Freistellung zweiter Stellvertreter (Freistellung)

Lars Schmitt @, Wednesday, 27.07.2005, 07:22 (vor 6857 Tagen)

Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir bei meinem Problemchen helfen. Voraussetzung: Großer Betrieb (5000 MA), Zahl der Schwerbehinderten kenne ich leider (noch) nicht, bringe sie aber noch heute in Erfahrung.

Eine meiner Mitarbeiterin hat sich zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung aufstellen lassen und wurde mit dritthöchster Stimmzahl (also an dritte Stelle) gewählt. Jetzt, keine vier Wochen danach, wird das offensichtlich ständig besetzte Schwerbehindertenbüro durch Urlaube des Vertreters und dessen Stellvertreters frei. Meine Mitarbeiterin als 'Nummer 3' wurde gebeten, für eine Woche Vollzeit das Büro zu besetzen und für etwaige Anfragen zur Verfügung zu stehen.

In Zeiten des Personalabbaus und der Nichtbesetzung fluktuierter Stellen kann ich den Support-Betrieb (wir haben eine Hotline-Funktion für den größten Bereich des Betriebes) kaum mehr aufrecht erhalten, wenn ich eine Woche auf diese Mitarbeiterin verzichte.

Meine Frage: Inwiefern bzw. in welcher Höhe muss ich Zeiten akzeptieren, die meine Mitarbeiterin komplett von ihrem Arbeitsplatz fern bleibt > Kann es nun passieren, dass sie jede zweite Woche für eine Woche komplett ausfällt > Ich bin da recht verzweifelt, lasse ich doch meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigentlich jede erdenkliche Freiheit (und möchte das auch weiterhin tun). Nur bekomme ich Probleme mit dem zu bewältigenden Arbeitspensum und natürlich auch mit meinen Vorgesetzten :o(

Über jegliche Hinweise wäre ich dankbar :o)

Beste Grüße: Lars

Freistellung zweiter Stellvertreter

hackenberger, Wednesday, 27.07.2005, 16:37 (vor 6856 Tagen) @ Lars Schmitt

Hallo Lars,

nach meiner Kenntnis des SGB IX besteht hier für die 2. Vertretung i.d.R. kein Anspruch auf Freistellung während der Abwesenheit der Vertrauensperson und des 1 StellvertretersIn.

Sie hat nur einen Anspruch auf Freistellung für die Wahrnehmung von echten Aufgaben/Terminen. Also nur Anlassbezogen/Aufgabenbezogen. Ist aber im Betrieb eine regelmäßige Sprechstunde der SchwbV eingerichtet, so wäre diese Zeit ein Grund für Freistellung.

Ich vertrete auch die Auffassung, dass man in solchen Fällen auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit "Fingerspitzengefühl" solche Themen behandelt sollte.

Ich denke, hier wäre ein vertrauensvolles Gespräch aller Betroffenen einschließlich des Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten sinnvoll.

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