KSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

Bubsel, Monday, 05.09.2011, 16:03 (vor 4646 Tagen)

Hallo und guten Tag,

in meiner Funktion als GSBV habe ich eine Frage. Wir sind dabei, einen KBR zu gründen. Die konsituierende Sitzung soll ma 24.(25.10. stattfinden.
Da es auf Konzernebene keine SBV ausser mir gibt, wollte ich zunächst einmal an den KBR-Sitzungen teilnehmen; allerdings mit dem Fokus, in den anderen Firmen die Wahl zur SBV anzustossen.
Nun will mir der AG die Teilnahme verweigern> kann er das> Wie seht Ihr das>

LG
Bubsel

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bubsel

KSBV

hackenberger, Monday, 05.09.2011, 16:12 (vor 4646 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

zum einen findet man die Antwort im Gesetz und auch hier auf den Seiten. Ich würde ja gerne auch NOCHMALS etwas schreiben, doch leider hast Du Dein Profil nicht vollständig ausgefüllt. Somit fehlen auch Fakten.

Also bitte auch einmal den 1. Forumsbeitrag "Streng geheim ...." lesen und beachten, wie auch den Hinweis oben auf der Webseite. "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!!"

KSBV

Bubsel, Monday, 05.09.2011, 21:45 (vor 4646 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

habe nun alle notwendigen infos ausgefüllt (so hoffe ich wenigstens).
bitte gib' mir nochmal einen hinweis auf die betreffende stelle im gesetz, ich habe ausser den § 97 sgb ix nichts gefunden.
es geht ja um die fragestellung, ob eine gsbv an den kbr-sitzungen teilnehmen kann ohne dass vorher eine ordentlich wahl durchgeführt werden konnte.
unser ag ist der meinung, es müßte erst einmal alle betriebe ihre sbv wählen, dann könne man über eine ksbv nachdenken. bis dahin wären aber die schwerbehinderten menschen auf konzernebene nicht vertreten. das kann doch nicht richtig sein.

viele grüße
bubsel

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bubsel

KSBV

hackenberger, Monday, 05.09.2011, 22:14 (vor 4646 Tagen) @ Bubsel

Hallo bubsel,

ja jetzt ist das Profil besser. ;-)

Das Problem hier ist. Dass das Teilnahmerecht an der KBR-Sitzung hat die KSchwbV.

Daher müsste die KSchwbV erst gebildet sein. Es wäre also § 97 Abs. 2 i.V., da Verweis mit § 94 SGB IX und die SchwbVWO (Wahlordnung) hier zu beachten.

Also die hier gem. dieser Rechtsgrundlagen Wahlberechtigte wählen unter Beachtung diese Gesetzes/ Wahlordnung die KSchwbV.

Diese bedingt aber vorher ein Bestehen des KBR. Dieser besteht rechtlich mit dem Zeitpunkt der Konstituierung. Daher wäre diese abzuwarten. Das Gesetz schreibt hier aber nicht vor wie lange (Zeitlich) dieser vorher bestehen muss.

Daher könnte man also, so mein Verständnis, auch die Wahl der KSchwbV für den gleichen Tag am gleichen Ort an dem auch die Bildung des KBR geplant ist mit einem gewissen zeitlichen Verzug vorsehen.

Ab der Wahl/Bildung der KSchwbV hätte diese dann auch das Teilnahmerecht an der KBR-Sitzung, also ggf. dann an der lfd. KBR-Sitzung.

Hier Auszüge aus dem Knittelkommentar zum § 97 SGB IX

Rn 16a
Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG).

Gewählt wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Vertrauenspersonen der einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 7).

Rn 17
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).

Wenn es also im Konzern nur in einem Unternehmen 1 GSchwbV und in keinem anderen Unternehmen eine SchwbV gibt (siehe oben Rn 17) dann wäre die GSchwbV Kraft Gesetz auch KSchwbV, weil sie ja dann als einzige das Wahlrecht hätte und sich wohl "wählen würde", bzw. die Aufgaben der KSchwbV wahrnimmt. Aber eben auch erst nach der Konstituierung des KBR.

