Hallo Jürgen
» O.K. § 3 besagt was über Gesundheits und Sicherungsschutz am Arbeitsplatz.
dieser §§ hat nichts mit dem § 81 Abs. 4 SGB IX zu tun, sind zwei ganz verschiedene Dinge.
» Ist überhaupt ein AG verpflichtet sich an den Kosten zu beteiligen>
» Laut §81 nicht immer.
Nein, wie aus der Kommentierung zu entnehmen kommt es hier auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an, so wie Du ja hier zitiert hast.
» Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den
» Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
» verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
» Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften
» entgegenstehen.
» Was ist zumutbar>
Das müsste ggf. dann letztlich ein Gericht entscheiden.
Hier noch der Auszug aus dem Knittelkommentar falls Du ihn nicht haben solltest.
§ 81 Abs. 4 Satz 5
5. Ausstattung des Arbeitsplatzes
Rn 172
Schwerbehinderte Menschen können die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung verlangen (Abs. 4 Satz 1 Nr. 5). Technische Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen sind Vorrichtungen, die Arbeitsleistungen und -verrichtungen auf einem bestimmten Arbeitsplatz ermöglichen sollen, die der schwerbehinderte Mensch wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung andernfalls nicht erbringen könnte.
Technische Arbeitshilfen können sowohl an der Betriebseinrichtung in Gestalt von Werkzeug, Vorrichtungen, Geräten usw. als auch am Körper des schwerbehinderten Menschen angebracht werden. Hier kommt eine große Variationsbreite von technischen Möglichkeiten in Betracht (z. B. einfache Stehhilfen für einen Geh- und Stehbehinderten, aber auch eine Hebehilfe für einen Rückgratgeschädigten oder eine Lesehilfe für einen stark Sehbehinderten bzw. ein angepasster PC für einen blinden Mitarbeiter). Hingegen sind keine vom Arbeitgeber zu stellenden Hilfsmittel solche, die der allgemeinen Minderung oder Beseitigung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen dienen wie Körperersatzstücke, etwa Prothesen usw. (vgl. BSG Urteil vom 22. September 1981 1 RA 11/80 = BSGE 52, 117 = SozR 2200 § 1237a Nr. 18). Ansprüche des behinderten Menschen auf sozialrechtliche Leistungen zur Rehabilitation gehen Ansprüchen nach dem Schwerbehindertenrecht vor (BSG Urteil vom 22. September 1981 a. a. O.).
Rn 173
Bei der Beschaffung technischer Arbeitshilfen kommt die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Übernahme der Kosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Betracht (vgl. § 77 Abs. 5, § 102 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 15, 26 SchwbAV). Der Arbeitgeber muss sich in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligen (vgl. § 15 Abs. 2, § 26 SchwbAV). Auch können zusätzliche Hilfen in Form von Zuschüssen zur behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen nach § 237 SGB III gewährt werden. In jedem Fall kann sich der Arbeitgeber bei Maßnahmen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes von Arbeitsagentur und Integrationsamt beraten und unterstützen lassen (vgl. Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 44). Insbesondere die Ingenieur-Fachdienste der Integrationsämter können hierbei wertvolle Hilfestellung geben (Seidel BehindertenR 2002, 50).
Rn 174
Verbleiben dann noch Restarbeiten, deren Erfüllung dem Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht möglich ist, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Das folgt aus Abs. 4 Satz 1 Nr. 4. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation (BAG Urteil vom 4. Oktober 2005 9 AZR 632/04 = BAGE 116, 121 = NJW 2006, 1691 = NZA 2006, 442 = BehindertenR 2006, 135 unter II 1 c aa der Gründe).
Rn 175
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsstätte und Ausstattung des Arbeitsplatzes kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründen. Diese sind auf Ersatz der entgangenen Vergütung gerichtet (BAG Urteil vom 4. Oktober 2005 a. a. O. unter II 1 der Gründe; vgl. auch oben Rdnr. 137). Der Arbeitnehmer hat nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die primäre Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs. Hat der Arbeitgeber allerdings seine Erörterungspflichten nach § 84 Abs. 1 SGB IX verletzt, trifft ihn die sekundäre Darlegungslast dafür, dass ihm auch unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitgeberpflicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war (BAG Urteil vom 4. Oktober 2005 a. a. O.).
» Geht dann der SB leer aus>
Forderungen kann hier wie Du erkennst letztlich nur der Schwerbehinderte selbst erheben und ggf. beklagen. Ggf. dann auch Schadenersatzansprüche. Aber es kann sich ggf. auch eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitplatz bzw. Zuweisung anderer/ leichterer Arbeiten ergeben.
Ob dann ein Gericht letztlich entscheidet AG muss beschaffen oder.... >>>>> Wenn es wirtschaftlich zumutbar ist und der AG es nicht macht und sich daraus dann für den Betroffenen Nachteile ergeben, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.
Was sagt den das IA/IfD zur Notwendigkeit oder haben diese ggf. andere kostengünstigere Vorschläge>>
Fazit:
Die SchwbV kann hier nur auf die Rechtslage hinweisen, alles Weitere liegt dann ggf. beim Betroffenen. Die SchwbV könnte darauf hinweisen, dass das Verhalten der AG, wenn es zumutbar wäre, ggf. auch von Gerichten als Verstoß gegen das AGG eingestuft wird.
Was sagt und unternimmt denn hier der BA-Schwb und der BR> Beide sind hier auch gefordert!! Der Betroffene sollte/könnte sich hier ganz offiziell gem. § 85 BetrVG an den BR wenden, dann muss der prüfen und handeln.
Kontextlink:
Leidensgerechte Beschäftigung durchsetzen - Nicht nur Schwerbehinderte haben einen Anspruch