Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung (Seminare / Fortbildung)

Mobbingopfer, NRW, Thursday, 04.08.2011, 23:15 (vor 4655 Tagen)

Vom bisher noch zuständigen Geschäftsführer wurde einer Weiterbildung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bereits rechtskräftig genehmigt.
Der neue demnächst zuständige Geschäftsführer fühlte sich bei dieser genehmigten Weiterbildungsmaßnahme übergangen, obwohl er diese Maßnahme bereits seit 4 Wochen auf seinem Schreibtisch hatte, prüfen wollte und sich beim Mitarbeiter aber nicht gemeldet hat. (Es wird vermutet, dass er diese Weiterbildung mit allen Mitteln verhindern wollte).
Daraufhin wurde dem noch zuständigen Geschäftsführer diese Weiterbildungsmaßnahme vorgelegt und sofort von diesem genehmigt.
Nach mehreren Wochen sprach der demnächst zuständige Geschäftsführer den Mitarbeiter auf die Weiterbildungsmaßnahme an und entschied, dass diese nicht genehmigt werde, weil sie angeblich über den Arbeitsbereich des Mitarbeiters hinausgehen würde.
Der Mitarbeiter schilderte dem zukünftigen Geschäftsführer die Umstände, die dazu geführt hatten, dass die Weiterbildungsmaßnahme bereits genehmigt worden ist, die Anmeldung und alles weitere bereits vollzogen wurde.
Daraufhin explodierte dieser förmlich und bat den Mitarbeiter zu sich ins Büro.
Dort forderte er, dass der Mitarbeiter diese Weiterbildungsmaßnahme sofort bis zu einer bestimmten Uhrzeit freiwillig stornieren soll, ansonsten würde er einen Eintrag in die Personalakte vornehmen.
Außerdem gab er dem Mitarbeiter zu verstehen, dass er demnächst mit ihm und nicht umgekehrt auskommen müsse. Er tyrannisiert immer wieder diesen Mitarbeiter und hatte schon zuvor bei einer Betriebsveranstaltung, als er hörte, dass sich andere Kollegen über den Ablauf der Veranstaltung beschwerten, seinen Unmut über diesen Mitarbeiter mit den Worten zum Ausdruck gebracht, was kann ich dazu wenn sie neben dem ..... (Mitarbeiter) sitzen und fand sich recht komisch und als Witzereißer dabei.
Es gäbe in diesem Fall noch eine Vielzahl weiterer Diskriminierungsfälle zu schildern.
Für wirklich hilfreiche Informationen und rechtliche Schritte wäre ich sehr dankbar!

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

hackenberger, Friday, 05.08.2011, 09:16 (vor 4654 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo,
bitte beachten, wir snd hier ein Forum ausschliesslich fuer Mandatstraeger. Daher die Bitte sich an den BR/SBV des Betriebes zu wenden.

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

Mobbingopfer, NRW, Friday, 05.08.2011, 13:19 (vor 4654 Tagen) @ hackenberger

Es liegt hier eine BR/SBV Sache vor, mit der wir jedoch derzeit schwerlich umgehen können, weil dieser Fall nicht alltäglich ist.

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

hackenberger, Friday, 05.08.2011, 13:24 (vor 4654 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo,

» Es liegt hier eine BR/SBV Sache vor, mit der wir jedoch derzeit schwerlich
» umgehen können, weil dieser Fall nicht alltäglich ist.
wem liegt was vor> wer kann mit was nichtumgehen> Der BR sollte doch seine Handlungsmöglichkeiten hier kennen.

Es liegt weiter aber auch immer noch ein unvollständiges Profil vor. Leider wurde offenbar der erste Forumsbeitrag "Streng geheim..." nicht gelesen .-(

Auch noch den Hinweis, mit Anrede und Schlußfloskel lesen sich Beiträge viel schöner ;-)

Kontextlink:
Mobbing - Handlungsmöglichkeiten für Betriebs- und Personalräte

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

Mobbingopfer, NRW, Saturday, 06.08.2011, 15:56 (vor 4653 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

es wäre nett, wenn mal ein kostruktiver Beitrag zum Sachthema kommen würde.
Wie würdet ihr euch in einem solchen Fall verhalten>

