Verschwiegenheit gegenüber dem Stellverteter (Gesamt-Konzern-SBV)

gabsche, NRW, Sunday, 04.12.2011, 21:04 (vor 4549 Tagen)

hallo zusammen,

ich habe eine für mich sehr wichtige Frage, da ich dieses Problem als örtl. SBV nicht hatte:

Ich bin örtl. SBV und seit einigen Monaten GSBV. Ich führe dementsprechend meine Akten auch getrennt.

Kann oder bzw. muss ich meiner Stellvertretung Gesamt, die Akte in Kopie mit den Daten zur Verfügung stellen> Hierin befinden sich Gesprächsnotizen, Atteste oder pers. Daten der von mir betreuten Kollegen.

Ich berufe mich auf den Datenschutz, Geheimhaltungspflicht und §96, nur stolpere ich dort über den letzten Satz, der wie folgt lautet:

--Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen--.

Hieraus lese ich dass ich diese Daten weitergeben kann.

Vielen Dank

Verschwiegenheit gegenüber dem Stellverteter

hackenberger, Sunday, 04.12.2011, 21:32 (vor 4549 Tagen) @ gabsche

Hallo Gabi,

zu erst muss man sofern man diese beiden Mandaten hat darauf achten, dass zwei verschiedene Mandate sind.

Man hat dann auch Stelli in beiden Mandaten. Dieses ist unbedingt auch bei dem Thema Unterlagen und Einsicht usw. zu beachten.

Sofern die Stelli ins Mandat kommen, haben sie dieses uneingeschränkt. Also dann auch volles Akteneinsichtsrecht. Denn dieses ist ja ggf. für eine ornungsgemäße Mandatswahrnehmung wichtig und notwendig und sie verterten ja denn die SchwbV in allen Punkten. Dieses ist vom BAG auch bereits so, für BR entschieden worden. Dieses gilt analog auch für die SchwbV.

Hat man sich persönliche Gesprächsnotizen zu Vorgängen von Koll. usw. angelegt, sollte man stets diese darüber auch informieren, dass im Falle der Verhinderung der Stelli das Mandat wahrnimmt und dann auch diese zur Kenntnis erlangt und auch zur optimalen Wahrnehmung der Stellvertretung benötigt. Sollten diese das aber nicht wollen, so muss dieses beachtet werden bzw. sie müssen der Weitergabe/ Einsichtnahme von Dritten auch Stelli und BR usw. zustimmen.

Also, mit besonders schützenswerten Daten immer sehr bedacht umgehen. Diese auch nur im wirklich notwenigen Umfang und ggf. nach Zustimmung der Betroffenen weiter-/ bekannt geben.

Dieses gilt auch gegenüber BR, Stelli usw.

Hier einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 96 SGB IX, besonders der letzte Absatz ist hier wohl von besonderem Interesse.

Persönliche Verhältnisse von Beschäftigten

Die Vertrauensperson muss Stillschweigen bewahren über die ihr wegen ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73 SGB IX, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, also nicht für Dritte oder die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Bezugnahme auf Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX verdeutlicht, dass es nicht nur um Verhältnisse und Angelegenheiten schwerbehinderter Arbeitnehmer, sondern um sämtliche Beschäftigte geht. Vertraulich zu behandelnde Verhältnisse und Angelegenheiten sind z. B. besondere Familienverhältnisse, Vorstrafen, Krankheiten, Schwangerschaften usw., also sämtliche Tatsachen, die im weitesten Sinne die Intimsphäre der Beschäftigten berühren.

"Stillschweigen bewahren" bedeutet das Verbot unbefugter Offenbarung gegenüber Dritten. Hierunter fällt jede Mitteilung über die entsprechenden Tatsachen an einen Dritten, der diese noch nicht kennt, was auch durch Gewährung des Einblicks in entsprechende Akten oder Dokumente geschehen kann (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 33). Eine Befugnis hierzu kann vor allem aus der Einwilligung des Betroffenen folgen.

Hat allerdings ein Arbeitnehmer der Vertrauensperson persönliche Umstände anvertraut, muss diese die Geheimhaltung auch gegenüber Mitgliedern der betrieblichen Interessenvertretung wahren, sofern nicht der Betroffene der Offenbarung ausdrücklich zustimmt.

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