orthopädischer Stuhl (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Diana, Erfurt, Wednesday, 17.08.2011, 13:08 (vor 4645 Tagen)

Hallo,

eine Leih- und Zeitarbeiterin ist schwerbehindert und benötigt einen orthopädischen Stuhl.
Wer kommt für den Rest der Kosten des Stuhles auf, der nicht von der RV gedeckt wird> Der AG wo die MA beschäftigt ist, oder die Leih- und Zeitarbeitsfirma.
Bei uns ist es nämlich so geregelt, dass der AG den Rest immer dazu bezahlt hat.

LG

Diana

orthopädischer Stuhl

hackenberger, Thursday, 18.08.2011, 13:04 (vor 4644 Tagen) @ Diana

Hallo Diana,

für die Arbeitsplatzausstattung ist IMMER der AG zuständig bei dem der Beschäftigte auch arbeitet. Der Verleiher hätte im Betrieb des Entleihers auch gar kein Recht einen Arbeitsplatz auszustatten.

Ausnahme nur, wenn der Schwerbehinderte eine persönliche Arbeitsplatzausstattung hat welche er jeweils auf seinem Arbeitsplatz einsetzt. Dann müsste der Verleiher dieses dem Entleiher mitteilen.

Somit ist nun ja auch dann das Thema "Restkosten/Kosten" wohl geklärt. Das Arbeitsmittel bei welchem der AG Kosten hat, wird ja auch in seinem Betrieb ein Posten bei "Betriebsmitteln".

orthopädischer Stuhl

fidu, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.08.2011, 11:22 (vor 4639 Tagen) @ Diana

Hallo Diana,

rein theoretisch bekommt der Versicherte für den Betrag, den die RV übernimmt auch einen entsprechenden Stuhl (oder Tisch..) Es empfiehlt sich mit dem Händler den Kostenrahmen zu besprechen. Aus meiner Erfahrung ergibt sich dann oft ein günstigerer Preis, so dass keine Aufzahlung notwendig wird.
Ansonsten ist der AG nur verpflichtet die Arbeitsausstattung vorzuhalten, die gesetzl. vorgeschrieben ist und das ist i.d.R. ein "normaler" Bürostuhl ohne z.B. einstellbare Lordosestütze etc..
Die Probleme beginnen z.B. nämlich dann, wenn 2/3 des Stuhls dem Arbeitnehmer gehören und 1/3 dem Arbeitgeber und das Arbeitsverhältnis endet. Ansonsten wandert der Stuhl mit seinem Eigentümer von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz.

Gruß
fidu

--
Grüsse
fidu

orthopädischer Stuhl

hackenberger, Tuesday, 23.08.2011, 11:42 (vor 4639 Tagen) @ fidu

Hallo fidu,

leider sit aus Deinem Profil z.Zt. noch nicht zu erkennen in welcher Funktion Du hier eine Aussage machst.

Sofern Deine Aussage sich auf Leistungen zur Teilhabe am Leben für Schwerbehinderte, gem. SGB IX beziehen sollen, sind sie nicht ganz zutreffend.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen SGB IX, Abs. 4 Satz 4 und 5 .

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Dieses sind einklagbare Rechtsansprüche und Pflichten des AG. Hier also dann des Entleihers.

Auch ist es nicht immer so, dass die besondere behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung mit dem AN von Arbeitsplatz zu Arbeitplatz wandert oder gar sein Eigentum ist.

Bei Stühlen mag es aber so sein. Aber bei Stühlen kommt es wie auch sonst immer darauf an, bedarf es aus Gründen der Behinderung eines besonderen Stuhls> Reichen die i.d.R. ergonomischen Bürostühle nicht aus> Dieses alles muss mit ärztlichem Artest belegt werden. Weiter prüfen die technischen Berater der Leistungsträger die Notwendigkeit und schlagen auch geeignete Hilfsmittel dem Leistungsträger vor.

