Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV (Antragstellung / Widerspruch)

laa, Schrobenhausen (Bayern), Thursday, 26.01.2012, 10:42 (vor 4484 Tagen)

Hallo zusammen,

nach einem halben Jahr des Mitlesens im Forum wende ich mich nun an Euch!
Folgende Ausgangssituation:
MA hat Antrag gestellt, Versorgungsamt bewilligt lediglich GdB20, mit dem MA zusammen habe ich den Widerspruch formuliert und um Akteneinsicht gebeten.
Antwort vom VA: Akteneinsicht möglich, aber 0,50 Euro Kosten pro Seite (insgesamt 28 Seiten).

Frage: Gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass die SBV und damit der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt>

Ich freue mich auf Eure Antworten.

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 11:13 (vor 4484 Tagen) @ laa

Hallo Artur,

also diese hier entstehenden Kosten für Aktenkopien, die Einsichtnahme darf nichts kosten, muss der Antragsteller, also Betroffene tragen.

Die Grundlage für die Kosten sind Landesregelungen.

Hier kann man dann nur folgenden Rat geben.

1. schauen, was hat man selbst schon als Unterlage/Kopie> Denn diese muss man ja nicht mehr kopieren. Kopie des Antrages und auch i.d.R. ggf. mit eingereichte ärztl. Befundberichte hat man ja.
2. Nur das kopieren was man wirklich benötigt.
3. kann man mal bei der Kommune anfragen, was kosten in solchen Fällen Kopien bei euch. Sind die hier "Bürgerfreundlicher" kann man sich die Akte zur Akteneinsicht dorthin senden lassen.
4. man kann die Akte via Anwalt anfordern, dann bekommt dieser die Akte und kann Kopien machen.
5. Viele VA versenden die Akte auf Antrag auch an Vdk-Dienststellen. Also auch dort wäre für Mitglieder des Vdk eine Möglichkeit.


Also, den AG geht dieses alles nichts an!

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

Heinz SBV, NRW, Thursday, 26.01.2012, 11:55 (vor 4484 Tagen) @ laa

Hallo Artur, hallo Bernhard,

» Antwort vom VA: Akteneinsicht möglich, aber 0,50 Euro Kosten pro Seite
» (insgesamt 28 Seiten).

§ 25 (5) SGB X (Verwaltungsverfahren) Akteneinsicht durch Beteiligte

....Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Der reine Auslagenersatz ist daher von einer Gebührenerhebung abzugrenzen!

Ich halte 0,50 Euro je Seite für überhöht. Da die Behörde nur ihren Aufwendungsersatz verlangen kann, dürfen somit m.E. keine Gebühren hierfür erhoben werden. In die Kalkulation von Gebühren fließen Gemeinkostenanteile und kalkulatorische Kosten die weit oberhalb der reinen Kopierkosten liegen. Soweit mir bekannt ist erstatten die Krankenkassen Ärzten einen Auslagenersatz von ca. 0,08 Euro je kopierter Seite.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 12:22 (vor 4484 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo,


habe nun noch einmal extra ein Versorgungsamt in Bayern angefragt.

Die Rechtsgrundlage für diese Kosten ist das bayerische Kostengesetz (KG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (ist Länderrecht).


Hiernach werden, so die Aussage des VA, bis zu 10 Kopien/ Seiten kostefrei gefertigt, dann für die 11. bis 50. Kopie/ Seite je -,50 € und jede weitere Kopie/ Seite -,15 €.

Also, Heinz, Artur leider doch nichts mit ca. -,10 €.

PS: Mein VA hat mir bestätigt, dass Ärtze auch vom VA diese Sätze erhalten für Kopien welche Ärzte dem VA überlassen.

Letztlich: Ob es sich hier nun rechtlich um "Gebühren/ Kosten oder Auslagenerstattung der Behörde/ des Amtes" handelt ist für uns oder den Betroffenen eigentlich unerheblich. Es sind letztlich EURO.

Ich unterstelle auch, dass die hier zu Grunde liegenden Gesetze/Verordnungen rechtlich ok sind. Auch weil diese in diesem Zusammenhang meines Wissens noch nie beklagt wurden auch nicht von Sozialverbänden oder Gewerkschaften.

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

Heinz SBV, NRW, Thursday, 26.01.2012, 12:46 (vor 4484 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Die Rechtsgrundlage für diese Kosten ist das
» Kostengesetz -
» Bayern
in Verbindung mit dem
» Kostenverzeichnisses
» zum Kostengesetz
(ist Länderrecht).

