Verweisung der DRV/Bund (Rente / Pension / ATZ)

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Friday, 18.02.2011, 09:37 (vor 4825 Tagen)

Guten Tag zusammen,

eine Kollegin, GdB 70 und "G" leidet unter dem sog. "Postpoliosyndrom".
D.h. sie ist als Kind an Kinderlähmung erkrankt und wird jetzt im Alter, 48 Jahre, immer immobiler. Von Beruf ist die Erzieherin, d.h. ohne ein Mindestmaß an Beweglichkeit, ist keine Berufsausübung mehr möglich.
Eine Reha im November bescheinigt ihr eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden und empfiehlt eine Teilerwerbsminderungsrente.
Im Vorfeld dieses Antrages reduziert sie ihre Arbeitszeit, nach dem SGB IX, § 81 Abs. 5, auf 20 Wochenstunden.
Die DRV lehnt jetzt den Antrag ab und verweist sie auf eine "leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt".
Die empfohlenen 6 Stunden täglich werden allerdings auch von der DRV anerkannt.

Was ist hier zu machen, denn ein "Krüppel" hat doch keinerlei Aussichten auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosigkeit wäre vorgezeichnet..
Bitte entschuldigt meine drastische Formulierung,aber ich bin ratlos.

Herzliche Grüße

Verweisung der DRV/Bund

hackenberger, Friday, 18.02.2011, 10:07 (vor 4825 Tagen) @ sbv

Hallo "sbv",

» Eine Reha im November bescheinigt ihr eine tägliche Arbeitszeit von 6
» Stunden und empfiehlt eine Teilerwerbsminderungsrente.
Da sollte man sich fachlich unterstützen lassen und diese beantragen. Der VdK z.B. beantragt für seine Mitglieder die Rente, prüft die Bescheide und beklagt diese ggf. auch.

» Im Vorfeld dieses Antrages reduziert sie ihre Arbeitszeit, nach dem SGB
» IX, § 81 Abs. 5, auf 20 Wochenstunden.
» Die DRV lehnt jetzt den Antrag ab und verweist sie auf eine "leichte
» Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt".

» Die empfohlenen 6 Stunden täglich werden allerdings auch von der DRV
» anerkannt.
Somit ist doch auch im Grundsatz die Aussage der DRV richtig und nicht zu beanstanden. Denn es ist ja wohl eine leichte Tätigkeit tatsächlich möglich, was auch durch diese Maßnahme "Reduzierung" bestätigt wurde. Hier war möglicher weise die Reduzierung also Teilzeit kontraproduktiv. Wenn diese hier nun auf Anraten der SchwbV erfolgte, wäre diese eine Bestätigung meiner oftmals auch hier gemachten Aussage, dass wir SchwbV, uns bei Rententhemen heraushalten sollten. Also max. den Hinweis, dort gibt es Beratungsstellen.

Es bleibt somit nur noch der Klageweg, gegen die Entscheidung der DRV.

Verweisung der DRV/Bund

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Friday, 18.02.2011, 11:18 (vor 4825 Tagen) @ sbv

Hallo Herr Hackenberger,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Reduzierung der AZ wurde von der Reha-Klinik vorgeschlagen.
Damit sollte die Ernsthaftigkeit eines Rentenantrages unterstützt werden.
Die Klinik ist in ihrem Abschlussbericht sogar von einer vollen Rente ausgegangen.
Die DRV hatte kein weiteres ärztl. Gutachten angefordert.

Ich denke hier muss jetzt mit dem § 81, Abs.5 SGB IX , im Umkehrschluss, die Rücknahme der Teilzeit beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Verweisung der DRV/Bund

hackenberger, Friday, 18.02.2011, 11:24 (vor 4825 Tagen) @ sbv

Hallo "sbv“,

» vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bitte!

» Die Reduzierung der AZ wurde von der Reha-Klinik vorgeschlagen.
» Damit sollte die Ernsthaftigkeit eines Rentenantrages unterstützt werden.
» Die Klinik ist in ihrem Abschlussbericht sogar von einer vollen Rente
» ausgegangen.
Ja, auch hier die Aussage, auch REHA-Häuser sind keine Rentenfachleute.

» Die DRV hatte kein weiteres ärztl. Gutachten angefordert.
Das muss sie wohl auch erst einmal nicht. Es wird aber wohl dann im Widerspruchsverfahren gemacht werden.