Da ich für diesen genauen Sachverhalt auch noch keine Rechtsprechung kenne, müsste man hier ein ArbG bemühen um die Rechtslage zu klären. Also die Verweigerung der Teilnahme von Seiten des AG, der KSchwbV nach der Wahl, also auch ggf. mit einem gewissen zeitlichen Verzug noch am gleichen Tag.

Das würde ich auch dem AG so erklären und daher mitteilen, dass man als GSchwbV, also Wahlberechtigte hier einen Anwalt beauftragen müsste alle rechtliche Schritte zu prüfen und soweit notwendig dann auch einzuleiten, was einem aber leid tun würde, wenn es erforderlich würde.

» unser ag ist der meinung, es müßte erst einmal alle betriebe ihre sbv
» wählen, dann könne man über eine ksbv nachdenken.
Für diese Aussage des AG, dass eine KSchwbV bei der Erstwahl erst gewählt werden kann, wenn in allen Betrieben wo örtl. Wahlen (SchwbV-Wahlen) möglich sind bzw. diese abgewartet werden müssen, kenne ich keine Rechtsgrundlage.

Man macht es aber i.d.R. so. Bei Erstwahlen wählt man erst überall örtl., dann wählt man die GSchwbV und dann die KSchwbV. Einfach um allen die Teilnahme an den Wahlen zu ermöglichen. In der Folge gibt es dann ja die Regelwahltermine.

Doch ich kenne bei der Erstwahl keine zwingende Rechtsvorschrift so zu handeln. Es gibt für die Wahl einer KSchwbV NUR Mindestanforderungen im Gesetz, wann eine Wahl stattfinden kann/muss und wer wählen darf.

KSBV

Bubsel, Tuesday, 06.09.2011, 09:25 (vor 4645 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard,

vielen Dank für Deine sehr kompetente und schlüssige Antwort.
Du bist nicht der erste, den ich zu diesem Thema befrage, aber alle anderen (auch Juristen) waren bei der Fragestellung mehr als am Schwimmen.
Für mich stellt sich jetzt eben die Frage, ob ich auf die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung bestehe (was im Sinne des zeitlichen Verzuges absolut sinnvoll wäre) oder ob ich nachgebe und sage: Gut, dann halt das nächste Mal...
Leider ist es so, dass sich die ganze Thematik jetzt als Machtspielchen entwickelt und für mich sowas von am Thema vorbei ist. Mir geht es um die schwerbehinderten Menschen und dass deren Rechte gewahrt werden. Mir wird aber unterstellt, mich nur in Position bringen zu wollen.
Mittlerweile habe ich alle Betriebe des Konzerns angeschrieben und gefragt, wie es denn mit den Wahlen der SBV aussieht und ich denke, wir sind auf einem guten Weg, dass es immerhin in dem einen oder anderen Betrieb eine SBV geben wird.
Sollte ich zunächst einmal die KSBV übernehmen, gilt das Mandat dann bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen oder könnten wir auch zwischendrin eine Wahl durchführen>

LG und danke nochmals
Bubsel

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bubsel

KSBV

Doris, Tuesday, 06.09.2011, 10:28 (vor 4645 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

ja, Du hast die die Rechte und Pflichten einer Konzern-SBV von Gesetzes wegen (LPK-SGB IX/ Düwell, § 97 Rn. 43). Zur Wahrnehmung dieser konzernweiten Aufgaben bist Du berechtigt und verpflichtet. Dafür bedarf es hier keiner Wahlhandlungen, da es ja nichts zu wählen gibt, weil Du derzeit die einzige örtliche SBV konzernweit bist nach Deinen Angaben.