Gruß

Günther

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

Mobbingopfer, NRW, Saturday, 06.08.2011, 16:08 (vor 4653 Tagen) @ Mobbingopfer

» »
» Sehr geehrter Herr Hackenberger,
»
»der Betriebsrat bei uns im Betrieb ist recht neu. Einen solchen oder vergleichbaren Fall hat es bisher in unserem Betrieb noch nicht gegeben. Wie würden sie hier reagieren, was wären ihre Maßnahmen> Wie ich ihrem Profil entnommen habe sind sie doch ein alter Hase im Unruhestand und haben sicherlich schon einmal vergleichbare Fälle gelöst.
Es wäre nett, wenn jetzt auch einmal ein kostruktiver Beitrag zum Sachthema käme. Mein Profil habe ich zwischenzeitlich aufgefrischt.
Möglicherweise gibt es auch andere Nutzer, die Erfahrungen in solchen oder vergleichbaren Fällen gesammelt haben.
»
» Gruß
»
» Günther

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

hackenberger, Saturday, 06.08.2011, 16:25 (vor 4653 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo Günther,

» der Betriebsrat bei uns im Betrieb ist recht neu.
gehörst Du diesem an> Wenn ja, seit wann und welche Mandate sowie wie groß ist das Gremium und welche Schulungen hat es, hast Du>

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

Mobbingopfer, NRW, Thursday, 11.08.2011, 00:34 (vor 4649 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Günther,
»
» » der Betriebsrat bei uns im Betrieb ist recht neu.
» gehörst Du diesem an> Wenn ja, seit wann und welche Mandate sowie wie groß
» ist das Gremium und welche Schulungen hat es, hast Du>

Lieber Herr Hackenberger,

bitte entschuldigen sie meinen zuvor gewählten Tonfall. Sicherlich ist dieser auf zu viele Emotionen meinerseits zurückzuführen, da ich mir eine solche Behandlung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bis zum heutigen Tage nicht vorstellen konnte. Meine folgenden Schriftsätze werden freundlicher werden. :-)
Ich bedanke mich auch erst einmal ganz herzlich für die Auskunft ihrerseits. Was halten sie denn von der Aussage des Vorgesetzten im letzten Absatz, oder von dem zeitlichen Faktor der Rücknahme bis zu einer bestimmten Uhrzeit mit der Androhung des Eintrags in der Personalakte, obwohl dieser Fall erst einmal der Klärung bedarf und noch reichlich Zeit bis zu einer kostenlosen Stornierung vorhanden ist>
Möglicherweise liegen hier auch strafrechtliche Handlungen (Mobbing, Nötigung) vor, die wir aber erst einmal nicht weiter problematisieren wollen.
Meines Wissens nach hat der Arbeitgeber aber die Verpflichtung insbesondere schwerbehinderte in ihrer Weiterbildung zu fördern. Zumal diese Weiterbildungsmaßnahme durch die zuständige Person bereits schriftlich genehmigt wurde und die widerrufende Person noch gar nicht in Verantwortung ist.
Kann der Betriebsrat sich hier eines sachverständigen Anwalts bedienen> In unserem Betrieb gibt es eine gesonderte Weiterbildungsverordnung. Dieser wäre doch vorrangig Folge zu leisten> Muss Weiterbildung immer nur den vorandenen Arbeitsbereich abdecken, oder kann sie zusätzlich zur Abdeckung des vorhandenen Arbeitsbereichs auch über den Tätigkeitsumfang hinausgehen>
Für ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.
Das Gremium besteht aus 5 Personen, dem ich angehöre und hat bisher noch keine Weisterbildungsmaßnahme genossen. Daher schätzen wir ihre hilfreichen Erfahrungen sehr.
Möglicherweise werden wir nach anfänglichen Schwierigkeiten doch noch ganz große Freunde>! ;-)

Mit freundlichem Gruß

Günther

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

hackenberger, Thursday, 11.08.2011, 09:24 (vor 4648 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo Günther,

» bitte entschuldigen sie meinen zuvor gewählten Tonfall.
Bei Einsicht kann ich ja gar nicht anders, auch weil mir das Thema zu sehr am Herzen liegt. ;-)

Vorab einmal von mir die Vermutung (so hoffe ich), dass es hier nur per Zufall einen Schwerbehinderten betrifft. Also nicht bewusst es gegen Schwerbehinderte geht. Denn sonst wäre es ein Fall des AGG mit all den dann möglichen Folgen für den AG. Denn bei Verstoß gegen das AGG wäre es ein Fall für einen Anwalt.

