Bereitstellung von Räumen und Geschäftsbedarf (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Friday, 15.07.2005, 21:36 (vor 6884 Tagen)

Hallo auch,

kann mir vielleicht jemand eine Auskunft über die Bereitstellung von Räumen und Geschäftsbedarf für vollfreigestellte VPschbM geben >

Da ich meine Tätigkeit als VPschwbM in einer vollen Freistellung ausübe, kann es ja nicht sein dass ich die Räume und den Geschäftsbedarf des BR "nur" mitbenutze.

Im Gesetz habe ich keine Regelung dazu gefunden.


Gruß

David
VPschwbM

Bereitstellung von Räumen und Geschäftsbedarf

hackenberger, Saturday, 16.07.2005, 12:10 (vor 6884 Tagen) @ David

Hallo David,

bitte die Suchfunktion nutzen, Frage wurde schon mal beantwortet.

Bereitstellung von Räumen und Geschäftsbedarf

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 16.07.2005, 12:23 (vor 6884 Tagen) @ David

Hallo David,
was sagen die "schlauen" Kommentierungen des SGB IX dazu:

Knittel meint:
Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Abs. 9 das Recht der Mitbenutzung an den Räumen und dem Geschäftsbedarf (Schreibmaterial, sächliche Büroausstattung einschließlich Telefon, Telefax, Kopiergerät, Gesetzestexten und Fachliteratur), die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- bzw. Präsidialrat für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stellt (vgl. z. B. § 40 BetrVG, § 44 BPersVG). Das gilt selbstverständlich nicht, soweit der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume und Mittel bereitgestellt werden. Auf Letzteres hat die Schwerbehindertenvertretung allerdings keinen Anspruch.

Was der Kommentar des Bund-Verlages meint, steht hier: http://www.schwbv.de/04_05_geschaeftsausstattung.html

In der Realität wird dieses Problem nur auf dem Verhandlungswege, mit Unterstützung des BR, mit dem AG zu lösen sein.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Bereitstellung von Räumen und Geschäftsbedarf

hackenberger, Monday, 08.08.2005, 10:58 (vor 6861 Tagen) @ David

Hallo David,

habe gerade von einem RA den Hinweis bekommen, hier ggf mit folgendem Argument es zu versuchen:

Bundesdatenschutzgesetz: Anlage (zu § 9 Satz 1) und Hinweis auf § 42 (2) Nr. 1 + 2 und Abs. 3

Dieses könnte in Gesprächen mit dem AG durchaus hilfreich sein.

Es werden in den Unterlagen der SchwbV ggf. ja auch weitergehende Daten vorgehalten, welche auch einen BR nichts angehen. Die im Regelfall vorhandenen Schränke usw. haben keine Schlüssel welche nicht ggf. auch in Kopie anderweitig vorhaltig sind im Betrieb. Weiter geht es auch um hier sehr vertrauliche Gespräche / Telefonate mit gleicher Begründung wie bei Unterlagen.

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