Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV (Freistellung)

A.Einstein, Saturday, 03.12.2011, 11:49 (vor 4537 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter!

Die Frage lautet:
Ist die gesetzlich vorgesehen Nachfolge einer VPSchwbM nach
§94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG durch den BR für die Freistellung (die Nachfolge ist es sicherlich nicht, aber...)>

Die besondere Situation ist, dass durch die Freistellung der
"alte Posten XY" zurückgezogen werden muss, und eine "Versetzung auf den Personalposten SchwbV" erfolgen soll (zugewiesener Beamter auf einem PersP, dann "Versetzung" in die Freistellung der großen rosa Firma).
Handelt es sich hierbei um eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne §99 BetrVG>
Probleme mit dem BR gibt es nicht, zudem bin ich auch BR Mitglied und hatte bislang als Dauervertreter VPSchwbM die volle Unterstützung.
Ich möchte aber auf der nächsten BR-Sitzung (mein Fall ist auf der nächsten TO) nicht durch Unwissenheit "glänzen", falls eine Diskussion aufkommen sollte. Gut vorbereitet zu sein, ist fast die ganze Miete ;-)

Ich hoffe diese spezielle Situation verständlich erläutert zu haben und danke Euch bereits jetzt für evtl. Antworten.

Ich wünsche allen einen schönen Tag und eine friedvolle Weihnachtszeit.

A.Einstein

Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV

hackenberger, Saturday, 03.12.2011, 12:15 (vor 4537 Tagen) @ A.Einstein

Hallo,

also es gibt hier weder Mitbestimmung noch gibt es einen Personalposten SchwbV.

Die Wahrnehmung der Freistellung und auch das Ende der Freistellung sind keine personellen Einzelmaßnahmen also auch keine Versetzungen.

Endet eine Vollfreistellung so kann sich in der Folge eine notwenige Versetzung ergeben, wenn die Rückkehr auf die alte Stelle nicht mehr möglich ist.

Die gewählte Vertrauensperson behält bei Teil- oder Vollfreistellung ihre bisherige Arbeitsstelle bei und wird nur ggf. vor der Arbeitsleistung freigestellt. Auch hierbei gibt es KEINE Mitbestimmung. Es ist eine Regelung zwischen SchwbV/VPSchwb und AG.

Endet die Freistellung, so endet auch die Befreiung von der Erbringung der arbeitsvertraglichen Aufgaben gem. ArbV und sie nimmt ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben wieder wahr. War sie vollfreigestellt und die alten Aufgaben sind nicht mehr vorhanden oder die Stelle ist anderweitig besetzt, so hat sie Anspruch auf eine adäquat Stelle welche ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Arbeitstelle vor der Freistellung entspricht. Bekommt sie hier dann einen neuen/anderen Arbeitsposten zugewiesen so wäre dieses dann eine personelle Einzelmaßnahme.

Das Du ja auch BR Mitglied bist könntest Du die Antwort kennen, da es hier die vergleichbare Situation wie bei BR welche freigestellt sind/waren ist.

Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV

A.Einstein, Saturday, 03.12.2011, 12:49 (vor 4537 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger
»
» also es gibt hier weder Mitbestimmung noch gibt es einen
» Personalposten SchwbV
.

So wurde es mir aber vom AG verkauft. Es ist aber eine besodere Situation beim rosa Riesen (Unterscheidung aktiver, sprich zugewiesener Beamter, passiver, sprich beurlaubter Beamter, der aber Angestellter ist...). Zudem wird mein derzeitiger zugewiesenener konkreter PersP in absehbarer Zeit wegfallen. Diese Konstillationen gibt es nur sehr selten und auch nur bei den Postnachfolgeunternehmen.
»
» Die Wahrnehmung der Freistellung und i.d.R. auch das Ende der
» Freistellung sind keine personellen Einzelmaßnahmen also auch keine
» Versetzungen.

Hier sind sich Einige im unklaren, insbesondere ich. Wir haben am Montag Betriebsausschußsitzung, hierzu wollte ich vorbereitet sein.
Zur Freistellung ist es notwendig, personell von der alten Kostenstelle auf die Kostenstelle der BR-Vorsitzenen umgebucht zu werden. Diesen Akt sieht der AG als personelle Einzelmaßnahme.
»
» Die gewählte Vertrauensperson behält ihre bisherige Arbeitsstelle bei und
» wird ggf. vor der Arbeitsleistung freigestellt. Auch hierbei gibt
» es KEINE Mitbestimmung. Es ist eine Regelung zwischen
» SchwbV/VPSchwb und AG.

Der AG will mich auch voll freistellen, hat aber das Problem mit §99 BetrVG.
Einen Arbeitsvertrag habe ich als aktiver (zugewiesener) Beamter nicht!
Eben nur eine Zuweisung auf einen konkreten Posten.
» »
» Das Du ja auch BR Mitglied bist könntest Du die Antwort kennen, da es hier
» die vergleichbare Situation wie bei BR welche freigestellt sind/waren ist.