Damit verbunden ist auch die gesetzliche Pflicht der einzelnen Unternehmen des Konzerns, Dir die Anzeigen 2010 mit den kompletten Namensverzeichnissen der schwerbehinderten Beschäftigten zu übermitteln (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ggf. mit den entsprechenden Aktualisierungen für 2011 (§ 95 Abs. 2 SGB IX).

» Sollte ich zunächst einmal die KSBV übernehmen, gilt das Mandat dann bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen oder könnten wir auch zwischendrin eine Wahl durchführen>

Sobald eine weitere SBV gewählt ist in einem der anderen Unternehmen des Konzerns, es also wenigstens zwei aktiv Wahlberechtigte gibt, ist die Konzern-SBV zu bestimmen nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_1043]§ 22 Abs. 2[/link] SchwbVWO. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

» ...mit dem Fokus, in den anderen Firmen die Wahl zur SBV anzustossen.

Nur "anzustossen" und auf die Wahl hinzuwirken wäre hier in diesem Sonderfall unzureichend. Denn zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzern-SBV gehört es, die örtlichen Wahlen selbst einzuleiten, d.h. etwa zur Wahlversammlung einzuladen (bei vereinfachter Wahl) oder den Wahlvorstand zu bestellen (bei förmlicher Wahl) jedenfalls in solchen Betrieben, in denen noch keine örtliche SBV besteht und sofern auch keine Gesamt-SBV existiert.

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Viele Grüße
Doris

KSBV

Bubsel, Wednesday, 07.09.2011, 10:27 (vor 4644 Tagen) @ Doris

Hallo,

jetzt hat sich noch etwas Neues ergeben:

Der AG möchte jezt meine Anreise zur konstituierenden Sitzung unterbinden. Er ist jetzt damit einverstanden, dass ich dei KSBV übernehme, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das ja erst möglich wäre, wenn es einen KBR gibt. Faktisch richtig, aber meines Erachtens eine Spitzfindigkeit, denn die Konstituierung wird ja schnell abgewickelt sein und dann startet man ja schon in die 1. ordentliche Sitzung, und ab da wäre ja die KSBV schon einzuladen, oder liege ich da falsch>
Gesetzt dem Fall, die Konstituierung fände am 1. Tag statt, so müßte die SBV bereits am 2. Tag dazu kommen, oder>
Es geht also nur um die zeitliche Abfolge.

LG
Bubsel

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bubsel

KSBV

hackenberger, Wednesday, 07.09.2011, 10:46 (vor 4644 Tagen) @ Bubsel

Hallo Bubsel,

also, da Du ja wohl die einzige GSchwbV bist und ein keine weitere SchwbV gibt, nimmst Du zumindest die Rechte der KSchwbV wahr.

Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des KBR bist Du im Mandat als KSchwbV.

Die Konstituierung ist i.d.R. nur der 1 TOP auf der ersten KBR-Sitzung. Doch es gibt dann i.d.R. auch gleich weitere TOPs. Also, ab dann auf alle Fälle besteht das Teilnahmerecht.

Sollte der AG dieses nicht akzeptieren und die Teilnahme behindern, wäre der Weg zum Anwalt wohl angeraten um dann das weitere per ArbG regeln zu lassen. Also Beschlussverfahren und ggf. Verfahren wegen Mandatsbehinderung.

Für den Fall, dass hier "nur die Wahrnehmung des Mandates gegeben ist, bin ja hier nich in der Klärung, würden Deine Stelli in der GSchwbV auch diese Funktion, bis zu einer möglichen und notwendigen Wahl der KSchwbV, in der KSchwbV wahrnehmen. Eine Wahl wäre dann notwendig, wenn es in einem anderen Konzernunternehmen eine GSchwbV gibt bzw. dort eine SchwbV die Rechte der GSchwbV wahrnimmt.

Bei dem Thema Wahl gibt es leider immer noch nicht ganz geklärte/ beschriebene Besonderheiten. Auch, weil es ja i.d.R. nur alle 4 Jahre Thema ist. Es ist aber leider auch bekannt, dass ca. 2/3 der Wahlen anfechtbar sind.


