Freistellung in der nebenberuflichen Tätigkeit (Seminare / Fortbildung)

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 02.09.2011, 13:54 (vor 4627 Tagen)

Hallo Leute,

schön langsam machen sich die Probleme bemerkbar:
Ich (neugewählter (2010) 1. stlv. Vertreter der SBV) bin verpflichtet, mich zur Ausübung meiner Pflichten besonders als Neugewählter diverse Grundlagenschulungen zu besuchen. Das Amt bekleide ich bei meinem hauptberuflichen Arbeitgeber, da gibt es bis dato auch bezügl. der Freistellung keine Probleme. Jedoch mein nebenberuflicher Arbeitgeber verweigert mir sogar unbezahlten Urlaub und ich müsste hierfür meinen auf das gesetzliche Maß von 24 Werktagen beschränkten Jahresurlaub nehmen. Und für diese Regelung fehlt mir jedes Verständnis, für das Ehrenamt auch noch den eh schon mickrigen Jahresurlaub zu verbrauchen.

Hat hier jemand einen Tip oder Ratschlag für mich>

MFG

Freistellung in der nebenberuflichen Tätigkeit

hackenberger, Friday, 02.09.2011, 14:25 (vor 4627 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz,

» Jedoch mein nebenberuflicher Arbeitgeber verweigert mir sogar unbezahlten Urlaub

» Hat hier jemand einen Tipp oder Ratschlag für mich>
Den AG des Neben-Jobs geht Dein Ehrenamt im Haupt-Job nicht an. Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines unbezahlten Urlaubs besteht nicht.

Hier müsste man also schauen ob es gem. eines TV oder ArbV einen Anspruch gibt. Sonst hilft nur Neben-Job aufgeben/ wechseln.

PS: Weil es zum Thema "Neben-Job" gehört.
Auch unbedingt beachten. Der Haupt-Job hat IMMER Vorrang und es gilt für beide Jobs das ArbZG. Bedeutet, für das ArbZG werden beide Job als gemeinsam betrachtet. Dieses ist vor allem bei der tägl. / wöchentl. Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG und bei der Ruhezeit § 5 ArbZG entscheidend. Also, zwischen Ende des letzte Jobs am Arbeitstag (wobei hier Arbeitstag nicht = Wochentag ist, sondern ab Beginn 1. Job 24 Std.) und Beginn des ersten Job am Folgetag die Ruhezeit gem § 5 ArbZG einzuhalten ist. Auch ggf. der Ersatzruhetag für die Arbeit an Sonn-/ Feiertagen.

Eine Verletzung des ArbZG durch den Neben-Job kann der AG des Haupt-Jobs abmahnen und in der Folge kann es ggf. zur Kündigung führen.

Bitte: Im Profil noch eintragen welches Gesetz gilt> BetrVG oder>>

Übrigens: Der Neben-Job-AG muss auch keine Rücksicht auf Mandatstermine wie Teilnahme ane BR-Sitzungen usw. nehmen. Also er muss hier kein Frei gewähren.

Du weist aber ja auch, der Stelli hat ein ruhendes Mandat.

Freistellung in der nebenberuflichen Tätigkeit

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 02.09.2011, 21:17 (vor 4626 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Danke für die schnelle Antwort, hab ich schon befürchtet, traurig aber wahr kann man da nur sagen, hoch lebe das Ehrenamt!


Die ergänzende Schilderung bezüglich Arbeitszeitgesetz sind mir bekannt und stellen auch kein Problem dar. Arbeitszeit nebenberufl. werktäglich 5.00 bis 6.00 Uhr, anschl. hauptberuflich Mo -Fr. bis längstens 15.00 Uhr (inkl. Pausen). --> somit keine Probleme.


Zum "ruhenden" Mandat:
Die VP war langzeiterkrankt, hat jetzt wieder stundenweise vormittags begonnen, nimmt alle Aufgaben wahr, sofern sie zeitlich nicht ausserhalb seiner Arbeitszeit fixiert sind, zu diesen Terminen werde ich dann "geschickt". Somit bin ich sehr oft im Amt.

MfG

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