Es kommt immer auf die Art des Hilfsmittels oder der Ausstattung an. Das könnten nämlich auch bauliche Maßnahmen oder Maschinen sein. Auch werden solche Hilfsmittel/ Ausstattungen nicht immer voll bemittelt. Denn i.d.R. muss der AG immer zu mindest den Anteil zahlen, der auch angefallen wäre, wenn auf dem Arbeitsplatz ein Nichtbehinderter arbeiten würde. bei baulichen Maßnahmen oder Maschinen die Wertsteigerung usw. Bei IT-Arbeitsplätzen für Blinde muss der AG sich z.B. immer die Kosten eines sonstigen IT-Arbeitsplatzes anrechnen lassen.

Sofern das IA leistungsträger ist, erhält auch i.d.R. der AG Zuschüsse, welche u.a. abhängig sind von der Quotenerfüllung.

Wenn die DRV oder AfA Leistungsträger ist gibt es unterschiedliche Arten der möglichen Förderungen.

Es geht i.d.R. aus dem Mittelbescheid hervor, ob ggf. der Leistungserbringer Ansprüche auf das Hilfsmittel erhebt sofern es an diesem Arbeitsplatz bzw. für den Antragsteller nicht mehr benötigt wird. Es kommt auch hier auf das Hilfsmittel bzw. den Wert/Art an.


Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12200#p12202]Zuständigkeit bei Leiharbeitnehmer[/link]

Leistungen der Rentenversicherung

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV)

Seite der IA zum Thema: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

orthopädischer Stuhl

fidu, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.08.2011, 13:47 (vor 4639 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

das ist sicher alles richtig.

Ich habe nur Bezug genommen auf den Umstand, dass in dieser Fragestellung die Rentenversicherung offensichtlich Kostenträger für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, mehr nicht! (Für diese Leistung ist eine Schwerbehinderung nicht Voraussetzung)

--
Grüsse
fidu

orthopädischer Stuhl

hackenberger, Tuesday, 23.08.2011, 14:02 (vor 4639 Tagen) @ fidu

Hallo,

die DRV tut sich teils schwer, wenn diese in Anspruch genommen wird. Sie leistet auch nur bei Leistungen gem. SGB IX, wenn sonst eine Verrentung drohen würde.

Daher ist bei einem Bürostuhl erst einmal der AG in der Verantwortung und der kann dann ggf. Fremdmittel, also Leistungen zur Teilhabe am Leben, gem. SchwbAV in Anspruch nehmen.

Sollte die DRV wirklich als Leistungsträger zuständig sein, ist es den Betroffenen geraten für Hilfsmittel welche am Arbeitsplatz benötigt werden, ihre Ansprüche gegenüber der DRV an den AG abzutreten. Denn dann spart die DRV Geld, weil sie die Mwst. nicht auszahlen muss was sie etwas in der Leistungsbereitschaft beflügelt und der AG die gesammte Arbeit incl. Antragstellung und Beschaffung leistet.

orthopädischer Stuhl

fidu, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.08.2011, 14:23 (vor 4639 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

offensichtlich hat die RV in diesem Fall geleistet, dann erübrigt sich für mich die Frage, ob nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist oder gegeben sein könnte.

(In meiner langjährigen Praxis hat hat so gut wie jeder Versicherte, der z.B. aus einer orthopädischen med. Reha (Kostenträger RV) die Empfehlung erhalten hat: orth. Bürostuhl, diesen auch erhalten. Ist der Versicherte bei der RV-Bund, dann braucht er noch nicht mal selbst einen Antrag stellen, sondern eine Fax-Empfehlung des Reha-Arztes reicht aus.
Dies ist natürlich nur meine Erfahrung. Ich höre da auch gerne andere Erfahrungen.)

--
Grüsse
fidu

orthopädischer Stuhl

hackenberger, Tuesday, 23.08.2011, 15:05 (vor 4639 Tagen) @ fidu

Hallo,

ich vermute nun einmal, hier ist leider etwas "schief gelaufen" bzw. zwei unterschiedliche Themen auch unterschiedlicher SGBn ungeschickter Weise vermischt wurden.