PS: Bitte bei Antworten den Text über dem Eingabefeld beachten "Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen"

KSBV

Bubsel, Thursday, 08.09.2011, 16:48 (vor 4643 Tagen) @ hackenberger

hallo bernd,

vielen dank für deine antwort. ich bin auch deiner rechtsauffassung und habe das auch so heute der gf vorgetragen: ich denke, ich habe ihnen sehr deutlich mitgeteilt, dass ich weiß, dass ich bei der konstituierung nichts zu suchen habe (und im notfall vor der tür warten werde), aber dass dann ja sogleich die 1. ordentliche sitzung beginnt, und zu dieser habe ich ein teilnahmerecht, das ich auch wahrnehmen möchte.
dennoch aber wurde mir eindringlich davon abgeraten, auf die teilnahme zu bestehen. die folgenden sitzungen wären kein problem und mir würden auch keine weiteren steine in den weg gelegt werden.
ich glaube, dass das grundsätzliche problem auf einer ganz anderen ebene zu suchen ist: die kommunikation ist anfangs nur auf konzern - nicht auf betriebsebene geführt worden und da waren die herren ein wenig beleidigt und treiben jetzt so ein kleines machtspielchen voran; schade, aber so ist es nun mal.
einen absatz in deiner mail habe ich nicht verstanden und zwar denn, wo "stelli" drin vorkomme. stelli = stellvertreter> wen dem so ist, dann muss ich dir sagen, dass auch dieser zumindest auf gbr-ebene nicht existiert.

lg
bubsel

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bubsel

KSBV

hackenberger, Thursday, 08.09.2011, 17:02 (vor 4643 Tagen) @ Bubsel

Hallo "bubsel",

Also, das weitere liegt nun an Dir. Auch kannst nur Du als interne entscheiden, ob man sein Recht vollumfänglich in Anspruch nehmen soll oder zurückstecken sollte. Es ist aber auch immer die Frage, wenn man nachgibt "öffnet man damit dem AG die Tür", und er versucht auch später Spielchen>

» einen absatz in deiner mail habe ich nicht verstanden und zwar denn, wo
» "stelli" drin vorkomme. stelli = stellvertreter> wen dem so ist, dann muss
» ich dir sagen, dass auch dieser zumindest auf gbr-ebene nicht existiert.
Hier verstehe ich Deine Nachfrage nicht!

Ja, Stelli = Stellvertreter. Diese sind auf jeder Mandatsebene zu wählen. Hat man aber den Fakt, dass man eben "nur" das Mandat wahrnimmt, wofür hier einiges spricht, dann trifft dieses auch auf für den Stelli zu. Dann nimmt auch der Stelli der GSchwbV in der KSchwbV bis zu einer späteren Wahl das Stelli-Mandat dort wahr.

Eine Wahl hat dann stattzufinden sobald es lt. SGB IX weitere Wahlberechtigte gibt. Also mindestens 2 Wahlberechtigte gegeben sind. Das wäre der Fall, wenn es eine weitere GSchwbV gibt oder falls nur in einem Betrieb eines anderen Unternehmens im Konzern diese dann das Wahlrecht der GSchwbV wahrnimmt.

Es wäre hier dann auch mit die Erste Pflicht der KSchwbV, in den sonstigen Betrieben wo SchwbV-Wahlen möglich sind diese dort einzuleiten. Also zur Wahlversammlungen einladen bzw. bei entsprechender Anzahl der Wahlberechtigten den örtlichen Wahlvorstand zu bestellen. Eine Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ist daher entbehrlich.


PS: Bernhard nicht Bernd ;-)

KSBV

hackenberger, Saturday, 10.09.2011, 09:23 (vor 4641 Tagen) @ hackenberger

Hallo "bubsel",

ich hatte ja zugesagt, dass weil dieses Thema auch für mich neu war und damit mit einige >>>>>, welche ich es mit Fachleuten besprechen wollte.

