Anbieten eines BEM-Gesprächs (BEM)

heino, NRW, Thursday, 27.10.2011, 09:45 (vor 4587 Tagen)

Liebe Leute,

und wieder wende ich mich an die Forumgemeinde. Ich bin SBV und betreue 13 SB/GL. Wir sind ca. 90 Mitarbeiter.

Ich habe da ein Problem mit der Personalabteilung. Und zwar geht es um die Zeitbestimmung, wann ein(e) Kollege(in) zum BEM-Gespräch eingeladen wird.

Dass eine Einladung nach sechs Wochen mit ununterbrochener oder unterbrochenen AU erfolgen muss und das sich das nicht auf ein Kalenderjahr bezieht, das ist uns klar.

DIE PA ist jedoch der Meinung, dass, wenn mit einem Mitarbeiter ein BEM-Gespräch geführt wurde, erst nach einem Jahr ein weiteres BEM-Gespräch erfolgen kann. Halte ich für absoluten Unsinnn, da es ja auch sein kann, dass die Kollegin bzw. Kollege nach seinem BEM-Gespräch nach kurzer Arbeitsphase wieder eine 6-wöchige Auszeit aufgrund von Krankheit nehmen muss. Vielleicht wegen derselben oder auch wegen einer ganz anderen Krankheit.

Ich bin der Meinung, dass, sobald jemand ein weiteres Mal die sechs Wochen erfüllt, ein BEM-Gespräch angeboten werden muss.

Ich möchte von euch nur eine kurze Bestätigung meiner Ansicht.

Im Vorfeld danke.

Heino

Anbieten eines BEM-Gesprächs

hackenberger, Thursday, 27.10.2011, 09:56 (vor 4587 Tagen) @ heino

Hallo Heino,

» Ich bin der Meinung, dass, sobald jemand ein weiteres Mal die sechs Wochen
» erfüllt, ein BEM-Gespräch angeboten werden muss.
So ist es!

Also nach dem BEM-Gespräch fängt die Zeitrechnung erneut an! Sobald dann wieder (erneut) die 6-Wochen-Fristen gem. § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt sich MUSS der AG diesen beachten.

Hier wäre aber auch der BR gefordert, denn der § 84 Abs 2. SGB IX gilt ja für ALLE Beschäftigten und in der Mehrzahl sind es eben ja nicht Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

PS: Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten könnte sich außer dem dem § 84 Abs. 2 auch der Abs. 1 ergeben/ betroffen sein. Nämlich dann, wenn diese AU-Zeiten/ Gründe eine Gefährdung der Beschäftigung, des Arbeitsverhältnis ergeben KÖNNTE.


Ach ja, ich gehe einmal davon aus, dass bei Dir das BetrVG gilt, es als einen BR und nicht PR gibt. Das geht leider nicht aus Deinem Profil hervor. Bitte es ins Profil noch nachtragen.

Kontextlinks:
BEM Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG-Urteil vom 23.04.2008 – 2 AZR 1012/06 – NZA 2008, S. 1431

BEM Anforderungen an betriebliches EingliederungsmanagementOrientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG - Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 198/09 EzAK KSchG § 1 Krankheit Nr. 57

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement – Auswirkung auf Kündigungsschutzrecht
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
BAG- Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 – EzA KSchG §1 Krankheit Nr. 56

Webseite zum Thema BEM

Anbieten eines BEM-Gesprächs

heino, NRW, Thursday, 27.10.2011, 12:37 (vor 4587 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard,

vielen Dank für deine wie immer schnelle und kompetente Antwort.

Ich bin mal gespannt, wie die PG darauf reagieren wird.

Den BR werde ich mit ins Boot nehmen.

Eine schöne Zeit.

Heino

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heino

Anbieten eines BEM-Gesprächs

heino, NRW, Thursday, 27.10.2011, 15:16 (vor 4587 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhand,

nun hab ich die PA freundlichst darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer beschriebenen Vorgehensweise falsch handeln, da wird mir geantwortet, man hätte aneinander vorbei geredet und das ja auch so gemacht würde.

Nur in den Fällen, bei denen ein Kollege oder eine Kollegin das BEM-Gespräch ablehnt, hätte der- oder diejenige erst nach einem Jahr Anspruch auf ein erneutes BEM-Angebot.

Auch diese Äußerung der Arbeitgeberbeauftragten in der PA habe ich als falsch bezeichnet. Jetzt muss die AGB erst noch mal mit der Kollegin Rücksprache halten, die die Fehlzeiten verfolgt. Das finde ich sehr arm.

Auch das kann doch nicht stimmen. Die Einwilligung ist erstens eine freie Entscheidung des Betroffenen. Und auch nach der Ablehnung kann er u. U. wieder seine 6-Wochen-Frist schnell überschreiten. Und dann ist der AG gem. § 84.2 SGB IX verpflichtet ein erneutes BEM anzubieten.

Was kann ich gegen soviel Unwissenheit tun>

Im Voraus danke für den kommenden Ratschlag.

