Fristen (Antragstellung / Widerspruch)

gerdg, Franken, Thursday, 08.03.2012, 11:44 (vor 4443 Tagen)

Gibt es in der Gesetzgebung Fristen die eine Bezirksschwerbehindertenvertretung z.B. beim Widerspruch beachten muss>

Fristen

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 12:02 (vor 4443 Tagen) @ gerdg

Hallo Gerd Glaser,

» Gibt es in der Gesetzgebung Fristen die eine
» Bezirksschwerbehindertenvertretung z.B. beim Widerspruch beachten muss>
Widerspruch warum gegen was/wen>>


PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen Beiträge non schöner ;-)

Fristen

gerdg, Franken, Thursday, 08.03.2012, 13:25 (vor 4443 Tagen) @ hackenberger

Hallo Kollegen,

erstmal bitte ich um Vezeihung das ich die Gepflogenheiten im Forum nicht so beachtet habe. Ich bin halt ein Neuling.

Zur Sache:
Es geht um den Widerspruch gegen eine geplante Dienststellenverlegung. Die obersten Dienststellen will den kompletten Aufgabenbereich verlagern in eine Dienststelle die 500km entfernt ist, d.h. ausserhalb des Einzugbereiches.
Ich denke das hier die BezirksSBV die gleiche Frist zu beachten hat wie die Bezirksbetriebsvertretung. Finde aber keine Rechtsstelle dazu.

Mit freundlichen Grüssen und Glückwunsch an alle Frauen zum heutigen Frauentag

Gerd

Fristen

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 13:45 (vor 4443 Tagen) @ gerdg

Hallo Gerd,

die SchwbV und die Stufenvertretungen haben KEINE Mitbestimmung. Somit auch kein den BR/PR vergleichbare Widerspruchsrechte.

Es besteht nur das Recht der Anhörung, Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX. Klar können sie hier dann ggf. auch dem AG mitteilen, dass sie Probleme mit der Maßnahme haben oder sich gegen diese Maßnahme aussprechen. Das Gesetz besgt, die Anhörung des SchwbV hat so zeitig und umfassend zu erfolgen, dass die SchwbV sich die notwendigen Gedanken machen kann. Eine Frist, analog der Fristen im BetrVG/PersVG für die Abgabe der Stellungnahmen, sieht das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich aber die Fristen aus dem BetrVG/PersVG zu beachten/ unterstellen. Auch sollte die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Mitbestimmung durch den BR/PR dort vorliegen, da diese sie ja in ihre Entscheidung mit einbeziehen sollten.

Der AG hat diese Stellungnahme dann in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Das bedeutet aber nicht, dass er sie beachten muss, er kann auch nach Einbeziehung zu einer anderen Entscheidung kommen.

Anmerkung: Es scheint hier ein Schulungsbedarf zu ergeben, da es hier um Grundsatzfragen geht.


PS: Bitte diesen Hinweis über dem Textfeld beachten:
Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen

Weiter auch bitte einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim...." lesen und bitte beachten.

Fristen

gerdg, Franken, Thursday, 08.03.2012, 14:00 (vor 4443 Tagen) @ hackenberger

Eine Frist, analog der Fristen im BetrVG/PersVG für die Abgabe der
» Stellungnahmen, sieht das Gesetz nicht vor.

» Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen

Hallo Bernhard,

vielen Dank für diese Hilfe.

Gruss Gerd

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