Teilnahme (Seminare / Fortbildung)

Jürgen aus Porta, NRW, Friday, 18.11.2011, 14:59 (vor 4549 Tagen)

Hallo Forum :-P

Heute habe ich eine Telefonische Einladung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretung aus unseren Kreis bekommen.
Man fragte mich ob ich nicht lust hätte dran teilzunehmen.
Die Sitzung findet nächste Woche in einer anderen Firma statt um 13Uhr.
das wäre wärend meiner Arbeitszeit.Habe ich ein Recht dran teil zu nehmen nach §96Abs4 > oder muß ich das in meiner Freizeit machen.:-(

Gruß Jürgen

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Gruß
Jürgen

Teilnahme

hackenberger, Friday, 18.11.2011, 16:29 (vor 4549 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

die Antwort lautet JANEIN.

Die Frage hier ist, ist es eine Veranstaltung gem. § 96 Abs 4 Satz 3>
Wenn es mit der Zusammenarbeit der SchwbV und AG klappt, dürfte es kein Problem sein.

Optimal ist es immer, wenn das IA oder der VdK Veranstalter ist und gem. § 96 Abs 4 Satz 3 einlädt.

Hier sollte also der Veranstalter des Arbeitskreises gem. § 96 Abs 4 Satz 3 einladen und als Top ein Fachthema, z.B. neue Rechtslage gem. aktueller Rechtsprechung des BAG/BSG, aus dem SGB IX angeben. Weiter aber auch die Teilnahme bestätigen.

Dem AG die Einladung/Teilnahme frühzeitig zur Kenntnis bringen.

Kontextlink:
Musterschreiben für die Mitteilung an den Arbeitgeber/Dienstherrn

Teilnahme

Jürgen aus Porta, NRW, Friday, 18.11.2011, 20:20 (vor 4549 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard :-)

Schönen Dank für deine schnelle Antwort.
Hatte heute einen termin mit den BRV bei unseren Personalchef ( auch Beauftragter des AG-SCHW ) und Vorstand.
Personalchef fand es gut,er meinte man könne was von lernen ,könnte auch zum vorteil für die Firma sein.
Vorstand meint,geh mal hin und schau ob es dir was bringt,wenn nicht war es das.
Frage am Montag erst mal bei der Arbeitsgemeinschaft nach ob sie mir eine Einladung schicken können, mit Tagesortnungspunkten.

Der BRV meint er könne es auf die Tagesortnung setzen und durch eine Beschlussfassung mich dort hinschicken.Dann wäre es Arbeitszeit.

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Gruß
Jürgen

Teilnahme

hackenberger, Friday, 18.11.2011, 20:59 (vor 4549 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

toll wenn der AG so handelt. Das es was bringt bin ich mir fast sicher. Das zu bestätigen liegt dann ja an Dir ;-)

Der BR kann hier NICHTS beschließen. Er ist für die Mandatsaufgaben/ -tätigkeiten und Schulungsmaßnahnem bzw. Teilnahme an ArbGr usw. der SchwbV nicht zuständig. Er ist wie auch der AG hier nicht weisungsbefugt und die SchwbV nicht weisungsgebunden. Der BRV sollte dieses eigentlich wissen.

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