AN- Personenkreis (BEM)

atze, Nagold/ Baden-W,ürtemberg, Tuesday, 24.05.2011, 00:32 (vor 4744 Tagen)

Hallo zusammen
Ich (SBV)habe auf der SBM+ggst-Liste ausgesteuerte ehemalige Mitarbeiter wovon mir einer angedeutet, hat dass er wieder eingegliedert werden möchte.Wie ist das Rechtlich und überhaupt>

Gruss an alle und immer Kopf Hoch
atze:-) :-P

AN- Personenkreis

hackenberger, Tuesday, 24.05.2011, 08:23 (vor 4743 Tagen) @ atze

Hallo zusammen

» SBM+ggst-Liste ausgesteuerte ehemalige Mitarbeiter

Wenn Du uns bitte einmal erklärst, was SBM+ggst-Liste bedeutet>

Weiter "ehemalige Mitarbeiter" bedeutet doch eigentlich, dass er nicht mehr dem Betrieb angehört. Dann ist auch sofern er sich nicht neu auf eine freie Stelle bewirbt auch die SchwbV nicht zuständig.

Aber ich denke einmal es handelt sich "noch" um einen Mitarbeiter, der nur sehr lange krank war/ist und aus der Lohnfort- und Krankengeldzahlung herausgefallen ist, aber immer noch einen bestehenden Arbeitsvertrag hat.

AN- Personenkreis

atze, Nagold/ Baden-W,ürtemberg, Tuesday, 24.05.2011, 16:09 (vor 4743 Tagen) @ hackenberger

» Hallo zusammen
»


» » Schwerbehinderte,Gleichgestellte,von der GKV ausgesteuerte,sowie befristete EU-Rentenempfänger

»
» Aber ich denke einmal es handelt sich "noch" um einen Mitarbeiter, der nur
» sehr lange krank war/ist und aus der Lohnfort- und Krankengeldzahlung
» herausgefallen ist, aber immer noch einen bestehenden Arbeitsvertrag hat.Genau so

AN- Personenkreis

hackenberger, Tuesday, 24.05.2011, 16:31 (vor 4743 Tagen) @ atze

Hallo Arthur,

ich versuche nun wieder einmal zu deuten, da ich aus der "Antwort" nicht so ganz klar blicke.

Die Abkürzung ist leider noch nicht erklärt, somit kann ich darauf nicht eingehen.

Auch wenn es sich um einen Schwerbehinderten, Gleichgestellten, der von der GKV ausgesteuerte wurde handelt der nun eine befristete EU-Rente erhält, gilt der § 84 Abs. 2 SGB IX. Denn er hat weiter ein Arbeitsvertrag mit dem AG.

Der AG hätte eigentlich schon vor langer Zeit den § 84 Abs. 2 SGB UX anwenden müssen. Nämlich sofort wenn der Fakt de § 84 Abs. 2 SGB IX gegeben/ eingetroffen ist. Ggf. sogar während bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU). Dann kommt man aber i.d.R. einfach zur Feststellung, anbieten ja aber umsetzen erst bei erkennen, dass eine Wiedereingliederung möglich ist.

Nun sollte hier ein Arzt dann einen Wiedereingliederungsvorschlag unterbreiten. Man sollte aber auf alle Fälle auch vorher mit der Deutschen Rentenversicherung in Kontakt treten. Denn man kann sich hier leicht auch verschlechtern. Doch auch gelich den Hinweis. Das Thema DRV usw. ist nicht das Thema der SchwbV. Darauf und auf ggf. auftretende Probleme für eine zu "aktive SchwbV" habe ich ja schon des öfftern hingewiesen. Man kann sich hier leicht in Regressansprüche begeben.

PS: bei Antworten bitte diesen Hinweis über dem Textfeld beachten:
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AN- Personenkreis

atze, Nagold/ Baden-W,ürtemberg, Thursday, 26.05.2011, 00:20 (vor 4742 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Arthur,
»
» ich versuche nun wieder einmal zu deuten, da ich aus der "Antwort" nicht
» so ganz klar blicke.
»Inhalt der SB+GlGest Liste = Gemeint ist wie du schon erkannt hast "Schwerbehinderte,den SB Gleichgestellten,von der GKV ausgesteuerte MA,sowie Harz4 Empfänger die zwar schon tw.Jahre nicht mehr in der, Fa. sind, jedoch immer noch in der Liste der SB-Mitarbeiter geführt werden.