Tschuldigung! BR-Mitglied bin ich erst seit Kurzem (Nachrücker) und deshalb im BetrVG noch nicht ganz so firm. Aber dafür gibt es ja dieses Portal, oder>

MfG

A.E.

Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV

hackenberger, Saturday, 03.12.2011, 13:14 (vor 4537 Tagen) @ A.Einstein

Hallo Einstein,

auch ich kam vom "Rosa Riesen".

» So wurde es mir aber vom AG verkauft. Es ist aber eine besodere Situation
» beim rosa Riesen (Unterscheidung aktiver, sprich zugewiesener Beamter,
» passiver, sprich beurlaubter Beamter, der aber Angestellter ist...).
Spielt alles KEINE ROLLE. Der AG soll doch dann einfach einmal die Rechtsgrundlage benennen.

Bei der FALSCHEN Auslegung des AG könnte ja in der Theorie der BR der personellen Maßnahmen und damit der Freistellung widersprechen und der AG müsste sich vor dem ArbG die verweigerte Zustimmung des BR ersetzen lassen.

» wird mein derzeitiger zugewiesenener konkreter PersP in absehbarer
» Zeit wegfallen. Diese Konstillationen gibt es nur sehr selten und auch nur
» bei den Postnachfolgeunternehmen.
Vergleichbare Situationen also Zuweisungen und Wegfall der bisherigen Arbeitsstellen gibt es oft auch in der sonstige Industrie oder Behörden/Ämter.

Was ist wenn er in der Zeit der vollen Freistellung wegfällt habe ich ja geschrieben.

» Die Wahrnehmung der Freistellung und i.d.R. auch das Ende der
» Freistellung sind keine personellen Einzelmaßnahmen also auch keine
» Versetzungen.


» Hier sind sich Einige im unklaren, insbesondere ich.
Das ist alles im Gesetz ganz klar geregelt. Man nimmt ein Ehrenamt wahr und wird ggf. für dieses teil oder voll Freigestellt von den arbeitsvertraglichen Pflichten.

» Zur Freistellung ist es notwendig, personell von der alten Kostenstelle
» auf die Kostenstelle der BR-Vorsitzenen umgebucht zu werden. Diesen Akt
» sieht der AG als personelle Einzelmaßnahme.
Da liegt der AG falsch! Es ist ggf. eine Info, dass der Betroffene nun kostenstellenmäßig "umgehängt" wird, aber eben NICHT versetzt.

» Der AG will mich auch voll freistellen, hat aber das Problem mit § 99 BetrVG.
Der kommt hier eben nicht zur Anwendung!

» Tschuldigung!
Kein Grund dafür ;-)

» BR-Mitglied bin ich erst seit Kurzem (Nachrücker) und
» deshalb im BetrVG noch nicht ganz so firm. Aber dafür gibt es ja dieses
» Portal, oder>
Klar ist das Forum für solche Fragen. Es war auch nur ein Hinweis auf vergleichbares Handeln. Der BR hat solches ja bestimmt öfters.

Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV

A.Einstein, Saturday, 03.12.2011, 13:33 (vor 4537 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

Vielen Dank,

bin gespannt wie die BA/BR-Sitzung zu diesem TOP verläuft.
Im Gremium sind lauter "alte Hasen und Häsinnen" vetreten, die Sie sicherlich kennen.

Ich wollte mich eben im Vorfeld schlau machen.

Viele Grüße und Alles Gute

A.E.

Zustimmung nach §99 BetrVG des BR für Nachfolger des SchwbV

hackenberger, Saturday, 03.12.2011, 16:58 (vor 4537 Tagen) @ A.Einstein

Hallo A.Einstein,

noch folgenden Hinweis:
Die Kosten der SchwbV auf der gleichen Kostenstelle zu führen wie die des BR, darf nicht dazu führen, dass der BRV ggf. als Kostenstellenverantwortliche Kosten der SchwbV bewilligen muss. Dieses betrifft auch ggf. Reisekostenanträge/ bzw. abrechnungen und Seminare. Das wäre ein grober Verstoß gegen den § 96 Abs. 8 SGB IX, wonach die Kosten der AG zu tragen hat und die Eingenständigkeit und Unabhängikeit der SchwbV. Weiter der Tatsache, dass die SchwbV im Mandat keinerlei Weisungsbefugnis unterliegt, ihr Amt also weisungsfrei ausübt.

Auch darf diese Kostenstelle nicht ausgewertet und ggf. veröffentlicht werden. Aus diesem Grunde sind eigene Kostenstellen für BR/PR SchwbV usw. auch stets nicht optimal oder bedenklich.

Da ja stets der AG die Kosten dieser tragen muss, wäre es eigentlich sinnhaft diese Kosten auf der obersten Kostenstelle des AG zu verbuchen.

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