Unbefristeter Ausweis (Antragstellung / Widerspruch)

sbv-stein, Bayern, Friday, 08.07.2011, 19:01 (vor 4699 Tagen)

Hallo ihr lieben,

habe ein Kollegin die in Ihrem Ausweis zunächst eine Befristung bis 12/09 hatte.
Danach kam der Eintrag Unbefristet in Ihren Ausweis 50GdB.

Das Versorgungsamt hat Ihr die Unbefristung aberkannt.

Welche voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein>
bei den anerkannten Erkrankungen stand zwar bei einer Erkrankung Heilungsbewährung nur warum ist dann der Ausweis Unbefristet ausgegeben worden>


grüße

sbv-stein

Unbefristeter Ausweis

hackenberger, Friday, 08.07.2011, 19:34 (vor 4699 Tagen) @ sbv-stein

Hallo sbv-stein,

bei bestimmten Gründen für eine Zuerkennung einer Schwerbehinderung gibt es immer eine Heilungsbewährung. Immer dann, wenn eine Besserung eintreten könnte.

Alles andere kann nur das VA erklären. Es kann also sein, dass man aus "Versehen" eine Unbefristung zuerkannt hatte und dieses nun korrigiert hat. Unter Umständen ist es auch beim Überprüfen des Ablaufes der Heilungsbewährung dem VA aufgefallen, das hier ihnen einen Fehler unterlaufen ist, welchen man nun berichtigt hat.

Der Betroffene hat ja die Möglichkeit des Rechtsweges gegen die Entscheidung des VA, sofern die Fristen noch nicht abgelaufen sind.

PS: Welche Gesetz kommt bei Euch zur Anwendung> BetrVG oder PersVG oder>> Bitte im Profil noch nachtragen.

Unbefristeter Ausweis

joerch ⌂, NRW, Monday, 11.07.2011, 21:11 (vor 4696 Tagen) @ sbv-stein

Ich habe in NRW schon Bescheide die sich mit der Heilungsbewährung beschäftigen bekommen, wo kein Rechtsmittel mehr möglich war. Die VA´s bescheiden da sehr unterschiedlich.

Gruss Joerg

--
Glückauf
Jörg

Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren! (Bertolt Brecht)

Unbefristeter Ausweis

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 11.07.2011, 22:21 (vor 4696 Tagen) @ joerch

Hallo Joerg,

was Du da schilderst ("Rechtsmittel unmöglich" ), ist so schlechterdings auch unmöglich, da es gegen jeden Verwaltungsakt (und die Neufestsetzung des GdB ist immer ein Verwaltungsakt) die Möglichkeit von Widerspruch und Klage gibt. Anders herum wird ein Schuh' draus: Ist bei einem Verwaltungsakt nicht erkennbar, daß es sich um einen solchen handelt, weil zB die Rechtsmittelbelehrung fehlt, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 12 Monate gem. § 58 VwGO:
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html[/link]

War da vielleicht die Widerspruchsfrist schon abgelaufen, bevor der Betroffene sich gerührt hat >

--
&Tschüß

Wolfgang

Unbefristeter Ausweis

hackenberger, Tuesday, 12.07.2011, 19:13 (vor 4695 Tagen) @ albarracin

Hallo Joerg,

zu dem Thema noch folgendes, was hier ggf. zutreffen kann.

Wird im Rahmen eines Erstantrages eine Schwebehinderung mit Heilungsbewährung zu erkannt. So hat dieser Erstbescheid eine Rechtsmittelbelehrung.

Die hier dann für eine Zeit, also befristet zuerkannte Schwerbehinderung ist quasi vergleichbar mit einem befristeten Arbeitsvertrag.

Bedeutet die zuerkannte Schwerbehinderung läuft ganz einfach mit Ablauf der Heilungsbewährung aus. Es bedarf dann wenn kein neuer niedriger GdB zuerkannt wird, also der GdB auf 0 gesetzt würde keines neuen Bescheides, da ja im Erstentscheid alles stand.

Dann bekommt der Betroffene nur eine Mitteilung ggf., welche als solche keine Rechtsmittelbelehrung bedarf.

Nun gibt es VA in bestimmten Bundesländern welche sehr servicefreundlich sind. Diese teilen per Bescheid, mit Rechtsmittelbelehrung, den Betroffenen ca. 3 Monate vor Auslauf der Heilungsbewährung mit, dass man beabsichtigt den Betroffenen wegen Auslauf der Heilungsbewährung herabzustufen im GdB. Aber dass ist Service.

Aus Hessen kenne ich nur den schönen Zustand mit dem Service, daher musste auch ich mich erst einmal mit dem Thema mehr befassen und die Dienststellen anfragen.