»
» , Denn er hat weiter ein Arbeitsvertrag
» auch als Harz4 Empfänger>
» der betreffende MA ist mittlerweile Harz4-Empfänger und hat das Elterliche Erbe schon einsetzen müssen um an Harz 4 zu gelangen;.er hat alles versucht mit Ärztlichen Gutachten, und ein Bundestagsmitglied um Hilfe gebeten- Ziel, EU-Rente zu bekommen, alles hat nichts genützt.
» Der AG hätte eigentlich schon vor langer Zeit den § 84 Abs. 2 SGB UX
Vom AG geht keinerlei Initziative aus.Dieser Fall ist bestimmt mehr als 5 Jahre so am laufen.
nicht Nämlich sofort wenn der Fakt de § 84 Abs. 2 SGB IXwir sind gerade im Begriff BEM einzu führen(allerdings auf die Initiative von BR+SBV)
»
» Arbeitsunfähigkeit (AU). Dann kommt man aber i.d.R. einfach zur
» Feststellung, anbieten ja aber umsetzen erst bei erkennen, dass eine
» Wiedereingliederung möglich ist.
» Der betroffene MA ist etwas scheu und meldet sich sehr sehr wenig bei uns (BR + SBV)
» Nun sollte hier ein Arzt dann einen Wiedereingliederungsvorschlag
» unterbreiten. Man sollte aber auf alle Fälle auch vorher mit der Deutschen
» Rentenversicherung in Kontakt treten.wer> Denn man kann sich hier leicht auch
» verschlechtern.Er bekommt keine Rente Doch auch gelich den Hinweis. Das Thema DRV usw. ist nicht
» das Thema der SchwbV. Darauf und auf ggf. auftretende Probleme für eine zu
» habe ich ja schon des öfftern hingewiesen. Ich hatte ihm am Anfang geraten, dem VDK beizutreten damit er etwas Hilfe bekommt (zwecks seiner Gutachten und den Ärzten)ob er dies gemacht hat weiss ich nicht.
» wie kann ich dem armen Menschen weiterhelfen> zu Weihnachten spendeten seine MA ihm ein Geldgeschenk.
» PS: bei Antworten bitte diesen Hinweis über dem Textfeld beachten:
» Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen PS:

AN- Personenkreis

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 26.05.2011, 08:25 (vor 4741 Tagen) @ atze

Hallo Atze,

Du bist nach wie vor zuständig für alle sb/gs AN auf Deiner ominösen Liste, mit denen weiterhin ein Arbeitsvertrag besteht - ganz egal, ob sie ihr Geld von der Krankenkasse oder Arbeitsagentur oder sonstwo herbekommen.
Deswegen gilt auch weiterhin zB Dein gesetzliches Initiativrecht, ohne daß Du auf die Einführung eines BEM warten mußt.

--
&Tschüß

Wolfgang

AN- Personenkreis

hackenberger, Thursday, 26.05.2011, 08:38 (vor 4741 Tagen) @ albarracin

Hallo Atze,
auch das EuGH-Urteil betreffend unverfallbarkeit des gesetzlichen Urlaub (Bundesurlaubsgesetz & § 124SGB IX) beacgten.
Aber auch, wir sind KEINE betriebliche Sozialarbeiter. Unsere Aufgaben ergeben sich aus dem SGB IX.

AN- Personenkreis

atze, Nagold/ Baden-W,ürtemberg, Saturday, 28.05.2011, 09:05 (vor 4739 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Atze,
» auch das EuGH-Urteil betreffend unverfallbarkeit des gesetzlichen Urlaub
beacgten.Hier entscheiden wir später.
.Meine Frage ist Kann hier das Hamburger Modell noch greifen>alles andere kommt danach.
.Mir Stinkt die Reaktion des AGs.
Ich benötige lediglich Fachlichen Rat um weiterzukommen
Für eure Hilfe Danke ich im Voraus.:-)

AN- Personenkreis

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 28.05.2011, 21:47 (vor 4739 Tagen) @ atze

Hallo Atze,

wieso soll bei Langzeitkranken nicht eine stufenweise Wiedereingliederung möglich sein
Sie sind ja immer noch AN !
Und bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN hat bei Vorliegen einer fundierten ärztlichen Empfehlung sowie eines entsprechenden Eingliederungsplanes der AG keine Möglichkeit dies abzulehnen, da aus § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX ein Rechtsanspruch auch auf WE entsteht.

--
&Tschüß

Wolfgang

AN- Personenkreis

zick, Baden Württemberg, Tuesday, 03.04.2012, 07:06 (vor 4428 Tagen) @ albarracin

Guten Morgen zusammen

ich möchte Euch mal nach Eurer Erfahrung fragen , wie es bei Euch mit dem Personenkreis bei der Durchführung vom BEM ist.

Ich denke, im ersten Gespräch wäre es sinnvoll, wenn der Betroffene, 1 Vertreter der PL; ein Vertreter des BR und die SBV daran teilnimmt.

Es soll ja der Betroffene nicht gleich erschlagen werden. Ich finde es nicht förderlich, wenn gleich der Betriebsleiter; der Abteilungsleiter und eventl. weitere Personen des AG zusätzlich teilnehmen.

Wer hat da gute Erfahrungen und ein paar Tipp´s und Argumente :ok:

Gruß
Zick

AN- Personenkreis

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.04.2012, 16:34 (vor 4428 Tagen) @ zick

Servus Jürgen,

» Ich denke, im ersten Gespräch wäre es sinnvoll, wenn der Betroffene, 1
» Vertreter der PL; ein Vertreter des BR und die SBV daran teilnimmt.
Da liegst du mit deiner Einschätzung genau richtig. "So wenig wie möglich und soviel wie nötig"!
Nur so kann eine vertrauliche Atmosphäre entstehen.

» Es soll ja der Betroffene nicht gleich erschlagen werden. Ich finde es
» nicht förderlich, wenn gleich der Betriebsleiter; der Abteilungsleiter und
» eventl. weitere Personen des AG zusätzlich teilnehmen.
Dies geht sowieso nur, wenn der/die Betroffene damit einverstanden sind, denn BEM beruht ja auf Freiwilligkeit.

Dies sind natürlich Punkte, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt gehören.
Also, überzeuge dein Gremium und packt es an :-)

PS: Bei neuen Themen bitte einen neue Frage aufmachen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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