Zuständigkeit (Gesamt-Konzern-SBV)

Hanni, Wednesday, 01.06.2011, 14:53 (vor 4742 Tagen)

Hallo Forianer,

ich habe schon wieder eine Zuständigkeitsfrage.;-)

Ich habe als GSBV die Beschwerde eines Schwerbehinderten bekommen, der nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde. Zwar bin ich auch SBV allerdings betrifft die Beschwerde nicht meinen Standort, sondern einen anderen an der eine andere SBV sitzt.

Die Beschwerde ging nur an mich. Meine Frage ist nun: kann ich mich um die Angelegenheit kümmern oder MUSS es die zuständige SBV sein, die der Sache nachgeht.

Danke und einen schönen Feiertag :flower:
Hanni

Zuständigkeit

WoBi, Wednesday, 01.06.2011, 17:00 (vor 4742 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

die GSBV ist nur für Betriebe zuständig, wenn im Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist oder gewählt werden kann. Es ist also nicht dein Zuständigkeitsbereich.
Du kannst einen derartigen Vorfall, wenn er auch in anderen Betrieben vorkommen kann, zum Anlass nehmen, den Bewerbungsprozess im "Globalen" mit der Geschäftsleitung zu besprechen und die Informationspflichten (§81 SGB IX) hinsichtlich dem Eingang einer Bewerbung eines bekennenden Menschen aufzeigen.
Nachdem das BetrVG laut Profil gilt, besteht keine besondere Verpflichtung zum Vorstellungsgespräch für öffentliche Arbeitgeber (§82 SGB IX).
Wie bereits geschrieben besteht eine unmittelbare Informationsverpflichtung über den Bewerbungseingang gegenüber der SBV und dem BR. Wird dies durch die Arbeitgeberin nicht eingehalten, kann eine Benachteiligung des Bewerbers nach dem AGG gegeben sein.
Gib die Beschwerde mit der Hintergrundinformation an die zuständige SBV weiter, da nur die örtliche SBV z.B. die Unterrichtung überprüfen und die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen durchführen kann.

--
Gruß
Wolfgang

Zuständigkeit

hackenberger, Wednesday, 01.06.2011, 17:08 (vor 4742 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

Wolgang hat ja schon richtig geantwortet. Mir bleibt somit nur noch die eine Nachfrage, wiso hat sich der Bewerber nicht an die SchwbV des Betriebes gewandt bzw. warum hast Du ihn nicht gebeten sich wegen der Zuständigkeit an diese zu wenden>>

PS: Danke für die Ergänzung des Profils ;-)

Zuständigkeit

Hanni, Wednesday, 01.06.2011, 17:51 (vor 4742 Tagen) @ hackenberger

Hallo Ihr Beiden,

vielen Dank, ich habe es mir schon so gedacht. Die zuständige SBV wird der Sache wohl kaum ernsthaft nachgehen oder dies zum Anlass nehmen, auf Änderungen hinzuwirken. Bitte keine Fragen nach dem Warum!!!

Habe ich als GSBV das Recht auf Information> D.h. ist die SBV und die Personalabteilung verpflichtet, mich über den Fall zu informieren>

Ich möchte den Schwerbehinderten ungerne so hängen lassen!

Hanni

Zuständigkeit

hackenberger, Wednesday, 01.06.2011, 17:56 (vor 4742 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

» vielen Dank, ich habe es mir schon so gedacht.
Bitte!

» Die zuständige SBV wird der Sache wohl kaum ernsthaft nachgehen oder diese
» zum Anlass nehmen, auf Änderungen hinzuwirken. Bitte keine Fragen nach dem
» Warum!!!
Schade, immer wieder versuche dass sie eine Änderung des Handelns angeht.

» Habe ich als GSBV das Recht auf Information> D.h. ist die SBV und die
» Personalabteilung verpflichtet, mich über den Fall zu informieren>
Nein!!!

» Ich möchte den Schwerbehinderten ungerne so hängen lassen!
Ja, dass kann man verstehen hilft aber nicht.

