Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil. (BEM)

Sander, Niedersachsen, Wednesday, 29.02.2012, 14:42 (vor 4466 Tagen)

Hallo,

ich habe einen Kollegen, welcher nach langer Krankheit mit einer Wiedereingliederung begonnen hat.
5 x 2 Stunden die Woche = 10 Stunden.
40 Std.-Vertrag.
Der Kollege ist BR-Mitglied und nimmt auch an den Sitzungen teil und meinte nun, wenn die dann länger dauert, dann kommt er dafür am Freitag einfach nicht.
Ist es überhaupt erlaubt, die Stundenanzahl eigenmächtig zu verteilen>
Andererseits darf ein BR ja auch in Krankheit an den Sitzungen teilnehmen, so er seine Gesundung nicht gefährdet.
Ich bin einigermaßen ratlos und möchte nichts falsch machen.

Bitte helft mir weiter.

Vielen Dank

Annegret

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

hackenberger, Wednesday, 29.02.2012, 14:50 (vor 4466 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

ist der Betroffene Schwerbehindert>

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

Sander, Niedersachsen, Wednesday, 29.02.2012, 15:03 (vor 4466 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

bis jetzt noch nicht. Antrag wurde mit 30% bewilligt, Einspruch läuft und Gleichstellung soll vor Entscheid über Einspruch nicht beantragt werden.

Wohlgemerkt: Der Kollege möchte seine 10 Stunden quasi selber einteilen.
BR-Sitzung und dann evtl., je nach Länge der Sitzung, noch 1 oder 2 Tage mit 2 Stunden.
ABER: Ist das überhaupt erlaubt oder "muss" 5 x 2 Std. gearbeitet werden>

Gruß
Annegret

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

hackenberger, Wednesday, 29.02.2012, 15:19 (vor 4466 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

also, man sollte sofort auch den Antrag auf Gleichstellung stellen. Denn dann bekommt er als Antragsdatum den Tag/Uhrzeit der Antragstellung. Der Antrag ruht dann bis zur Entscheidung/Rechtskraft des anderen Antrages.

Wird also im Rahmen des Widerspruches nicht ein GdB von 50 zugeteilt. Wird über die Gleichstellung entschieden. Wird diese dann zuerkannt, erfolgt dieses rückwirkend ab dem Antragsdatum.

So nun zur Wiedereingliederung.

Grundsätzlich legt NUR der behandelnde Arzt die arbeitstägliche Zeit und Umfang der Widereingliederungsmaßnahme fest. Nicht der AN und nicht der AG.

Bei Nichtbehinderten MUSS der AG dieser Maßnahme zustimmen, kann sie auch ablehnen.

Bei Schwerbehinderten kann der AG wegen § 81 Abs. 4 diese Maßnahme nicht ablehnen.

Während der Maßnahme ist der AN weiter im Krankenstand. Es gelten dann also auch betreffend der Wahrnehme des BR/SchwbV Mandates die entsprechenden Regelungen.

Bedeutet: Krankheit suspendiert NICHT vom Mandat. Man kann sofern die Gesundung nicht entgegensteht das Mandat wahrnehmen. Doch es dann keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung § 37 BetrVG für die entsprechend aufgewendete Zeit. Es gibt hierzu auch entsprechende analoge Rechtsprechung ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08

Dieses ergibt sich aber auch aus dem BetrVG § 37, denn es liegen hier ja dann keine betriebsbedingte Gründe für die Mandatswahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit vor. Die Gründe sind ausschließlich PRIVATE Gründe, nämlich die AU/Krankheit.

Als BR sollte es dieses eigentlich auch kennen.

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

Sander, Niedersachsen, Wednesday, 29.02.2012, 15:23 (vor 4466 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für die Info.

Den Kollegen interessiert nur, dass es so läuft, wie er sich das vorstellt.

Mir ging es darum, dass ich über die Wiedereingliederung informiert bin und nicht in eine ungünstige Lage kommen möchte, weil ich mir die ganze Aktion schweigend ansehe. Vor allem nicht, wenn etwas passiert oder wenn dann mal auffällt, dass er sich nicht an die Bedingungen hält.

