Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung (Zusatzurlaub)

maulwurf, Sachsen_Anhalt, Wednesday, 11.01.2012, 07:42 (vor 4512 Tagen)

Hallo alle zusammen !
Erstmal wünsche ich allen für den Rest des Jahres alles Gute, vor allem Gesundheit und Schaffenskraft für die Belange schwerbehinderter Menschen.
Meine Frage lautet:
Erhält ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei befristeter Einstellung über 4 Monate anteilig den Zusatzurlaub nach §125 SGB IX>
Vielen Dank für Antwort

Herzliche Grüsse vom Maulwurf:-P :ok:

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

hackenberger, Wednesday, 11.01.2012, 09:13 (vor 4512 Tagen) @ maulwurf

Hallo Maulwurf,

erst einmal ALLEN Danke für die anerkennenden Worte und guten Wünsche zum Jahreswechsel. Auch der Hinweis, die Güte dieses Forums liegt an den guten Beiträgen, also auch Fragen von Euch allen.

» Erhält ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei befristeter Einstellung über
» 4 Monate anteilig den Zusatzurlaub nach §125 SGB IX>
JA!!

Es gelten beim Zusatzurlaub grundsätzlich die gleichen Grundsätze (Rechte) wie bei gesetzlichen Urlaub lt, Bundesurlaubsgesetz; hier § 5. Klar unter Beachtung der Anspruchsvorausetzungen des § 125 SGB IX.

Vielleicht gleich noch folgender grundsätzlicher hilfreicher Hinweis:
- Kein Urlaubsanspruch entsteht, wenn die Befristung weniger als einen Monat beträgt. Bei weniger als sechs Monaten entsteht nur ein anteilig gekürzter Urlaubsanspruch (Quelle: IHK Stgt)

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

Jürgen II, Thursday, 27.09.2012, 09:13 (vor 4252 Tagen) @ hackenberger

Vielleicht gleich noch folgender grundsätzlicher hilfreicher Hinweis:
» - Kein Urlaubsanspruch entsteht, wenn die Befristung weniger als
» einen Monat beträgt. Bei weniger als sechs Monaten entsteht nur ein
» anteilig gekürzter Urlaubsanspruch

Hallo Ihr lieben!
Ich habe mich einfach mal beim "nachlesen im Forum" hier rangehängt. :-D
So einen ähnlichen Fall habe ich jetzt auch. Eine schwerbehinderte Kollegin wird bei uns (Bundesbehörde) für 1,8 Monate eingestellt. Nach der EUrlV muss man für Urlaubsanspruch mindestens zwei volle Monate beschäftigt sein. Dies wird nun auch für den Zusatzurlaub angewendet. Es wird nur ein voller Monat anerkannt. Somit gibt es keinen Zusatzurlaub. Würde man aber 1,8 Monate anerkennen würde es zumindest ein Tag Zusatzurlaub geben. Hat jemand damit schon Erfahrung gehabt> Kann man die Beschäftigungszeit einfach so runterkürzen für diese Berechnung>

Gruß Jürgen

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 27.09.2012, 09:53 (vor 4252 Tagen) @ Jürgen II

»
» Hallo Ihr lieben!
Hallo
» Ich habe mich einfach mal beim "nachlesen im Forum" hier rangehängt. :-D
» So einen ähnlichen Fall habe ich jetzt auch. Eine schwerbehinderte Kollegin
» wird bei uns (Bundesbehörde) für 1,8 Monate eingestellt. Nach der EUrlV
Reden wir hier über eine Verbeamtung für 1,8 Monate >>> Die EUrlV gilt nur für Beamte, nicht für Angestellte
» muss man für Urlaubsanspruch mindestens zwei volle Monate beschäftigt sein.
Das finde ich da nirgendwo in der EUrlV. Wo soll das stehen >>>
» Dies wird nun auch für den Zusatzurlaub angewendet. Es wird nur ein voller
» Monat anerkannt. Somit gibt es keinen Zusatzurlaub. Würde man aber 1,8
» Monate anerkennen würde es zumindest ein Tag Zusatzurlaub geben.
Dezimalstellen hinter dem Komma bei der Beschäftigungszeit werden in allen mir bekannten Gesetzen und TVen nicht für die Ermittlung des Anspruches gerechnet. Es zählen idR nur volle (Kalender-)monate bei der Berechnung der Beschäftigung.
» Hat jemand damit schon Erfahrung gehabt> Kann man die Beschäftigungszeit einfach so
» runterkürzen für diese Berechnung>
Du solltest vielleicht mal die Vorraussetzungen nochmals klären.

By the way: Die reine Altersstaffelung in § 5 EUrlV scheint mir auch für Beamte nicht mehr zulässig.
»
» Gruß Jürgen

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

hackenberger, Thursday, 27.09.2012, 10:41 (vor 4252 Tagen) @ albarracin

Hallo Jürgen,


hier greift/ gilt:

Bundesurlaubsgesetz
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

Weiter der Grundsatz, dass die Regelungen des "normalen" gesetzl. Urlaubes auch für den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX gelten, da auch hier gesetzl. Urlaub.

Fazit: Man sollte versuchen, AN stets für ganze Monate einzustellen.

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

Jürgen II, Monday, 01.10.2012, 06:25 (vor 4248 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
»
» Fazit: Man sollte versuchen, AN stets für ganze Monate einzustellen.

Ich bin froh, wenn ich überhaupt einen Schwerbehinderten noch durch bekomme! Auch wenn es Vertretungsweise für 1,8 Monate ist. Wie ist das eigendlich, wenn AG den Arbeitsvertrag nochmals um 1,8 Monate verlängert> Kann man die Zeiten aus der ersten Anstellung mit anrechnen>

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß Jürgen

Zusatzurlaub bei befristeter Einstellung

hackenberger, Thursday, 04.10.2012, 11:37 (vor 4245 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

es gilt das Bundesurlaubsgesetz auch für Grundsatzfragen zum Zusatzurlaub.

» Wie ist das eigendlich, wenn AG den Arbeitsvertrag nochmals um 1,8 Monate
» verlängert>
» Kann man die Zeiten aus der ersten Anstellung mit anrechnen>
Dann besteht das Arbeitsverhältnis ja fort. Aber Verlängerungen haben ja auch eigene Regelungen, was wann wie geht.

Daher sich einmal auch mit dem Teilzeit und Befristungsgesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung befassen. Wobei hier dieses eigentlich BR-Themen sind. Doch bei guter Zusammenarbeit, wie in den Gesetzen vorgesehen, klären diese bestimmt gerne auf.

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