Akteineinsicht durch die SBV (Antragstellung / Widerspruch)

sedov, Monday, 04.07.2011, 11:25 (vor 4703 Tagen)

Hallo zusammen,:-)

hab zwar schon etwas dazu gefunden, aber für mich nicht ausreichend.
Mein Anliegen:
Ich setze mit den Betroffenen die Widersprüche zusammen auf, welche sie aber selbst unterzeichnen und abgeben.
Nun habe ich einen MA, welcher immer wieder gegen Mauern beim Kreis rennt, immer Ablehnung.
Nun hatten wir einen Neuantrag gestellt, welcher offensichtlich (!!!) falsch begutachtet wurde, darauf hat der MA Widerspruch mit Bitte um Zusendung der Befunde, eingelegt.
Als er diesen persönlich abgab und sich die Abgabe quittieren lassen wollte (vorher schon der ein oder das andere Schreiben abhanden gekommen, daher seit ca. 1 Jahr immer gegen Quittung), gab es eine unschöne Szene mit der MA des Kreises.
Diese fertigte meinen MA ganz schön ab.
Darauf haben wir zusammen ein Beschwerdeschreiben an den Leiter geschrieben, welches aber auch nur mein MA unterzeichnet hat.
Nun kommt ein Schreiben des Leiters und dieser behauptet:
Erstens wäre ihm und der SBV (!) Akteneinsciht gewährt. Es könne auch, mit seiner Bevollmächtigung, die Akte an die SBV geschickt werden.
Zudem wurde die Bitte um Erläuterung in Akteneinsicht umgewandelt.

So, nun endlich zu meinen Fragen:
Ist es "normal", dass die Akten auch an die betrieblichen SBV geschickt werden>
Ich finde das nicht "normal".
Aber ich lasse mich wie immer gern eines Besseren belehren.
LG sedov:flower:

Akteineinsicht durch die SBV

hackenberger, Monday, 04.07.2011, 11:51 (vor 4703 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

Akteneinsicht oder die Zusendung in Kopie (erfolgt ehe nur in Einzelfällen, es besteht darauf kein Anrecht) erfolgt immer nur an den Antragsteller. Dritte erhalten nur gegen Vollmacht Akteneinsicht. Bei dem Thema Kopien sind aber die jeweils für das Amt/Behörde/Kreis usw. geltenden Gebührenordnungen zu beachten, denn es können dann Gebühren entstehen auch Protokosten für die ggf. gewünschte Zusendung.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Ämter den Erhalt der Akten quitieren. Man kann dann nur unter Zeugen die Akten in Umschläge eintüten und mit Nachweis versenden oder persönlich mit Zeugen abgeben.

Ganz wichtig auch beachten bei Anträgen auf Neufeststellungen (nicht nur Erstanträgen), dass die GDB-Tabellen teil nach unter negativ korrigiert wurden. Lässt man gern bisher noch nicht anerkennte gesundheitliche Beeinträchtigungen zusätzlich anerkennen, wird im Regelfall immer nun der gesamte Akt neu bewertet. Das kann dann auch ganz schnell dazu führen, dass der bisherige GdB 50 nicht mehr zuerkannt wird.

Es gibt hier nun Ämter, welche in solchen negativen Fällen sich vorher mit dem Antragsteller in Verbindung setzen und diese davon unterrichten und ihnen die Möglichkeit einräumen hier den Antrag zurückzuziehen. Da dieses aber nicht sein muss gibt es auch Ämter welche hier den Antrag abschließend behandeln.

Daher ist es immer gut, wenn man zu dem zuständigen VA oder der Behörde einen guten Kontakt pflegt und auch diese Thema bespricht.

Akteineinsicht durch die SBV

sedov, Monday, 04.07.2011, 12:36 (vor 4703 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,:-)

zunächst Danke.
»
» Akteneinsicht oder die Zusendung in Kopie (erfolgt ehe nur in
» Einzelfällen, es besteht darauf kein Anrecht) erfolgt immer nur an den
» Antragsteller. Dritte erhalten nur gegen Vollmacht Akteneinsicht. Bei dem
» Thema Kopien sind aber die jeweils für das Amt/Behörde/Kreis usw.
» geltenden Gebührenordnungen zu beachten, denn es können dann Gebühren
» entstehen auch Protokosten für die ggf. gewünschte Zusendung.

Hier ging es mir sehr direkt um die SBV!
Das Akteneinsicht gewährt wird, auch für Dritte, ist klar. Aber hier beruft sich der Kreis direkt auf die SBV! Die SBV hat und darf und soll! Zudem wurde gar keine Einsicht beantragt.
Und das, obwohl die SBV nur mündlich erwähnt wurde, dass sie beim Ausfüllen des Antrages behilflich war.
Ich sehe hier einfach eine Grenze überschritten.

Hilfe und Unterstützung durch die SBV ja, aber wenn schon das Thema Akteneinsicht da ist, dann gibt es meist ein größeres Problem und dieses sollte m. E. nicht mehr durch die SBV geführt bzw. gelöst werden.

Ich finde, hier überschreite ich meine Kompetenzen!>>>
Also, darf / soll / muss oder kann ich die Akte anfordern, einsehen und dann das Ganze weiter bearbeiten>
Darf der Kreis die Akte an die SBV schicken>

Gruß sedov

Akteineinsicht durch die SBV

hackenberger, Monday, 04.07.2011, 13:13 (vor 4703 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

ich dachte eigentlich alles klar beschrieben zu haben!

NEIN die SBV darf selbstverständlich nicht ohne Vollmacht Einsicht nehmen, auch darf man ihr ohne Vollmacht keine Unterlagen zusenden. Solches wäre ein sehr grober Datenschutzverstoß.

Ich denke hier liegt ganz einfach nur ein Missverständnis vor. Man hat also ggf. aneinander vorbei geredet!

Hier kann und darf also nur der Betroffene, der Antragsteller aktiv werden. Die SchwbV nur, wenn sie vom Betroffene, Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt wird. Also nur mit Vollmacht!

Es kann aber auch sein, dass man hier bei der Kommune/ dem Kreis auf einen in diesem Thema neuen und unerfahrenen SB getroffen ist, der es dann ggf. auch noch besonders gut meint.

PS: Wenn es aus Weggründen ggf. nicht möglich ist die Akte in der lt. Geschäftsplan vorgesehenen Stelle einsehen kann, so kann man beantragen, dass die Akte zur Akteneinsicht zu einer anderen Dienststelle gesandt wird. Beispiel: Die Akten liegen beim Kreis und man möchte die Akteneinsicht gerne in der Kommune am Wohn- oder Arbeitsort des Antragstellers einsehen.

Kontextlink:
[link=http://norm.bverwg.de/jur.php>sgb_10,25]SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte[/link]

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