Lieben Gruß

Annegret

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

hackenberger, Wednesday, 29.02.2012, 15:26 (vor 4466 Tagen) @ Sander

Hallo Annegret,

im lfd. Antragsverfahren fällt er unter die Regelungen des SGB IX, also vor allem auch § 95 Abs. 2 SGB IX.

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

WoBi, Thursday, 01.03.2012, 12:18 (vor 4465 Tagen) @ Sander

Hallo,

der Kollege ist Betriebsrat ( nicht Thema dieses Forums),also Gleichzusetzen mit der SBV. Betriebsrat und SBV sind Ehrenämter. Die Tätigkeitszeit gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Tätigkeitszeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Zeiten über die persönliche Arbeitszeit hinaus, sind vorrangig als Freizeitausgleich zu nehmen. Hier hat der Kollege einen gestaltbaren "Spielraum".
Näheres ist im BetVG § 37 Abs. 3 geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html

Hinweis für SBV: SGB IX § 96

--
Gruß
Wolfgang

Wiedereingliederung - Unregelmäßige Stundenaufteil.

hackenberger, Thursday, 01.03.2012, 12:32 (vor 4465 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

der Betroffene befindet sich in einem lfd. Antragsverfahren, somit ist die SchwbV hier zuständig. Somit auch ein Forumsthema, darauf hat meine erste Nachfrage abgezielt. ;-)

§ 37 Abs. 3 BetrVG greift nicht, darauf habe ich mit Urteil hingewiesen. Auch bei SchwbV würde hier die analoge Regelung des § 96 SGB IX nicht greifen. Denn beide greifen nur bei aus betriebsbedingten Gründen notweniger Mandatsarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten/ Regelarbeitszeiten.

Mandatswahrnahme in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sind i.d.R. keine betriebsbedingten Gründe. Es sind private Gründe. Es gibt hier nur die zwei Ausnahmen, wenn der Betroffene hier der einzige Wissensträger ist und der Termin nicht in Zeiten nach Arbeitsunfähigkeit und Urlaub stattfinden kann. Oder beim Grund Urlaub, wenn trotz angeordneter Betriebsruhe der BR aktiv werden muss. Beides wären dann betriebsbedingte Gründe.

Gleich der Hinweis, die SchwbV kann hier nicht sagen, ich bin der einzige Wissensträger denn die Stelli sind nicht "fit". Dafür gibt es die Möglichkeit der "Einweisung im Rahmen der Geschäftsübergabe".

Vor allem kann KEIN Beschäftigter einfach die vom Arzt gegebenen Vorgaben der Wiedereingliedung eigenmächtig verändern. Dass verstößt gegen das Gesetz.

Letztlich, auch wenn der Arzt die Teilnahme an BR-Gremien mit vorsieht, diese dann aber über die von Arzt geplante tägl. Wiedereingliederungszeit hinaus geht, bestünden keine Ansprüche gem. § 37 Abs. 3 BetrVG oder § 96 SGB IX. Denn auch dann wären es ja keine betriebsbedingten Gründe. Denn der Beschäftigte ist ja in der Zeit der Wiedereingliederung weiter arbeitsunfähig, und bekmmt ja daher auch "nur" Krankengeld.

Wichtig auch, wenn er in der Zeit der Wiedereingliederung und damit Krankengeldbezug, müsste die Krankenkasse hier eingebunden werden, denn dann müsste die KK klären, besteht für sie in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld bzw. kann die KK dieses für diese Zeit vom AG wegen § 40 BetrVG bzw. § 96 Abs. 8 SGB IX in Anspruch nehmen> Denn die Mandatskosten hat der AG und nicht die Gemeinschaft der Krankenversicherten zu leisten/ zahlen. Darunter fallen auch die Lohnkosten für die Zeit der Mandatswahrnahme.

Das Ganze also analog der Sach-/Rechtslage beim Bezug von Kurzarbeitergeld. Auch hier unterbricht ja die Wahrnehmung von Mandatsaufgaben diesen Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit und der Mandatsträger erhält den "normalen" Lohn. Eben auf Grund der oben aufgeführten Rechtslage lt. BetrVG/SGB IX.

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