Wir sind hier ein Forum für SchwbV und Themen rund um das SGB IX. SchwbV sind zuständige für ihre Wähler/ Ihr Klientel, also Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Sie sind NICHT zuständig für sonstige Kur und REHA-Fragen der Arbeitnehmer. Denn diese fallen eben nicht unter das SGB IX, also unsere Handlungsgrundlage. Hier sind soweit im Betrieb vorhanden die betrieblichen Sozialberater gefordert.

Wir, SchwbV sind gefordert betreffend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. SGB IX zu helfen/ unterstützen und zu beraten soweit wir uns hierfür in der Lage sehen. Ansonsten sollten wir vermitteln zu Fachdienststellen wie z.B. dem Integrationsfachdiensten (IFD).

Es kann sein, dass Arbeitnehmer welche Kur-/ REHA-Maßnahmen machen, von dort zur Vermeidung weiterer ggf. in Zukunft notwendiger Kur-/ REHA-Maßnahmen bzw. zum Erhalt der Arbeitskraft, mit der Empfehlung entlassen werden, dass sie besondere Maßnahmen (wie Z.B. auch Massagen und/oder Anwendungen) erhalten/treffen/beachten oder ggf. auch einen besonderen Stuhl am Arbeitsplatz nutzen sollten. Dann ist hierfür der Leistungsträger der Kur-/ REHA-Maßnahme in der Pflicht. Dafür erhalten sie dann i.d.R. auch eine entsprechende Verordnung, oftmals auch gleich vom Kurarzt bzw. der Kur-/ REHA-Anstalt. Das sind dann aber erst einmal alles auch KEINE Themen der SchwbV und nicht des SGB IX.

Anders nur, wenn es sich um Schwerbehinderte/Gleichgestellte handelt, welche dann aber Leistungen gem. SGB IX aus Gründen der Behinderung in Anspruch nehmen wollen.

Daher sollte man stets darauf achten diese sehr unterschiedlichen Themen mit ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht zu vermischen.

Ich möchte hier auch nicht ausschließen, dass ich hier vielleicht etwas missverstanden habe. Aus Gewohnheit und wegen des Inhaltes des Forums hier und weil ich dann stets die SchwbV/SGB IX-Brille auf habe, mich bei meinen Aussagen ganz auf UNSER Thema, dass SGB IX und SchwbV beziehe. Sprich auf SGB IX / SchwbV umschalte ;-) Also unterstelle es ginge hier um eine Arbeitspaltzausstattung eines Schwerbehinderten. Sorry, wenn ich hier ggf. etwas daneben lag/liege. :flower:


Eine Bitte daher an Fragesteller: Bitte bei Fragen beachten, dass wir hier unseren Bereich/ unser Tätigkeitsfeld haben. Also SGB IX und SchwbV! Solle mal sehr dringender Fragebedarf zu anderen Themen sein, dann zu mindest dieses sehr deutlich klar machen. Aber es gibt viele andere Fachforen zu den vielen anderen auch durchaus sehr wichtigen Themen.

orthopädischer Stuhl

SBV-ER, Franken (Nord-Bayern!)www, Friday, 02.09.2011, 18:05 (vor 4629 Tagen) @ hackenberger

Hallo!

Kleine Anmerkungen: Wir zahlreichen Neulinge (2 Jahre Dienstzeit habe ich auf dem Buckel - Neuling>>) können nicht immer auf Anhieb alles richtig einordnen. Ich habe aktuell auch eine Beratung laufen, in dem sich die Bereiche gnadenlos verweben - BEM-Fall, Konfliktsituation und muss unbedingt aus krankmachenden Job heraus genommen werden, wo der RV-Träger zum Zuge kommt.

Kurzum: habt Nachsicht mit uns!

--
Schönen Tag noch und viele Grüße,

Big Ik.

"Der HERR schafft Gerechtigkeit und Recht allen, die Unrecht leiden." (Psalm 103,6)

"Jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auch auf das, was dem andern dient." Philipper 2,4

RSS-Feed dieser Diskussion