unendgeldliche Beförderung (Lektüre / Gesetze)

Ernst Giese @, Elsdorf, Saturday, 02.07.2005, 08:41 (vor 6879 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich bin seit 1976 100% Schwerbehindert. Bis 1984 durfte ich die unendgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen.Dann bekam ich vom Versorgungsamt ein Schreiben das ich nach §58 Abs.1 Satz1 Schwg in der Fassung vom 1.4.1984 nicht erfülle.
Nun habe ich mich schlau gemacht und das IX Sozialgesetzbuch durchforstet und folgenden Absatz gefunden.Auszug aus dem IX Sozial Gesetzbuch

Kapitel 13

Unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 145
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

Nun meine Frage,besitze ich das Recht der unendgeltlichen Beförderung oder interpretiere ich den Absatz 3 falsch.
Den ganzen Gesetzestext findet Ihr auf Seite 160/161.
Danke
Ernst

unendgeldliche Beförderung

hackenberger, Saturday, 02.07.2005, 11:52 (vor 6879 Tagen) @ Ernst Giese

Hallo Ernst,

ohne Kenntnis des gesamten Aktes incl. aller Bescheide kann man hier nur mutmaßen.

Wenn ich Deine Anmerkungen richtig verstehe, hattest Du wohl mal die Berechtigung. Das Versorgungsamt hat aber offenbar mit einem Abhilfebescheid diese Berechtigung widerrufen. Offenbar weil diese auf Grund falscher Voraussetzungen erteilt wurde.

Man hätte damals gegen den Bescheid Widerspruch einlegen müssen und ggf. auch bei Ablehnung eine Klage überlegen.

Heute kann man nur die Berechtigung auf Inanspruchnahme gem. § 145 SGB IX beantragen und sollte der Bescheid abschlägig beschieden werden Rechtsschritte (Widerspruch/Klage) prüfen.

unendgeldliche Beförderung

Ernst Giese @, Elsdorf, Saturday, 02.07.2005, 12:16 (vor 6879 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
Wiederspruch wurde nicht eingelegt da meine Eltern damals von ausgegangen waren das dieses rechtens ist.
Ich habe beim Versorgungsamt angefragt und folgende Ablehnung bekommen.
Sehr geehrter Herr Giese,
Wie wir bereits in unserem Schreiben vom 26.02.04 verdeutlicht haben, erfüllen Sie die Grundsätzlichen Voraussetzung der Freifahrtregelung - nähmlich die erhebliche Gehbehinderung nicht.
Auch zur Frage der angesprochenen Besitzstandswahrung (Ziffer 3 des Gesetzesauszuges), gibt es nichts neues, da Sie weder Kriegs noch Wehrdienstgeschädigter im Sinne des Gesetzes sind.
Was die angesprochene Freifahrt in früheren Jahren (Bis 31.03.1984)anbetrifft , darf ich auf unserem Bescheid vom 15.05.1984 hinweisen, in dem die rechtliche Situation erläutert wird.
Mit freundlichen Grußen
Bla Bla
So, ich weiß auch das ich nicht Kriegs oder Wehrdienstgeschädigter bin. Aber im Auszug Kapitel 3 steht unter anderem auch:
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist


Auf diesem Punkt ließ sich das Versorgungsamt nicht ein.
Lese ich falsch oder steht da nicht,das auch Ich als damals 100% Behinderter den Anspruch habe.Übrigens bestehen die 100% seit dem uneingeschränkt.
Gruß
Ernst

unendgeldliche Beförderung

hackenberger, Saturday, 02.07.2005, 13:36 (vor 6879 Tagen) @ Ernst Giese

Hallo Ernst,

"Was die angesprochene Freifahrt in früheren Jahren (Bis 31.03.1984)anbetrifft , darf ich auf unserem Bescheid vom 15.05.1984 hinweisen, in dem die rechtliche Situation erläutert wird."
und
".. sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist"

Hier sind die beiden ausschlaggebenden Punkte.

Man hätte damals prüfen müssen, in weit hier diese rechtskonform sind. Man kann diese Auszuüge nur so verstehen, dass die Voraussetzung für diesen Nachteilsausgleich nicht/nicht mehr gegeben waren.

Heute könnte man diese nur wieder im Rahmen einer neuen Beantragung diese Nachteilsausgleiches angehen. Ich gehe einmal davon aus, dass das Versorgungsamt richtig entschieden hat, dann würde wieder ein ablehender Bescheid ergehen. Gegen diese könnte man die möglichen Rechtsmittel anwenden. Ob es dann aber letztlich eine positive Entscheidung gibt >>>>>

unendgeldliche Beförderung

Ernst Giese @, Elsdorf, Saturday, 02.07.2005, 13:48 (vor 6879 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
ich will ja nicht sturköpfig sein aber der Paragraph 145 Abs.3 steht doch im aktuellem IX Sozialgesetzbuch. Dann muß es doch möglich sein sich darauf zu berufen und Anspruch darauf zu haben.
Gruß
Ernst

unendgeldliche Beförderung

hackenberger, Saturday, 02.07.2005, 15:45 (vor 6879 Tagen) @ Ernst Giese

Hallo Ernst,

... und ich bin heute gut drauf, da ich morgen in Urlaub fahre. Darum antworte ich noch einmal.;-)

Also, es gibt im SGB IX nicht nur den Abs. 3 des § 145, sondern auch noch den § 146, der die persönlichen Voraussetzungen liefert. Dieser ist nun auch mal Grundlage für den § 145 und auch für den Abs. 3 des § 145.

Weiter, selbts wenn der Anspruch berechtigt ist, so gibt es z.Zt. nur einen rechtkräftigen abschlägigen Bescheid. Gegen solche abgeschlossenen rechtkräftige Bescheide gibt es nun keine weiter Rechtsmittel mehr. Es gibt nur eins, "gehe wieder auf Start und beginne alles von vorne", wie beschrieben versuchen den Anspruch neu zuerkannt zu bekommen oder auch nicht.:-(

unendgeldliche Beförderung

Wolfgang H., Monday, 04.07.2005, 07:47 (vor 6877 Tagen) @ Ernst Giese

Guten Morgen Ernst,

Du schreibst, dass Du einen GdB von 100 hast. Der § 145 spricht aber von 70% MdE. Hast Du die> Vielleicht liegt es daran!

Gruß
Wolfgang

unendgeldliche Beförderung

Ernst Giese @, Elsdorf, Monday, 04.07.2005, 19:07 (vor 6877 Tagen) @ Wolfgang H.

Hallo Wolfgang,
1976 hieß es noch MDE (Mindesterwerbsunfähigkeit) dies ist dann aber auf GDB (Grad der Behinderung)geändert worden.
Der Paragraph bezieht sich auf 1979 also MDE.
Gruß
Ernst

unendgeldliche Beförderung

Josef Schwarzkopf ⌂, NRW, Tuesday, 05.07.2005, 16:38 (vor 6876 Tagen) @ Ernst Giese

Hallo Ernst,

kann es vielleicht daran liegen, dass kein "G" (gehbehindert) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) in Deinem Ausweis eingetragen ist. M.E. sind diese Markenzeichen für "Freifahrten" notwendig. Auch ein "H" (hilflos), "Bl" (b lind) berechtigt die "Freifahrt", also den Erhalt einer Wertmarke. Der GdB von mindestens 70 ist zwar entscheidend, reicht allein offenbar nicht aus.

Gruß Josef

RSS-Feed dieser Diskussion