» Was halten sie denn von der Aussage des Vorgesetzten im letzten Absatz, oder
» von dem zeitlichen Faktor der Rücknahme bis zu einer bestimmten Uhrzeit mit der
» Androhung des Eintrags in der Personalakte
Das ist rechtlich nicht OK. Ich gehe auch davon aus, dass bei einer Klage ein solcher Eintrag in die Personalakte wieder gelöscht werden müsste. Das gesamte drohende Verhalten der „Führungskraft“ halte ich auch für rechtlich beanstandbar. Also ein Fall welchen man ggf. mit einem Anwalt besprechen könnte.

» Möglicherweise liegen hier auch strafrechtliche Handlungen (Mobbing,
» Nötigung) vor, die wir aber erst einmal nicht weiter problematisieren
» wollen.
Das ist auch unter diesem Strafrechtsbegriff gut so. Du und ggf. der BR sollte sich einmal mit dem Thema "Was ist Mobbing und was kann man wie unternehmen befassen"

"Informationen zum Thema Mobbing – Definitionen"

Das Verhalten der Führungskraft könnte aber ggf. den Sachverhalt der [link=http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp>his=5094.51.7758&id=15236&year=2011]"Störung des Betriebsfriedens"[/link] darstellen. Daher also als BR sich einmal damit befassen, man findet es im BetrVG u.a.

» Meines Wissens nach hat der Arbeitgeber aber die Verpflichtung
» insbesondere schwerbehinderte in ihrer Weiterbildung zu fördern.
JA! § 81 Abs. 4 SGB IX.
Es bedeutet aber erst einmal so das Gesetz "Bevorzugte Berücksichtigung bei gegebenen/ geplanten Qualifikationsmaßnahmen". Das ist hier aber ja wohl nicht gegeben. Alles weitere kann sich dann aus der Fürsorgepflicht des AG sowohl aus dem SGB IX wie auch BGB ergeben.

Sofern ohne diese Qualifikationsmaßnahme die Beschäftigung des Schwerbehinderten gefährdet sein KÖNNTE, wäre es ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX. Hier hätten dann die SchwbV und BR auch Initiativrechte. Sie könnten und sollten also den AG auffordern hier entsprechend dem SGB IX zu handeln, ggf. auch unter Einbindung des Integrationsamtes, also einem externen Dritten, was dann diese Führungskraft zum Nachdenken bringen könnte.

Das gesamte Handel der Führungskraft ist aber auch ein Fall der unter den § 95 Abs. 2 SGB IX fällt. Hier hätte die SchwbV eine gute Handlungsoption, denn da hier wohl diese Führungskraft dieses missachtet hat, also VOHER die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen, könnte die SchwbV hier gegen diese ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 einleiten (OWI bis zu 10.000,- € persönlich).

Auch der BA-Schwb § 98 SGB IX wäre hier gefordert. Auch der sollte hier eingebunden werden, er MÜSSTE hier auch handeln zum Wohle des Schwerbehinderten.

» Kann der Betriebsrat sich hier eines sachverständigen Anwalts bedienen> In
» unserem Betrieb gibt es eine gesonderte Weiterbildungsverordnung. Dieser
» wäre doch vorrangig Folge zu leisten>

Betriebsvereinbarungen (BV) sind von ALLEN einzuhalten, also auch vom AG. Der Betriebsrat kann dieses ggf. auch per arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwingen und sich hierbei auch eine Unterstützung durch einen Anwalt bedienen.

Auch die SchwbV kann sich die Hilfe eines Anwaltes holen, z.B. bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

» Muss Weiterbildung immer nur den vorhandenen Arbeitsbereich abdecken, oder
» kann sie zusätzlich zur Abdeckung des vorhandenen Arbeitsbereichs auch über
» den Tätigkeitsumfang hinausgehen>
Sie kann die aktuelle Tätigkeit betreffen kann aber auch Zukunftsgerichtet sein. Doch bitte beachten KANN!

