch die unverzügliche Erreichbarkeit während der Versammlung, sichergestellt werden, um seine Bereitschaft zur Annahme einer Wahl vorweg bzw. alsbald klären zu können.

Rn 115c

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.
115c

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.


PS: Dieses Thema hatten wir auch schon mal hier im Forum, man hätte also die Antwort gefunden wenn man unserer Bitte oben "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!" nachgekommen wäre bzw. A-Z "Wahlversammlung: Wer darf teilnehmen>" und Wahlen nachgeschaut hätte! :-(

Ebenfalls in jedem guten Kommentar, den jeder SchwbV haben sollte, hätte man die Antwort finben können. :-(

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