Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 01.02.2011, 16:46 (vor 4842 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie seht ihr denn die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit BEM> Bei Schwerbehinderten ist es mir bis zu einem bestimmten Punkt klar (ich sehe mich als Schwerbehindertenvertretung bei Leiharbeitnehmern als zuständig und binde derzeit diesen Personenkreis mit ein), aber wie ist das mit den nicht schwerbehinderten> Ich kontaktiere diese zwar auch schon, weiß aber nicht so recht, wie das rechtlich läuft und welche Konsequenzen daraus entstehen. Inwieweit kann eine Schwerbehindertenvertretung eines Entleiherbetriebes auf die personellen Maßnahmen des Verleiherbetriebes einwirken> Vermutlich doch gar nicht!
Wie läuft es z.B. bei Einschaltung des ifd und des Integrationsamtes (Zuschüsse, Arbeitsplatzausstattung etc.)> Wer bekommt dann die Gelder, der Verleiher oder der Entleiher. Werde ich ggf. für den Verleiherbetrieb tätig und hole Zuschüsse> Hier würde ich ja de facto kostenlos für den Verleiherbetrieb arbeiten und dieser Betrieb würde von den Zuschüssen profitieren, dafür dass ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Das wäre nicht im meinem Sinne, auch wenn hierbei die betroffenen Arbeitnehmer ggf. auf der Strecke bleiben. (Es gibt nämlich Verleiherbetriebe, die eine Wiedereingliederungsmaßnahme grundsätzlich ablehnen!!)
Vielleicht hat ja einer von Euch Erfahrung diesbezüglich und kann etwas aus dem Nähkästchen plaudern.
Gruß Andrea

Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer

Pia, Tuesday, 01.02.2011, 17:11 (vor 4842 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

wie bringst du dich bei den behinderten Leiharbeitnehmern ein> BEM ist doch eine Sache des Arbeitgebers der Leiharbeitnehmer und dort von dessen SBV, BR und Arbeitgeberbeauftragtem.

Deine Aufgabe kann ich nur darin sehen die SBV dort auf ein mögliches Versäumnis aufmerksam zu machen. Du kannst ja mit dem Verleiher als SBV auch keine Integrationsvereinbarung abschließen.

Nun bin ich auf die Meinung der anderen gespannt.


Viele Grüße

Pia

Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer

hackenberger, Tuesday, 01.02.2011, 17:30 (vor 4842 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

grundsätzlich ist die Zuständigkeit der SchwbV auch betreffend BEM klar im SGB IX geregelt.

Zuständig also für schwerbehinderte und gleichgestellte AN des Betriebes, also Deinem Betrieb. Betreffend Leiharbeitnehmer erstreckt sich die Zuständigkeit auch nur auf Dinge in dem Betrieb des Entleihers, also Deinem Betrieb. Sonst ist für schwerbehinderte und gleichgestellte Leiharbeitnehmer ist sonst grundsätzlich die SchwbV des Verleihers (Heimatbetrieb) zuständig.

Ihr dürft hier nicht die Anwendung des § 99 BetrVG, also die Mitbestimmung bei der "Einstellung" durch den BR des Entleihers falsch deuten. Es ist quasi nur eine "Einstellung" „light“. Eigentlich „nur“ eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers.

Betreffend Mittel der SchwbAV sehe ich es so, geht es um Mittel zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätze bzw. Hilfsmittel, dürfte wohl der Entleiherbetrieb und damit auch die SBV des Entleiherbetriebs zuständig sein. Geht es aber um die Themen wie "Lohnkostenzuschüsse oder Betreuungszuschüsse" sehe ich den Verleiher als zuständig.

Doch solche Fragen stellt man am besten immer bei der Stelle welche für die Vergabe dieser Mittel zuständig sind. Also dem jeweils für den Betrieb zuständigen Integrationsamt.

» Inwieweit kann eine Schwerbehindertenvertretung eines Entleiherbetriebes
» auf die personellen Maßnahmen des Verleiherbetriebes einwirken>
» Vermutlich doch gar nicht!
So sehe ich es auch.

Fazit:
Also Andrea, kurzer Anruf bei Deinem IA und Du bekommts die optimale und verlässliche Antwort. ;-)

[link=www.youtube.com/watch>v=OJUT6D-j2yA]Videobeitrag von Prof. Franz-Josef Düwell zum Thema "Leiharbeitnehmer/Werksverträge und die Wichtigkeit der Schulung der AN-Vertreter.[/link]

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