Heino

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heino

Anbieten eines BEM-Gesprächs

hackenberger, Thursday, 27.10.2011, 15:30 (vor 4587 Tagen) @ heino

Hallo Heino,

» nun hab ich die PA freundlichst darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit
» ihrer beschriebenen Vorgehensweise falsch handeln, da wird mir
» geantwortet, man hätte aneinander vorbei geredet und das ja auch so
» gemacht würde.
Dann ist doch alles OK

» Nur in den Fällen, bei denen ein Kollege oder eine Kollegin das
» BEM-Gespräch ablehnt, hätte der- oder diejenige erst nach einem Jahr
» Anspruch auf ein erneutes BEM-Angebot.
Der AG hat die Pflicht das BEM anzubieten, erst einmal nicht mehr. Lehnt der AN ab, was er besser nicht sollte, hat der AG seine Pflicht erfüllt und es beginnt eine "neue Zeitrechnung gem. § 84 Abs. 2 SGB IX".

» Auch diese Äußerung der Arbeitgeberbeauftragten in der PA habe ich als
» falsch bezeichnet.
Da liegst Du ggf. leider falsch wenn der AG hier meint die 6 Wochen fangen neu bei "Null" an, denn wie oben beschrieben hat der AG ja seine Pflicht getan.

» Auch das kann doch nicht stimmen. Die Einwilligung ist erstens eine freie
» Entscheidung des Betroffenen. Und auch nach der Ablehnung kann er u. U.
» wieder seine 6-Wochen-Frist schnell überschreiten. Und dann ist der AG
» gem. § 84.2 SGB IX verpflichtet ein erneutes BEM anzubieten.
Wie oben beschrieben, fängt mit der Anbietung und Ablehnung des BEM alles gem. § 84 Abs. 2 SGB IX von vorne an. Also die AU-Tage vor dieser Anbietung werden nicht weiter beachtet.

Du bzw. der BR oder gemeinsam solltet die AN über den Sinn des BEM aufklären und auch über mögliche negative Auswirkungen bei Ablehnung des BEM.

Fazit: Hier haben ggf. wirkliche beide Seiten das Richtige gemeint aber beim Übermittel Fehler gemacht bzw. sich jeweils falsch verstanden. Daher am besten eine kleine Skize/ Ablaufplan anfertigen.

Kontextlink:
[link=http://www.reha-recht.de/index.php>id=411&rid=t_3611&mid=620&aC=c8722110&jumpurl=2]Die Mitbestimmung des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement[/link]

Anbieten eines BEM-Gesprächs

eichenschild, Hessen, Friday, 25.09.2015, 11:37 (vor 3158 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

zu diesem Thema habe ich auch eine Frage.

Was ist bei folgendem Sachverhalt zu tun?

Wie sollte BEM verfahren werden, wenn ein Beschäftigter in mehreren Auswertungszeiträumen die Voraussetzungen für ein BEM erfüllt?

Beispiel:
Auswertung am 01.11.2015 – Auswertungszeitraum 01.11.14 – 31.10.2015
Der Beschäftigte A ist länger als 30 Tage AU. Es wird ein BEM angeboten, angenommen und das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Auswertung am 01.12.2015 – Auswertungszeitraum 01.12.14 – 30.11.2015
Der Beschäftigte A ist auch wieder in der Auswertung enthalten, da er länger als 30 Tage AU ist bzw. war
.

Sollte dem Beschäftigten A ein weiteres BEM angeboten werden?
Können mehrere BEM-Verfahren gleichzeitig laufen?

Vielen Dank für eine Rückmeldung im Voraus.

Gruß eichenschild

Anbieten eines BEM-Gesprächs

heino, NRW, Friday, 25.09.2015, 13:12 (vor 3158 Tagen) @ eichenschild

Hallo Eichenschild,

wenn ich mir die Antwort von Bernhard Hackenberger durchlese, so ist deine Frage doch schon zum Teil beantwortet.

Wenn der Beschäftigte das BEM annimmt und diesbzgl. schon getagt wurde, beginnt der 6 Wochen-Zeitraum erneut. Sozusagen wieder von Null an.

So kann es doch gar nicht passieren, das zwei BEM-Verfahren parallel laufen.

Ich hoffe dir geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Heino

Anbieten eines BEM-Gesprächs

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 25.09.2015, 14:16 (vor 3158 Tagen) @ eichenschild

Moin Moin Eichenschild,

bei uns läuft es so (für mich auch die einzig sinnvolle Möglichkeit, BEM Statistik zu führen): Beschäftigte A wird angeschrieben, wie in Deinem Fall und nimmt BEM an, damit ruht bei uns die Fehlzeitstatistik für BEM solange, bis das BEM Verfahren abgeschlossen ist (manchmal ist mehr als 1 Gespräch nötig oder Hilfestellung für Rehaantrag, Arbeitsplatzausstattung, LTA, Finden eines neuen leidensgerechten Arbeitsplatzes ect.) und beginnt erst danach mit 0 wieder zu laufen. So kann es nicht passieren, dass die Mitarbeiterin während eines BEM Prozesses erneut angeschrieben wird.

Liebe Grüße

Hendrik

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