Zuständigkeit

WoBi, Friday, 03.06.2011, 09:23 (vor 4740 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

nicht entmutigen lassen, wenn du keine direkte Handlungsmöglichkeit hast. Es gibt indirekte Handlungsoptionen aus meiner Sicht:
• Sprich den Betriebsrat des Betriebes z.B. wegen dem Schreiben an, denn auch er ist Empfänger der Information. Die Information über den Bewerbungseingang hat ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen. Der Betriebsrat kann diese Information im Rahmen der Einhaltung von Gesetzen, hier SGB IX § 81, einfordern. Die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, .. ist Aufgabe des BR.
Zusätzlich als „scharfes“ Mittel, ist die Nichtinformation des Betriebsrates (oder der SBV) eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Absatz 1 Punkt 7 SGB IX. Eine Rechtsberatung vor der Anwendung wird empfohlen.
• Sprich die anderen SBV an, ob und wie sie in den Bewerbungsprozess eingebunden sind.
• Mach das Thema „Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte der SBV“ zum Thema einer SBV-Versammlung. Die GSBV kann eine Versammlung der SBV analog zur SB-Versammlung durchführen.
• Mach das Thema „Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte aus dem SGB IX für BR“ zum Thema einer BR-Versammlung. Die GSBV kann ein Redebeitrag auf dieser Versammlung des GBR beantragen. Die BR-Versammlung ist eine Art Betriebsversammlung für BR.
• Sprich wegen dem Schreiben den Beauftragten des Arbeitgebers oder die Geschäftsleitung an. Informiere diese, dass die Nichteinhaltung der Information an den BR und die SBV ein Indiz für eine Benachteiligung eines behinderten Bewerbes gewertet werden kann und daraus Kosten wegen Diskriminierung von Behinderten nach dem AGG entstehen können.

--
Gruß
Wolfgang

Zuständigkeit

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 11:23 (vor 4740 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

leider muss ich "etwas Wasser in den Wein gießen". Denn ...
» • Mach das Thema "Bewerbungsprozess - Pflichten und Rechte aus dem SGB IX
» für BR" zum Thema einer BR-Versammlung. Die GSBV kann ein Redebeitrag auf
» dieser Versammlung des GBR beantragen. Die BR-Versammlung ist eine Art
» Betriebsversammlung für BR.
... leider hat die GSBV kein Teilnahmerecht an der [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=betriebsr%E4teversamm]Betriebsräteversammlung[/link]. Sie ist hier also auf die gute Zusammenarbeit mit dem GBR angewiesen. Denn die Betriebsräteversammlung ist kein Ausschuss oder Arbeitsgruppe des GBR oder sonstiges Beschlussorgan des BR/GBR. Das Teilnahmerecht der GSchwbV ist ja ein analoges Recht wie bei den SchwbV auf örtl. Ebene.

Doch man sollte behutsam die Teilnahme versuchen also mit solchen Argumenten dieses begründen.

Diesen Hinweis daher nur, damit nun nicht Koll. sich hier ggf. eine "Abfuhr" einholen, weil sich hier von anderen leider zurzeit noch nicht bestehenden Rechten ausgehen. Doch hier könnte sich ggf. auch einmal durch den Klageweg eine Änderung ergeben, wie ja auch in der Vergangenheit bei anderen Gremien.

PS: An der Betriebsräteversammlung können ja auch nicht alle BR-Mitglieder, also nicht die gesamten BR-Gremien teilnehmen.

Zuständigkeit

Hanni, Friday, 17.06.2011, 14:11 (vor 4726 Tagen) @ WoBi

» Hallo Hanni,

Hallo Wolfgang

vielen Dank für die vielen guten Tipps, die ich berücksichtigen werde.

Ich habe mit dem Schwerbehinderten Bewerber gesprochen und ihm die Zuständigkeitsfrage erklärt, sowie darauf hingewiesen, dass ich die Beschwerde an die zuständige SBV und den BR weiter leiten muss, da ich - wie alles oben besprochen - nicht zuständig bin. Ich habe ausdrücklich NICHT davon gesprochen den Beauftragten oder das Personalbüro einzuschalten, so wie ursprünglich von dem Schwerbehinderten gefordert sondern nur von den Mitarbeitervertretern gesprochen!!

Der Bewerber hat schon am Telefon angefangen zu zweifeln und rumzudrucksen und mich schließlich am nächsten Tag schriftlich gebeten, die Beschwerde fallen zu lassen, weil er es sich nicht mit meinem AG verderben will und sich selber Steine in den Weg legen will für eine zukünftige Bewerbung.

Tja, da war eine kleine Geschichte aus dem wirklichen Leben.

Ich frage mich, wie veler solcher Fälle das gibt, die resignieren. :-(
Hanni

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