» Ich denke hier muss jetzt mit dem § 81, Abs.5 SGB IX, im Umkehrschluss,
» die Rücknahme der Teilzeit beantragt werden.
Das dürfte nicht gehen, denn ich erkenne im § 81 SGB IX hier keinen Rechtsgrund für eine Erhöhung der Arbeitszeit. Denn, ein mehr kann ja nicht gesundheitlich fördernd sein. Der Grund auf diesem Wege einen gesundheitlichen Zustand, also negativen Zustand, herbei zu führen, der zu Erwerbsunfähigkeit führt dürfte nicht anerkannt werden.

So wird wohl nur ein Widerspruch bzw. Klage gegen die Entscheidung der DRV bleiben.

Verweisung der DRV/Bund

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Monday, 21.02.2011, 16:51 (vor 4822 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

Ihren letzten Ausführungen muss ich leider widersprechen.
Sowohl Prof. Düwell, als auch der Justitiar des Integrationsamtes Köln, vertreten die Meinung, dass die Verringerung der Arbeitszeit, nach dem § 81, wieder rückgängig gemacht werden kann,wenn eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erkennbar ist.
In meinem Fall hat die DRV die Rente abgelehnt, weil eben - nach deren Auffassung - noch genügend Leistungsfähigkeit vorhanden war.
Also war die vorausgegangene Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt nicht notwendig, da jetzt amtlicherseits festgestellt wurde, dass eben keine Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.

Viele Grüße

Verweisung der DRV/Bund

hackenberger, Monday, 21.02.2011, 17:08 (vor 4822 Tagen) @ sbv

Hallo "SBV",

» Ihren letzten Ausführungen muss ich leider widersprechen.
» Sowohl Prof. Düwell, als auch der Justitiar des Integrationsamtes Köln,
» vertreten die Meinung, dass die Verringerung der Arbeitszeit, nach dem §
» 81, wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn eine Verbesserung der
» Leistungsfähigkeit erkennbar ist.
Gut, es gibt hin und wieder unterschiedliche Rechtsmeinungen, die von Herrn Prof. Franz Düwell dürfte die sein, welche wohl von den Gerichten eher angenommen wird. Ich kenne keinen solchen Fall aus der Rechtsprechung.

» In meinem Fall hat die DRV die Rente abgelehnt, weil eben - nach deren
» Auffassung - noch genügend Leistungsfähigkeit vorhanden war.
» Also war die vorausgegangene Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt nicht
» notwendig, da jetzt amtlicherseits festgestellt wurde, dass eben keine
» Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
Die DRV hat mit der Ablehnung wohl auch Recht, da eine Teilerwerbsminderungsrente nur stattgegeben wird sofern das Leistungsvermögen über drei aber unter sechs Stunden täglich liegt.

Da aber, hier ja nach Deinen Aussagen eben keine Verschlechterung eingetreten ist, würde die DRV dann wohl bei erneuter Antragstellung wohl bei ihrer Ablehnung bleiben.

Wenn der Antragsteller nun mit einer Verbesserung der Leistungfähigkeit einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit verlangt würde, was ja dann aus Gründen der Behinderung der Rechtsgrund gem. § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX wäre, würde wohl auch die DRV hier dann auch bei erneuter Antragstellung sagen, wenn also eine Verbesserung eingetreten ist, besteht auch kein Grund mehr für eine Teilerwerbeunfähigkeit. Sie würde ja im Rahmen des Antragsverfahrens auch von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangen. Alleine schon auf Grund der gezahlten Rentenbeiträge.

Weiter, wenn nun der Schwerbehinderte sagt, es ist eine Verbesserung eingetreten, daher möchte ich auf Grundlage § 81 Abs. 4 und 5 die Arbeitszeit wieder erhöhen, könnte sich dann auch noch das Versorgungsamt melden. Denn, jeder Schwerbehinderte ist ja verpflichtet, siehe Rechtsbelehrung beim Feststellungsbescheid, Verbesserungen dem VA zu Kenntnis zu bringen. Die Folge könnte dann eine Verringerung des GdB sein.

Somit, könnte das Ganze einen sehr ungeschickten Verlauf nehmen.