Fazit, wird kein neuer niedriger GdB festgesetzt bedarf es keines Bescheides mit Rechtsmitteln, da ja alles im Erstbescheid mit Rechtsmitteln stand. So ist es auch falls im Erstbescheid schon stand, dass man Ablauf der Heilungsbewährung eine Abstufung auf einen bestimmten niedrigeren GdB erfolgt. Ich kenne aber auch keinen Fall wo Betroffene auf GdB 0 gesetzt wurden. Auch den Fall, dass im Erstbescheid schon stand wie der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung sein wird. Doch nun mit der Abschaffung der VA, also der Verwaltungsvereinfachung kann sich sehr vieles "ungeschickt" ändern. Denn es erspart dann Verwaltungshandlungen und somit Kosten.

In diesen Fällen müssen dann Betroffene in den 3 Monaten der Nachwirkung gem. § 116 SGB IX sofort ggf. einen Neuantrag stellen, um so die Schutzrechte zu sichern und auf einen positiven Ausgang hoffen.

Unbefristeter Ausweis

joerch ⌂, NRW, Tuesday, 12.07.2011, 23:06 (vor 4695 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
ich habe definitv Bescheide bekommen in denen ein Satz mit folgendem Wortlaut stand: Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht zulässig/möglich. ch habe dann umgehend immer mit den Kollegen einen neuen Antrag gestellt.

Gruss
Jörg

--
Glückauf
Jörg

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Unbefristeter Ausweis

hackenberger, Tuesday, 12.07.2011, 23:29 (vor 4695 Tagen) @ joerch

Hallo Jörg,

ich kenne solche Bescheide nicht. Es wäre daher einmal von Interesse genau zu wissen um was es genau ging. Also warum sie erlassen wurde. Weiter hätte ich sofort nachgefragt warum dieser Satz enthalten ist.

PS: Nachfragen kann man auch jetzt noch ;-)

Unbefristeter Ausweis

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 18.07.2011, 10:45 (vor 4690 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich kann Deinem Vergleich von "Heilungsbewährung" mit dem befristeten Arbeitsvertrag nicht folgen.
In Ba-Wü werden bei den mir bekannten VA und bei
der Widerspruchsbehörde bei Heilungsbewährung idR keine Fristen mehr genannt.
Dadurch ist gem. den §§ 44 - 48 SGB X unstrittig, daß es eines erneuten Feststellungsverfahrens mit Anhörung, Bescheid und dazugehörigem Rechtsweg bedarf, wenn ein Bescheid zum Nachteil des sbM geändert werden soll.
In diesem Verfahren gilt der alte Bescheid bis zur Rechtskraft des neuen Bescheides uneingeschränkt weiter.
Aber selbst wenn die Heilungsbewährung mit einer Frist versehen wäre.
Auch wenn eine Frist zur Heilungsbewährung im Bescheid drinsteht, ist es mE nicht so einfach mit dem "Auslaufen". Dies kann - wenn überhaupt - nur dann der Fall sein, wenn entweder nur eine einzige Funktionsbeeinträchtigung vorliegt oder aber bei mehr als einer Funktionsbeeinträchtigung alle mit derselben Frist versehen sind.
Liegt nur eine Funktionsbehinderung vor, die befristet wurde, so bleibt idR ein "Restrisiko" übrig, das -zB bei Krebserkrankungen- ebenfalls mit einem dauerhaften GdB von Amts wegen neu bewertet werden muß.
Ist bei mehr als einer mind. mit 10 bewerteten Funktionsbeeinträchtigung nur eine zur Heilungsbwährung befristet, müssen von Amts wegen vom Versorgungsamt die bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem neuen Gesamt-GdB bewertet werden. Auch dies macht ein Anhörungs- und Bescheidverfahren mit vorläufiger Rechtskraft des alten Bescheides notwendig.

Aus all diesen Fallkonstellationen geht mE klar hervor, daß ein einfaches und vollständiges "Auslaufen" des befristeten GdBs in der Praxis kaum stattfinden dürfte, sondern der Regelfall die "Neufestsetzung" mit entsprechendem Rechtsschutz des Verwaltungsverfahrens sein dürfte.
Auch ich wäre deshalb sehr daran interessiert, wie die von Joerg geschilderte Sache wirklich abgelaufen ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Unbefristeter Ausweis

hackenberger, Monday, 18.07.2011, 10:58 (vor 4690 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich stimme Dir voll zu, erstellt das VA einen neuen veränderten Bescheid, trifft also eine neue ggf. veränderte Feststellung ist eine Widerspruchsmöglichkeit gegeben. Ich kenne auch bisher keinen Erstbescheid welcher auch betreffend des Auslaufes der Heilungsbewährung abschließend ist, also auch den ab dann zuerkannten GdB bereits enthält. Es ist somit es ein sehr theoretischer Fall. Es wäre in diesem theoretischen Fall, ja eben kein amtlicher Bescheid, sondern nur ein Info/ Mitteilung über den Auslauf/ Ablauf eines Bescheides und diese begründen kein Widerspruchsrecht in diesem Sinne. Doch auch so bekam ich es vom VA dargestellt.

Es könnte nun wohl sein, dass leider auf Grund der Auflösung der VA und der Verlagerung der Aufgaben es aus Kostenersparnisgründen zukünftig anders kommen kann.

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