Nun habe ich die Antwort die Fragezeichen bei mir sind nun beseitigt. Ich lag also nicht falsch mit meiner Annahme.

Die einzige SchwbV/GSchwbV nimmt das Mandat der KSchwbV wahr, ihr fallen somit alle Rechte und Pflichten der KSchwbV zu.

Eine KSchwbV kann/muss aber erst gebildet werden, wenn ein KBR errichtet ist. So der § 97 Abs. 2 SGB IX.

Die Errichtung des KBR erfolgt, durch die entsprechenden Errichtungsbeschlüsse der GBR mit der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlichen Mehrheit. Bis zur Konstituierung ist er jedoch noch handlungsunfähig. Handlungsfähig ist er erst nach der Konstituierung. Also nach der Wahl des KBR-Vorsitzenden und Stellvertreter.

Beim Thema, ab wann nun Teilnahme haben wir leider diese etwas ungeschickte/ ungenaue/ unklare Regelung im § 97 Abs. 2 SGB IX. Was meint der Gesetzgeber hier wirklich, Einrichtung oder Konstituierung.

Hier könnte es daher im Falle, der Mandatswahrnehmung des KSchwbV-Mandates strittig sein, ab wann die KSchwbV wirklich nun ein Teilnahmerecht hat. Denn wer dieses Mandat wahrnimmt steht ja fest. Es gibt hier also keinen Zeitablauf/ Zeitversatz zwischen der Bildung (Wahlen) der beiden Gremien als Folge der Wahl/Wahlablauf/Wahldauer der KSchwbV-Wahl. Daher müsste letztlich im Streitfalle dieses dann das BAG klären.

Dem könnte man ausweichen, in dem man erst ab dem Zeitpunkt der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters an der Sitzung des KBR teilnimmt. Denn dann ist der KBR nicht nur errichtet sondern auch rechtlich Handlungsfähig und kann ab diesem Zeitpunkt auch Beschlüsse, wie z.B. auch Konzernbetriebsvereinbarungen (KBV) beschließen. Bei diesen Beschlüssen kann es dann ja besondere Belange der Schwerbehinderten geben, welche die KSchwbV zu vertreten hat.

Wichtig aber auch: Dieses trifft nur bei der erstmaligen Wahl des KBR zu, denn nur hier erfolgt eine Bildung/ Einrichtung . Zukünftig werden dann nur jeweils nach den Neuwahlen der BR die Mitglieder neu in den KBR entsandt. Er muss also dann nicht stets erst neu gebildet/ errichtet werden. Er besteht dann und es müssen nur die neugewählten BR in diesen entsandt werden. Auch haben wir zu diesen Zeitpunkten ja dann stets eine bestehenden/ gewählte KSchwbV da die Neuwahlen der KSchwbV ja stets erst nach den Wahlen der BR erfolgen und somit die noch im Mandat befindliche KSchwbV das jeweilige Teilnahmerecht hat.

Wichtig aber auch:
1. Auch betreffend der Stelli ist es so wie bei der KVPSchwb. Also auch die Stelli der einzigen SchwbV/GSchwbV nehmen das Mandat der Stelli der KSchwbV in der entsprechenden Reihenfolge wahr.

2. Sobald eine Wahl der KSchwbV möglich ist, es also weitere Wahlberechtigte lt. § 97 i.V. mit § 94 SGB IX muss dann unverzüglich/zeitnah eine Wahl der KSchwbV gem. SchwbVWO erfolgen, ist also Pflicht. Denn dann endet der Rechtsanspruch der Mandatswahrnahme mit der Wahl der dann gewählten KSchwbV. Bitte dann aber auch unbedingt die Info/Aushangpflicht im gesamten Konzern dass eine Wahl stattfindet beachten. Denn eine Missachtung macht die Wahl anfechtbar.