Verweisung der DRV/Bund

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Tuesday, 22.02.2011, 10:17 (vor 4821 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

abschließend noch folgende Bemerkung:

» Weiter, wenn nun der Schwerbehinderte sagt, es ist eine Verbesserung
» eingetreten, daher möchte ich auf Grundlage § 81 Abs. 4 und 5 die
» Arbeitszeit wieder erhöhen, könnte sich dann auch noch das Versorgungsamt
» melden. Denn, jeder Schwerbehinderte ist ja verpflichtet, siehe
» Rechtsbelehrung beim Feststellungsbescheid, Verbesserungen dem VA zu
» Kenntnis zu bringen. Die Folge könnte dann eine Verringerung des GdB
» sein.
»
» Somit, könnte das Ganze einen sehr ungeschickten Verlauf nehmen.

Nicht die Schwerbehinderte sagt, es sei eine Verbesserung eingetreten, sondern die DRV bescheinigt mit der Ablehnung der Rente, dass aus ihrer Sicht gar keine Verschlechterung vorhanden war.
Somit entfällt auch das Bedürfnis nach TZ, d.h. der "Status quo" bleibt erhalten.
Mit einer Verringerung des GdB, unbefristet, ist nicht zu rechnen, da die Körperbehinderungen irreversibel sind.

Viele Grüße

Verweisung der DRV/Bund

hackenberger, Tuesday, 22.02.2011, 10:54 (vor 4821 Tagen) @ sbv

Hallo SBV,

die REHA hat eine tägl. Arbeitszeit von 6 Std. und eine Teilerwerbsminderungsrente bzw. deren Antragstellung empfohlen.

Der AN hat auf Grund dessen einen Antrag auf Teilzeit mit Hinweis auf § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX gestellt. Weiter hat er bei der DRV eine Teilerwerbsminderungsrente beantragt.

Nun sagt die DRV zu Recht, die Vorrausetzung für eine Teilerwerbsminderungsrente sind bei einer Beschäftigungsmöglichkeit von 6 Std./täglich nicht gegeben. Dem ist so zuzustimmen (leider).

Nun sagt der AN und beruft sich auf § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX es bedarf aus Gründen der Behinderung, dieses war ja die von Ihm vorgetragene Rechtsgrundlage für Teilzeit, eben nicht mehr auf der Reduzierung der Teilzeit aus Gründen der Behinderung.

Fazit: Es muss eine Verbesserung gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung der Teilzeit und Teilerwerbsminderungsrente eingetreten sein. Oder er hätte bei der Beantragung der Teilzeit unzutreffende Gründe angeführt.

Denn Du schreibst ja nicht, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beantragung der Schwerbehinderung eine deutliche Verschlechterung eingetreten ist. "-Ich denke hier muss jetzt mit dem § 81, Abs.5 SGB IX , im Umkehrschluss, die Rücknahme der Teilzeit beantragt werden.-"
Wäre dem so gewesen, wäre es ja auch geschickt gewesen, einen Antrag wegen Verschlechterung bzw. neuer bisher nicht beantragter gesundheitlicher Beeinträchtigungen beim VA zu stellen.

Es wäre daher in solchen Fällen stets geschickter, einfach einmal eine befristete Teilzeit, aber nur mit Berufung auf das Teilzeitgesetz zu beantragen. Auch mit dem Risiko, dass der AG dann einer befristeten Teilzeit nicht zustimmen müsste, da das Teilzeit und Befristungsgesetz dieses so nicht beinhaltet. Diesen Rechtsanspruch gibt es nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte aus dem SGB IX § 81 Abs. 4 und 5.

So zu mindest muss man es aus Deinen Beiträgen heraus lesen.

Wenn dann dem so ist, könnte das VA zu Recht einmal, auf Grund der so zu verstehenden Fakten, erst von einer grundsätzlichen Verbesserung ausgehen und den GdB erneut prüfen und bewerten.

Es muss nicht, kann aber so laufen.

Auch ist es leider schade, dass die REHA es hier hätte wissen können, dass bei einer möglichen Beschäftigung von 6 Std. tägl. eben kein Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente besteht.

Auch eine SchwbV muss dieses nicht wissen. Daher ja auch stets mein Rat, bei Rentenfragen sich zurück zu halten und die Koll. zu Rentenfachleuten verweisen.

