Überwachungsverpflichtung (BEM)

Wolfram @, Langenfeld, Tuesday, 28.06.2005, 10:50 (vor 6886 Tagen)

Hallo,

unter Anderem setzen auch wir( Integrationstem) uns mit mit der Vorschrift der Prävention SGB IX §84 Abs.2 auseinander. Ganz großes Kopfzerbrechen macht uns dabei der letzte Satz des Abs.2 Ganz grob verstanden müßte der AG uns (dh. SbV und BR/PR) sämtliche AU Meldungen von allen Kolleginnen und Kollegen
zur Kenntnis geben, und die Mitarbeitervertretungen müßten darüber auch eine Kartei führen. Dies verstößt aber nach meinem Verständnis gegen den Datenschutz.
Wie wird das bei Euch gehandhabt>
Welche gesetzl. Bestimmungen oder Verordnungen gibt es dazu>
Wolfram

Überwachungsverpflichtung

hackenberger, Tuesday, 28.06.2005, 11:11 (vor 6886 Tagen) @ Wolfram

Hallo Wolfram,

der § 84 (2) besagt, dass der AG tätig werden muss, sobald die im § 84 (2) genannte Frist von 6 Wochen erreicht ist.

Das bedeutet, der AG muss die zuständigen Gremien (abhängig von der Frage Gleichgestellt/Schwerbehindert oder nicht) einbinden/informieren sobald ein AN Krankenfehlzeiten von 6 Wochen und 1 Tag (weil im Gesetz heißt es länger als 6 Wochen) erreicht hat.

Diese Mitteilung an die Gremien muss beinhalten:

AN xy hat die Frist erreicht, Eingliederungsmanagement wird/wurde gem. Vereinbarung angeboten, AN xy hat angenommen bzw. lehnt ab. Lehnt ein AN ab, kann die MA-Vertretung diesen nochmals ansprechen und ggf. auf den Sinn und Zweck dieses Eingliederungsmanagement aufklären. Bleibt der AN bei der Ablehnung, ist das Thema in diesem Falle vom Tisch, man sollte aber in den Gremien ggf. die Gründe der Ablehnung betrachten/beraten um zu prüfen, ob ggf. eine Verbesserung der Regelung anzustreben ist.

Spricht sich der AN für das Eingliederungsmanagement aus, so ist dieses gem. Vereinbarung durch zu führen. Sollte es sich in einem Falle zeigen, dass über die bestehende Regelung weitergehende positiven Dingen sinnvoll sind, sollte man diese auch anstreben und ggf. über eine Nachbesserung der Regelung nachdenken.

Also, die Gremien bekommen nicht jede AU mitgeteilt. Hat man im Betrieb ein HR-System welches Krankenfehltage verwaltet/pflegt, sollte dieses so gestaltet werden/sein, dass von diesem System das Thema „Eingliederungsmanagement“ automatisiert angestoßen wird. Dieses würde auch den Verwaltungsaufwand einschränken und vor allem sicherstellen, dass keinem AN dieses Eingliederungsmanagement vorenthalten wird.

Ein dem Gesetzessinn durchgeführtes Eingliederungsmanagement ist sinnvoll. Man sollte aber in Regelungen hierzu unbedingt darauf achten, dass dieses sinnvolle Instrument nicht sinnenfremdet gegen den AN eingesetzt bzw. genutzt wird. So dürfen die im Rahmen des Eingliederungsmanagement gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Maßnahmen welche zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnis führen könnten genutzt werden.

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