Weiter § 25 SGB X, Abs. 5.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


» Hiernach werden, so die Aussage des VA, bis zu 10 Kopien/ Seiten kostefrei
» gefertigt, dann für die 11. bis 50. Kopie/ Seite je -,50 € und jede weitere
» Kopie/ Seite -,15 €.
in Bayern scheinen die Uhren doch anders zu laufen.;-) Ich habe nachgeschaut und in der dem Kostengesetz zugehörigen Kostenordnung nachgesehen. Demnach sind dort die von Dir erwähnten Sätze aufgeführt. Allerdings bezieht sich das auf die allgemeine Verwaltung und Auskünft die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz erteilt werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Beteilige lediglich ein Einsichtsrecht. Wir befinden uns hier aber im Sozialverfahren, das im SGB X geregelt ist. Dort darf der Beiteiligt sich selber auch Kopien auf seine Kosten fertigen. Er könnte m.E. mit einem Scanner bewaffnet zum Amt fahren und sich die Akte einscannen. Habe ich selber bereits einmal gemacht. Es waren über 300 Seiten!!! War in einer Angelegenheit nach dem Opferentschädigungsgesetz also auch im Sozialverfahren.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 13:03 (vor 4484 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

die Rechtsgrundlage für diese Kosten ist nun einmal so, wurde mir auch betreffend dem Grundsatz so betreffend der VA in Hessen bestätigt.

Aber klar kann man sich selbst Aktennotizen machen, auch abschreiben oder mit einem Handscanner oder guten Digitalfoto Kopien anfertigen.

Viele VA und auch Kommunen mache es sich aber auch einfacher, sofern die Anzahl der Kopien nicht zu groß sind ersparen sie sich den Verwaltungsaufwand und geben die Kopien so heraus. So hatte ich sogar auch schon selbst bei einer Kommune in Bayern erlebt. Es kommt oftmals einfach auch darauf an welchen SB man an welchem Tag erwischt. Auch hier hilft oftmals auch schon ein netter freundlicher Gruß und ein Lächeln zu Beginn. ;-)

PS: Ich hatte noch nie die Erforderlichkeit die gesamte Akte kopiert haben zu müssen.

Weiter ist es auch nicht die Sache / Aufgabe der SchwbV hier festzustellen ob Kosten welche einem Antragsteller bei Ämtern/Behörden entstehen zu hoch oder rechtswidrig sind. Hier muss ggf. der Betroffene selbst prüfen und Rechtsmittel nutzen.

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

Heinz SBV, NRW, Thursday, 26.01.2012, 13:32 (vor 4484 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
» PS: Ich hatte noch nie die Erforderlichkeit die gesamte Akte kopiert haben
» zu müssen. »»Auch hier hilft oftmals auch schon ein netter freundlicher Gruß und ein Lächeln zu Beginn.
Da stimmt, da ich selber SB bin freue ich mich über jedes Lächeln!:flower:
In dem von mir geschriebenen Fall hat es zur Gewährung einer Grundrente geführt. Ich habe ca. 1 3/4 Stunden im Zimmer des SB gesessen und mit einem Flachbildscanner und Notebook die Akte digitalisiert.

(Übrigens in Euerm Kostenverzeichnis steht auch die Übersendung einer Akte in digitaler Form 5 Euro je übermittelte Datei. Einen Bezug zum SGB kann ich allerdings nicht erkennen; Ich bin nach wie vor noch nicht davon überzeugt, dass die Verfahrensweise korrekt ist! Siehe auch § 64 SGB X. Demnach ist die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfreiheit zu begünden. § 64 will sicherstellen, dass niemand aus Kostengründen von Anträgen auf Sozialleistungen oder der Beratung durch Leistungsträger Abstand nimmt.)

Das einscannen oder kopieren einer ganzen Akte kann aber m. E. auch im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX erforderlich werden. Sinnvoll ist immer die ärztliche Stellungnahme und die Seiten worauf sich diese bezieht, damit die Entscheidung und GdB Einstufung nachvollziehbar wird.

;-)

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

J_Neumann, BW, Monday, 30.01.2012, 14:54 (vor 4480 Tagen) @ laa

» Antwort vom VA: Akteneinsicht möglich, aber 0,50 Euro Kosten pro Seite
» (insgesamt 28 Seiten).

Hallo,
noch ein praktischer Hinweis dazu. Für Android Mobiltelefone gibt es eine kostenlose App "Cam Scanner" . Mit dieser App lassen sich Akten mit der Handy Kamera hervorragend einscannen und werden direkt zu Pdf gewandelt. Die Qualität ist für diesen Zweck ausreichend. Vielleicht hat ja jemand ein entsprechendes Mobiltelefon und kann damit behilflich sein. Es ist ja ausdrücklich gestattet die Kopien selbst zu fertigen.

Gruß Joachim

Kostenübernahme Gebühren bei Akteneinsicht durch SBV

Doris, Monday, 30.01.2012, 15:16 (vor 4480 Tagen) @ J_Neumann

» Für Android Mobiltelefone gibt es eine kostenlose App "Cam Scanner" .

Hallo,

ein deutschsprachiges Video dazu, wie die von Joachim angegebene
App "Cam Scanner" mit Android Smartphones oder IOS Smartphones
funktioniert, gibt's von Tobias in [link=http://www.youtube.com/watch>v=jvF1iub-dJI]Youtube[/link].

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Viele Grüße
Doris

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