Ich möchte hier ja nicht sagen, dass es alles so kommen muss. Ich möchte nur auf Möglichkeiten hinweisen und auch, dass man bei Anträgen bitte immer alle Möglichkeiten/Optionen/Folgen bedenken sollte um nicht ungeschickte Erfahrungen zu machen. Also, was kan was (hier welche Begründung) in der Folge auslösen> Es bleibt also letztlich die Frage, war die Beantragung der Teilzeit vor einer Entscheidung der DRV, wenn auch gut gemeint, gechickt>>

Ich würde hier daher dazu raten, sich fachliche Unterstützung zu holen um ggf. die Ablehnung der Teilerwerbsunfähigkeitsrente/ Rentenantrag insgesamt auf einen Erfolgreichen Widerspruch prüfen zu lassen. Also ggf auf dem Wege des Widerspruches oder Klage einen positiven Rentenbescheid zu erreichen.

Aber auch hier vorher prüfen, ob bei Teilerwerbsunfähigkeit eine Weiterbeschäftigung beim AG möglich ist. Auch hier könnte es Probleme geben. Auch solche Fälle hatten wir hier im Forum ja schon.

Bedenke bitte, auch wenn ich ggf. mal kritisch hier antworte, soll dieses Dir/Euch ja helfen und auf Dinge hinweisen, welche so gesehen/ erfolgen könnten. Denn, wenn man alles negative mitbedenkt, kann man i.d.R. nicht mehr "auf dem falschen Fuß" erwischt werden.

Verweisung der DRV/Bund

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Wednesday, 23.02.2011, 11:05 (vor 4820 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

auf Ihren letzten Beritrag muss ich doch noch mal eingehen:

» Ich würde hier daher dazu raten, sich fachliche Unterstützung zu holen um
» ggf. die Ablehnung der Teilerwerbsunfähigkeitsrente/ Rentenantrag
» insgesamt auf einen Erfolgreichen Widerspruch prüfen zu lassen. Also ggf
» auf dem Wege des Widerspruches oder Klage einen positiven Rentenbescheid
» zu erreichen.
»
» Aber auch hier vorher prüfen, ob bei Teilerwerbsunfähigkeit eine
» Weiterbeschäftigung beim AG möglich ist. Auch hier könnte es Probleme
» geben. Auch solche Fälle hatten wir hier im Forum ja schon.

Natürlich wird, bzw. wurde über den VdK Widerspruch eingelegt. Aber das kann alles dauern......
Nach meinen Erfahrungen sogar jahrelang.
Bezüglich der Weiterbeschäftigung bei einer Teilerwerbsminderungrente kommen die
"Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz", kurz "AVR", § 35, Abs. 2 zum Tragen:

Der MA muss seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Rentenbescheides schriftlich beim AG geltend machen.
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich den AG über die Zustellung des Rentenbescheides informiert ( Abs.1 ).

Ich schreibe das so ausführlich, damit u.U. Kolleginnen und Kollegen davon profitieren können.

Viele Grüße und besten Dank !

Verweisung der DRV/Bund

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 23.02.2011, 13:29 (vor 4820 Tagen) @ sbv

Hallo "sbv",

Sie haben zwar recht, daß ein sbM grundsätzlich bei Verbesserung der Leistungsfähigkeit auch einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit haben kann.
Allerdings ist Ihre konkrete Argumentation mit der abgelehnten Teil-EW im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Während sich der Anspruch aus § 81 Abs. 4 und 5 immer nur auf die konkreten Umstände von Arbeitsplatz und arbeitsvertraglich geschuldeter Leistung bezieht, basiert die Ablehnung der Teil-EW auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" und schließt damit alle denkbar möglichen Erwerbsmöglichkeiten ein, die mit der konkreten Arbeitsplatzsituation des einzelnen sbM kaum etwas zu tun haben müssen.

Deswegen ist allein der Verweis auf die abgelehnte Teil-EW als Grund für eine Erhöhung der Arbeitszeit bei Weitem nicht ausreichend. Es muß auch in diesem Fall der konkrete Arbeitsplatz und evtl. bestehende Leistungseinbußen des sbM im Einzelfall (arbeits-)medizinisch bewertet werden.
Es ist sehr gut denkbar, daß im von Ihnen geschilderten Fall weiterhin im ausgeübten Beruf als Erzieherin trotz Leistungsfähigkeit deutlich unter 6 Std. täglich liegt, obwohl die Teil-EW abgelehnt wurde.

