Zusatzurlaub nach langer Erkrankung (Zusatzurlaub)

Paul, Hamburg, Thursday, 01.12.2011, 21:10 (vor 4553 Tagen)

Hallo,

ich wurde heute mit folgender Fragestellung konfrontiert:

Eine ausländische Kollegin kommt nach zweijähriger Erkrankung in den Betrieb zurück und macht Urlaubsansprüche geltend. Dabei stellte sich heraus, dass der Zusatzurlaub nicht berücksichtigt wurde, weil dem Arbeitgeber kein Bescheid vorlag. Die Kollegin hatte vor zwei Jahren den Bescheid zur örtlichen SBV geschickt, diese hat diesen nur abgelegt.
Die Kollegin ist davon ausgegangen, dass der AG informiert ist, die SBV hat gedacht, sie bekommt den Bescheid als Info. Das es mit der Kommunikation zwischen Mitarbeiterin und SBV nicht geklappt hat ist thematisiert.
Wie seht Ihr es, hat die Kollegin noch einen Anspruch (nach der EU-Richtlinie) für die letzten Jahre>

LG
Paul

Zusatzurlaub nach langer Erkrankung

hackenberger, Thursday, 01.12.2011, 21:22 (vor 4553 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

hier könnte die Kollegin Pech haben, denn sie hat den Anspruch auf Zusatzurlaub nicht gegenüber dem AG geltend gemacht. Die "alte" SchwbV hat aber auch sehr ungeschickt gehandelt. Denn als SchwbV frägt man eigentlich ist der AG in Kenntnis gesetzt> Weiter hätte es ihr auffallen müssen, dass sie vom AG nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX bei Maßnahmen die Koll. betreffend beteiligt wurde. Auch hätte sie erkennen MÜSSEN, dass die Koll. nicht in der Liste gem. § 80 SGB IX aufgeführt wurde.

Sie könnte sich aber auch einmal anwaltlich bearten lassen.

PS: Sie sollte aber zu mindest sofort den Zusatzurlaub für dieses Urlaubsjahr noch geltend machen.

Zusatzurlaub nach langer Erkrankung

Paul, Hamburg, Thursday, 01.12.2011, 21:49 (vor 4553 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» Die "alte" SchwbV
Das "alte" wird Ihr aber nicht gefallen.

» Sie könnte sich aber auch einmal anwaltlich bearten lassen.
ja, macht sie!
» PS: Sie sollte aber zu mindest sofort den Zusatzurlaub für dieses
» Urlaubsjahr noch geltend machen.
Ja, Bescheid liegt ja jetzt beim Arbeitgeber vor.
Meine Hoffnung war/ist, dass es ähnlich wie bei der Kündigung reicht, wenn man nachträglich den Bescheid vorlegt.

Gruß und Dank
Paul
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub mit der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, die nach § 2 Abs. 2 SGB IX von Gesetzes wegen eintritt. Auf eine behördliche Feststellung oder Ausstellung eines Ausweises hierüber kommt es nicht an (BAG Urteil vom 18. Januar 1982 – 6 AZR 636/79 = BAGE 37, 379 = DB 1982, 1329; BAG Urteil vom 26. Juni 1982 – 8 AZR 266/84 = BAGE 52, 258 = NZA 1987, 98; BAG Urteil vom 26. April 1990 – 8 AZR 517/89 = BAGE 65, 122 = NZA 1990, 940). Der Bescheid nach § 2 Abs. 2, § 69 Abs. 1 SGB IX hat nur deklaratorische Bedeutung.

Zusatzurlaub nach langer Erkrankung

hackenberger, Thursday, 01.12.2011, 22:48 (vor 4553 Tagen) @ Paul

Hallo Paul.

Ja, der Anspruch entsteht Kraft Gesetz. Aber man muss den Anspruch dann auch gegenüber dem AG geltend machen. Das ist hier nicht geschehen, daher dürfte der zurückliegende Anspruch verfallen sein. Vergl. mit den Fällen wenn zwischen Antragstellung und Feststellung ein Jahreswechsel liegt.

So ist es auch in anderen Fällen wenn man einen bestehenden Rechtsanspruch nicht geltend macht, dann verfällt er. Weiter sieht auch das Bundesurlaubsgesetz einen Verfall vor. Es ist ja hier KEIN Fall gem. der EuGH Entscheidung, da nicht geltend gemacht.

Doch ich kenne zu dieser Fallgestellung keine Rechtsprechung, daher wäre auch ich für eine Klage um Rechtsicherheit zu bekommen.

Zusatzurlaub nach langer Erkrankung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 02.12.2011, 16:46 (vor 4552 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Doch ich kenne zu dieser Fallgestellung keine Rechtsprechung, daher wäre
» auch ich für eine Klage um Rechtsicherheit zu bekommen.

Es gibt uralte BAG-Rechtsprechung (28.01.1982), die Neumann/Pahlen (Rn. 9 zu § 125) und ErfK (Rn. 1 zu § 125) immer noch für gültig halten. Diese Rechtsprechung besagt, daß der Zusatzurlaub zwingend ausdrücklich geltend gemacht werden muß.

Weiterhin sind nach Neumann/Pahlen für den Zusatzurlaub die allgemeinen Vorschriften des Urlaubsrechts anwendbar. Somit sind mE die Ansprüche der Vorjahre in Anwendung von § 7 Abs. 3 BUrlG rechtskräftig verfallen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub nach langer Erkrankung

hackenberger, Friday, 02.12.2011, 17:02 (vor 4552 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

diese Rechtsprechung kenne ich ja und habe ja auch auf die Geltungsmachung hingewisen.

Doch es gibt ja nun die EuGH-Rechtsprechung betreffend Verfall, nun ja möglicher Weise, denn auch hier kommt es auf mögl. bestehende Regelungen im ArbV/TV an, auch auf 15 Monate befristet. Da stellt ich nun halt die Frage, ist der gesetzl. Verfallen oder kann er jetzt noch geltend gemacht werden>

In sofern ein noch nicht geurteiltes neues Rechtsgebiet.

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