Geschäftsordung (Umgang mit BR / PR)

morgenröte, NRW, Thursday, 12.01.2012, 09:10 (vor 4507 Tagen)

Liebe Kollegen,

auf der BR-Sitzung wurde die neue Geschäftsordnung beschlossen. Ich habe als Ersatzmitglied daran teilgenommen und werde im Juni dieses Jahres nachrücken.

Unter dem § 2 Betriebsratsitzungen steht:

u. a. .....
Der Betriebsratsvorsitzender ist berechtig, wenn dieses notwendig ist, jederzeit zusätzliche außerordendliche BR-Sitzungen anzusetzen.

Dies hat auf jedenfall zu geschehen, wenn

o ein Viertel der Betriebsratsmitglieder,
o die Jugend- und Auszubildendenvertrtung oder
o der Arbeitgeber

dies beantragen.

Fehlt hier nicht die SBV>
Hat die SBV nicht das Recht, unter Umständen eine BR-Sitzung, wie die JAV auch, einzuberufen>

Ich danke euch für die Info.

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Gruß
Morgenröte

Geschäftsordung

hackenberger, Thursday, 12.01.2012, 10:15 (vor 4506 Tagen) @ morgenröte

Hallo "morgenröte",

hier bringt ein Blick in das hier zuständigen Gesetze (SGB IX § 95 Abs. 4, Satz 1 und BetrVG § 29 Abs. 3) das notwenige Wissen/ die Antwort.

§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX:

1 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

BetrVG § 29 Abs. 3
Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Also, auch die JAV hat eigentlich keinen Rechtsanspruch die Einberufung einer BR-Sitzung zu fordern.

Hier auch nochmals ein Auszug aus dem DKK § 29 Rn 31 (BetrVG-Kommentar)

Andere Personen, etwa die Belegschaft oder Teile der Belegschaft, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, der GBR oder KBR, haben kein formelles Recht, die Einberufung einer BR-Sitzung zu verlangen. Sie können sie allenfalls anregen (Richardi-Thüsing, Rn. 20; Fitting, Rn.30; HSWG, Rn. 21; GK-Raab, Rn. 27). Auch die JAV und Schwerbehindertenvertretung haben kein Recht, eine BR-Sitzung zu beantragen. Sie haben allerdings gemäß § 67 Abs. 3 BetrVG bzw. § 25 Abs. 4 SchwbG die für den BR bindende Antragsbefugnis, Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen AN und die Auszubildenden des Betriebs betreffen und über die die JAV bereits vorberaten hat, bzw. Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung zu setzen (Richardi-Thüsing, Rn. 21; Fitting, a. a. O.; HSWG, a. a. O.; vgl. auch § 67 Rn. 25 ff.).

Hier ist der BR also in der GO über die gesetzlichen Pflichten hinaus gegangen, ggf auch aus Unkenntnis der Rechtslage.

Du erkennst es ist auch für die SchwabV wichtig einmal ins BetrVG zu schauen. Zumindest die entscheidenden §§§

Geschäftsordung

morgenröte, NRW, Thursday, 12.01.2012, 20:28 (vor 4506 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für deine präzise Antwort.

Ich werde noch einige Schulungen brauchen um alle §§§ zu kennen und bin sehr froh, dass es dieses Forum gibt. :-D

Gruß an alle Mitleser!

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Gruß
Morgenröte

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