3. Es ist die Pflicht der KSchwbV in den weiteren Betrieben der anderen Unternehmen des Konzerns sofern Wahlen der SchwbV möglich sind auf diese hinzuwirken, also ggf. Wahlversammlungen einleiten.

4. Die KSchwbV welche das Mandat wahrnimmt hat das Recht der SchwbV in den anderen Betrieben des Unternehmens ohne SchwbV (§ 97 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Sie hat auch das Recht, dass ihr sämtliche Namensverzeichnisse der sbM der anderen Unternehmen unaufgefordert zuzuleiten sind (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Merke:
Eine Wahl bedingt IMMER mindestens 2 Wahlberechtigte. Bei nur einem Wahlberechtigten erfolgt stets NUR eine Wahrnehmung des Mandates bis eine Wahl möglich ist. Es ist dann immer sobald eine Wahl möglich ist eine unverzüglich Wahl einzuleiten. Dieses, also Wahrnehmung gilt auch für die Stelli!

Auf den GBR/GSchwbV trifft dieses analog zu!

Bitte auch beachten, in den Geltungsbereichen der Personalvertretungsgesetzen, also Länder/Bund und der MAVG ist die Bildung/ Entstehung der Stufen-Gremien (Bezirks-/Hauptperosnalrat usw.) abweichend vom BetrVG. Was sich auf die Frage/ Zeitpunkt gem. § 97 Abs. 2 SGB IX, ab wann kann/muss eine Vertretung gem. SGB IX gewählt auswirken kann.

KSBV

Bubsel, Wednesday, 18.01.2012, 09:38 (vor 4511 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

nach langer Zeit melde ich mich einmal wieder.

Seit unserem letzten Kontakt hat sich einiges getan:
Ich habe -nach Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen - auf die Teilnahme an der ersten KBR-Sitzung verzichtet. Begründet habe ich es damit, dass es mir ja um die Sache geht und nicht darum, mich in Position bringen zu wollen (wie mir von der GF unterstellt wurde); desweitern habe ich darauf hingewiesen, dass ich die SBV-wahlen in den anderen Betrieben vorantreiben werde und dass das Mandat der KSBV an der nächsten KBR-Sitzung auf jeden Fall besetzt sein wird.
Mittlerweile haben 2 Betriebe gewählt und der 3. folgt noch im Januar.
Aufgrund der Entfernungen haben der KBR-Vorsitzende und ich beschlossen die Wahl zur KSBV direkt vor die nächste KBR-Sitzung zu legen. So haben wir mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Es können zumindet auf der Hinfahrt Fahrgemeinschaften gebildet werden und einen neutralen Wahlleiter hätten wir durch ein KBR-Mitglied auch gewährleistet. Ansonsten wäre der Aufwand noch größer.
Nun war die Anfrage des Konzernchefs, ob wir denn die Wahlen nicht telefonisch oder per Videokonferenz abhalten könnten. Ich habe natürlich verneint; die einzelnen SBVen kennen sich ja noch nicht einmal.
Nun habe ich durch einen bekannten BR erfahren, dass auch bei der KSBV -Wahl ein Wahlausschreiben ausgehängt werden muss mit den entsprechenden Fristen.
Da die Wahl bereits am 06. Februar geplant ist, ist die Frist nicht mehr zu halten. Ist diese Wahlausschreiben dringend notwendig oder kennst Du vielleicht noch Wege, das zu umgehen>
Es ist ja natürlich so, dass ich die Wahl jetzt endlich gerne durchziehen würde, da ich glaubhaft bleiebn will, Ich habe ja zur GF gesagt, dass bei der nächsten Sitzung eine SBV dabei sein wird. Blöd, wenn man später wieder zurückrudern muss.
Bubsel

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bubsel

KSBV

hackenberger, Wednesday, 18.01.2012, 10:53 (vor 4511 Tagen) @ Bubsel

Doppelter Beitrag!

Siehe Beitrag und Antwort [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13845]hier![/link]

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