By the way: Es wäre schon interessant zu wissen, wie denn eigentlich die Klinik die Leistungsfähigkeit exakt formuliert hat. Ich weiß aus einigen Gesprächen mit Sozialdiensten und/oder Ärzten insbesondere von Reha-Kliniken, daß die exakte gesetzliche Definition von Teil-EW des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht wirklich bekannt ist bzw. salopp ignoriert wird und so manche Klinik deswegen eine Leistungsfähigkeit von "bis zu 6 Stunden " formuliert, wo eigentlich "bis unter 6 Stunden" gemeint war und dann auch schon mal der Abschlußbericht entsprechend korrigiert wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verweisung der DRV/Bund

sbv, NRW, BERLIN, BRANDENBURG, Friday, 03.02.2012, 17:39 (vor 4475 Tagen) @ sbv

Guten Tag zusammen,

die Mühlen der DRV/Bund und der Gerechtigkeit mahlen bekannterweise sehr langsam.
Aber meine Hartnäckigkeit und Sturheit ist auch nicht zu verachten, denn ich habe es geschafft, dass die DRV/Bund im Widerspruchgsverfahren eingelenkt hat.
Das bedeutet im Klartext, dass die Kollegin nun rückwirkend zum 01.01.2011 eine Teilerwerbsminderungsrente bekommt und eine ordentliche Rentennachzahlung dazu.

Mein Rat an alle Kolleginnen und Kollegen: Lasst Euch nicht durch Ablehnungen aus dem Konzept bringen !
Legt Widerspruch ein und nervt die entsprechenden Stellen ohne Ende, -ich denke unsere Kundschaft wird es danken.

Herzliche Grüße

Verweisung der DRV/Bund

hackenberger, Friday, 03.02.2012, 18:07 (vor 4475 Tagen) @ sbv

Hallo sbv,

Glückwunsch :ok:

Jeder Erfolgt trägt zur Motivation auch für die Überwindung von zukünftigen Hürden bei!

Betreffend des richtigen zutreffenden Hinweises auf Rücknahme der Teilzeit noch folgendes.

Da ich halt auch BR war, habe ich natürlich beim Thema Teilzeit immer gleich das Teilzeit und Befristungsgesetz im Kopf. Daher habe ich dann leider nicht gleich den hier richtigen Weg zum § 81 Abs. 5 SGB IX gefunden. ;-(

Denn Schwerbehinderte haben ja den Teilzeitanspruch nicht wie sonst allgemein die AN aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sondern aus § 81 Abs. 5 SGB IX. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, ggf. dauerhaft oder auch nur zeitweise. Aus "Zeitweise" ergibt sich klar auch der Anspruch, dass die Arbeitszeit auch wieder erhöht werden kann.


Hätte ich auch selbst aus de Knittelkommentar erkennen können ;-)

Rechtliche Unterschiede zum allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 Abs. 4 TzBfG
§ 81 Rn 194 ff
Hierin unterscheidet sich der Anspruch aus § 81 Abs. 5 SGB IX von dem allgemeinen Recht des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG: Begehrt ein Arbeitnehmer die – vom Arbeitgeber vorgerichtlich verweigerte – Zustimmung zur Verringerung seiner Arbeitszeit nach jener Vorschrift, hat er die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung zu verlangen (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 = BAGE 105, 107 = NJW 2004, 386 = AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG; Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 = BAGE 110, 232 = NZA 2004, 1225 = AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG; ErfK / Preis § 8 TzBFG Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Diese Willenserklärung gilt im Falle einer Verurteilung der Beklagten mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO). Wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teilzeitwunsches verurteilt, die verkürzte Arbeitszeit in bestimmter Weise festzulegen, so wird gem § 894 ZPO eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers zwar erst mit Rechtskraft des Urteils fingiert. Auch eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit ist seit 1. Januar 2002 zulässig (BAG Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 = BAGE 110, 232 = AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG = NZA 2004, 1225 unter Hinweis auf § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I. 3138).

Stelle fest, muss auch einmal wieder ein Wochenende "sinnhafter" nutzen ;-) und mal wieder mehr SGB IX Kommentar lesen ;-)

Ja, so ist es halt oft im Leben (leider ;-( ), anderen gute Ratschläge geben, wie SGB IX lesen und selbst sich ablenken lassen ;-)

mea culpa ;-)

Fazit:
Zeigt aber auch einmal wieder, dass nicht alle Sprüche immer gelten müssen.
"Was Hänschen nicht lernt lernt Hans nimmermehr" Auf mich passt daher auch dieser Zeittungsbeitrag ;-)

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