Hier ist letztlich noch folgender Hinweis nützlich. Sowohl für die Betriebsratsmitglieder wie auch die Beschäftigten wäre eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft empfehlenswert. Denn dort bekommen alle sowohl Hilfe, Beratung und Unterstützung und was wichtig sein könnte, Anwaltliche Hilfe und ggf. Vertretung vor dem ArbG.

Ihr, BR und SchwbV sollten ganz dringend nach entsprechenden Beschlüssen, Schulungen besuchen. Das was und wie findet man ja in den jeweiligen Gesetzen und hier auf den Webseiten wie z.B. unter A-Z und Forumsbeiträgen. Unter A-Z findet man auch zu vielen hier angesprochenen Themen weiteres.

» Möglicherweise werden wir nach anfänglichen Schwierigkeiten doch noch ganz große Freunde>!
An mir, an UNS hier im Forum soll es nicht liegen ;-)
Doch immer an den alten Spruch denken "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus" ;-)

PS: Bitte aber beachten, wir sind hier ein Forum für die Themen "Rund um das SGB IX". Für BR-Themen gibt es andere Foren.

Widerruf einer bereits genehmigten Weiterbildung

hackenberger, Saturday, 06.08.2011, 16:18 (vor 4653 Tagen) @ Mobbingopfer

Hallo Günther,

findest Du diesen Ton hier als angemessen, vor allem wenn man auf Hilfe hofft>> Wir sind hier ein Forum, welches u.a. Regeln hat und auch einen bestimmten und höflichen Umgang miteinander pflegt. Zu den Regeln gehört u.a. ein vollständiges Profil was bis vor wenigen Minuten ja noch nicht gegeben war. Dieses u.a. auch, weil wir hier ein Forum Ausschließlich für Mandatsträger sind.

Wären diese Regeln beachtet worden, so hätte es bestimmt auch schon eine andere Aussage gegeben.

Ich kann aus dem Beitrag auch eigentlich keine Aufgabe für die SBV erkennen sondern ein BR-Thema. Somit also auch ein Thema für BR-Foren. Doch ich vermute hier sogar eigene Betroffenheit, dieses auch wegen dieses Nicknamen.

Noch folgenden Hinweis: Mobbing ist eine Straftat, es ist Körperverletzung. Daher sollte man mit diesem strafrechtlich relevanten Begriff/Vorhalt behutsam umgehen. Denn eine falsche Beschuldigung hier, also jemand fälschlich einer Straftat beschuldigen, könnte für den der sie erhebt, strafrechtlich Folgen haben, sofern dieses nicht zu trifft oder nicht nachweisbar ist.

Es gibt Untersuchungen von Richtern, dass von 100 Anzeigen/Klagen wegen Mobbing, nur bei einen kleinen 1-stelligen Prozentwertes es sich wirklich um Mobbing im rechtlichen Sinn handelt. In allen anderen Fällen haben die Gericht zu Recht aus diesem Grund Klagen abgewiesen/ nicht stattgegeben bzw. festgestellt, dass es eben sich nicht um Mobbing handelt. Auch aus dem verhalten des Vorgesetzten was unbestreitbar nicht in Ordnung ist, ist eben kein Mobbing zu erkennen. Es ist möglicher Weise rechtlich angreifbar, aber eben nicht wegen Mobbings.

Wenn aber eine Straftat/ strafrechtliches Verhalten vorliegt, wäre es eigentlich ein Fall für einen Anwalt.

Zu letzt noch der Hinweis: AG können auch zugesagte Fortbildungen widerrufen. Das Thema Fortbildung selbst ist ein BR-Thema, er ist hier ggf. in der Mitbestimmung. Die SchwbV kann nur, sofern Schwerbehinderte betroffen sind, eine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX abgeben, nicht mehr.

Schwerbehinderte selbst können ggf. einen Rechtsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX gerichtlich prüfen lassen und einklagen, sofern ein Verstoß gegen den § 81 Abs. 4 SGB IX vorliegt.

Falls Du in Zukunft hier weitere Antworten gerne haben möchtest, sollest auch Du vielleicht die Regeln hier beachten - so wie dies von der großen Mahrzahl der anderen Forumsteilnehmer praktiziert.

PS: Das Profil hat weiter auch noch entscheidende Lücken " Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten" ;-)

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